Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730571/2/SR/MZ/WU

Linz, 21.05.2012

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch RA X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 1. Februar 2012, Zahl: 1-1024200/FP/12, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt eines auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbots, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1a, 52 und 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011).

 

 

Apelimi refuzohet si i pa bazë dhe vertetohet Vendimi i kundërshtuar.

 

Baza ligjore:

 

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1a, 52 und 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011).

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 1. Februar 2012, Zahl: 1-1024200/FP/12, zugestellt am 6. Februar 2012, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG) in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 57 Abs. 1 FPG wurde zudem die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt.

Inhaltlich führt die belangte Behörde nach Wiedergabe einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen im Wesentlichen aus, der Bw sei am 2. Mai 2011 von Beamten des SPK X festgenommen, am 3. Mai 2011 in die Justizanstalt X eingeliefert und am 29. September 2011 in die Justizanstalt X überstellt worden.

 

Mit Urteil des LG Wels vom 21. Juli 2011, GZ: 13 Hv 66/11a, sei der Bw wegen des Verbrechens / Vergehens nach §§ 201, 83 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

 

Dem Schuldspruch zufolge habe der Bw "am 02.05.2011 in X X

  1. mit Gewalt, und zwar dadurch, dass Sie sie an den Harren [sic] gezogen, am Genick gepackt, gegen eine Matratze gedrückt und an der Schulter ergriffen und gehalten haben, sowie dadurch, dass Sie ihr mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen haben, sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem Sie geäußert haben: `Zieh dich aus oder willst du, dass ich dir den Kopf abschneide,´ sowie `Wenn du dich wehrst, passiert noch mehr,´ zur Duldung des Beischlafs genötigt;
  2. nach dem [sic] unter Punkt 1) geschilderten Tathandlung dadurch, dass Sie sie am Hals packten und zudrückten in Form von Würgemalen am Hals vorsätzlich am Körper verletzt;
  3. durch die Äußerung: `Stell dich da jetzt hin. Heb einen Fuß und bleib so stehen bis morgen und beweg dich ja nicht. Schau mal was passiert, wenn du den Fuß wechselst. Und morgen bist sowieso tot,´ mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zum Stehen auf einem Bein, genötigt."

 

Der Bw habe dadurch das Verbrechen der Vergewaltigung, das Vergehen der Körperverletzung und das Verbrechen der schweren Nötigung begangen.

 

Im Schengener Informationssystem scheine ein Einreise/Aufenthaltsverbot im Schengener Raum der Bundesrepublik Deutschland auf.

 

Laut Asylinformation sei der Bw am 15. August 2007 über unbekannt illegal mit dem LKW in das Bundesgebiet Österreichs eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz mit 5. April 2011 rechtskräftig entschieden worden, eine Ausweisung mit selbem Datum in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 10. Jänner 2012 sei der Bw aufgefordert worden, betreffend der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbots Stellung zu nehmen. In seiner daraufhin abgegebenen Stellungnahme habe der Bw ausgeführt, familiäre Bindungen zu seinem Bruder X und zu seiner Schwägerin zu haben. Diese würden in X wohnen und ihn umfassend unterstützten. Er habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und könnte im Falle eines weiteren Aufenthalts in Österreich eine verbindliche Einstellungsbestätigung vorlegen.

 

Die belangte Behörde führt in Folge aus, der weitere Aufenthalt des Bw stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. "Dies ist insbesondere nach § 53 Abs. 3 Zi. 1 FPG anzunehmen und liegt in Ihrem Fall vor, wenn ein Fremder von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. […] Die Tatsache Ihrer Verurteilung rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten."

 

Auch wenn der Bw bis zur gegenständlichen Straftat in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, zeige sein Fehlverhalten deutlich dessen Bereitschaft zur Gewaltanwendung. Das Opfer habe sich nur durch einen Sprung aus dem Fenster vor weiteren Zugriffen des Bw retten können.

 

Der Bw sei seit viereinhalb Jahren im Bundesgebiet und bis zum Abschluss des Asylverfahrens am 5. April 2011 rechtmäßig aufhältig gewesen. Es lebe zwar der Bruder des Bw in X, jedoch stehen dem gegenüber dessen Angaben im Asylverfahren, dass Mutter und Schwester in der Heimat leben würden. Der Bw habe bis zu seiner Flucht in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet und es sei ihm zuzumuten, dort wieder anzuknüpfen. Bindungen zum Heimatstaat seien nach Ansicht der belangten Behörde stärker vorhanden als Bindungen zu Österreich.

 

Der Bw sei verwaltungsstrafrechtlich zweimal vorbestraft, nämlich wegen Übertretung nach § 16 Abs. 2 lit a StVO (150 Euro) und nach § 106 Abs. 5 Z 2 KFG (150 Euro).

 

Der Bw scheine nicht gewillt zu sein, sich an die geltenden Gesetze des Landes, in welchem er lebe, zu halten. Nach Abwägung der angeführten Umstände ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

 

Bei der Entscheidungsfindung sei sowohl auf die Dauer des Aufenthalts, auf die Integration als auch auf die familiären und sonstigen Bindungen des Bw zum Bundesgebiet Bedacht genommen worden. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung wögen jedoch unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Bw, zumal dieser nach negativer Entscheidung seines Asylverfahrens über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge und daher auch keine Möglichkeit habe, legal im Bundesgebiet zu arbeiten.

 

Aus den oben angeführten Gründen sowie der Gefahr der Vereitelung der weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen sei die sofortige Ausreise des Bw im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dringend erforderlich, weshalb einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen wäre.

 

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde, dem Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, zugestellt am 6. Februar 2012, hat der Bw mit Telefax vom 13. Februar 2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

 

In der Berufung wird dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhalt nicht entgegengetreten. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Verhängung eines zehnjährigen Rückkehrverbotes [gemeint wohl: Einreiseverbot] aufgrund seiner familiären Verhältnisse in Österreich als nicht gerechtfertigt erweise und einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Sein Bruder X lebe mit seiner Familie seit vielen Jahren in X und unterstütze ihn voll. Es bestünde eine sehr enge Beziehung zueinander und die Familie des Bruders stehe auch nach der Verurteilung und dem damit einhergehenden Gefängnisaufenthalt hinter ihm. Für den Fall der Haftentlassung habe der Bruder bereits einen Arbeitsplatz für den Bw organisiert und könne bei Bedarf eine Einstellungsbestätigung vorgelegt werden.

 

Der Bw gibt weiters an, keinen Kontakt mehr zu Mutter und Schwester im Heimatland zu haben. Insbesondere die Mutter sei auf die Unterstützung der eigenen Kinder angewiesen und könne daher nicht umgekehrt ihn unterstützen. Er bereue die von ihm begangene Straftat zutiefst und habe sich in der Haft auch in psychiatrische Behandlung begeben, um derartige Vorfälle in der Zukunft nicht mehr herbeizuführen. Es sei ihm klar, dass sein Verhalten eine Beeinträchtigung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstelle. Jedoch ersuche er die Behörde aufgrund der familiären Verhältnisse und der Wandlung seiner Einstellung, insbesondere der Tatsache, dass er eine Psychotherapie begonnen habe, ihm nochmals eine Chance zu geben und das Rückkehrverbot [sic] "einzuschränken".

 

Der Bw stellt die Berufungsanträge, die Berufungsbehörde möge

 

"a)     den gegenständlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom                     01.02.2012, AZ 1-1024200/FP/12, zugestellt am 06.02.2012, dahingehend           abändern, dass das gegen mich verhängte Rückkehrverbot [sic]                      aufgehoben bzw. befristet wird,

b)      den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass der                 erstinstanzliche Bescheid zur Gänze behoben und zur neuerlichen                      Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen wird."

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vor.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges.

 

Von der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 14. Februar 2012 ausdrücklich auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde auch vom Bw nicht gestellt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vor allem aber deshalb abgesehen werden, als sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1. dieses Erkenntnisses dargestellten und vom Bw in keinster Weise bestrittenen Sachverhalt aus.

 

Zusätzlich ergibt sich aus dem vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingeholten Versicherungsdatenauszug, dass der Bw in Österreich zu keiner Zeit einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen ist.

 

Weiters geht aus dem Melderegisterauszug hervor, dass sich der Bw derzeit in der JA X in Strafhaft befindet.

3.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 112/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er als Drittstaatsangehöriger aktuell über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erscheint daher vor dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 FPG prima vista zulässig.

 

Es gilt jedoch bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bzw. der Bemessung des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

4.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

Der belangten Behörde kann vom Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht beigetreten werden, wenn sie in ihrer Entscheidung davon ausgeht, dass allein die Tatsache der gerichtlichen Verurteilung des Bw die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Auch vermag nicht erkannt zu werden, inwiefern die Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich dringend geboten wäre. Im Ergebnis ist jedoch der belangten Behörde folgend festzustellen, dass eine Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter die Tatbestandselemente des § 61 Abs. 2 FPG nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw führt.

 

4.3.2. Zur Aufenthaltsdauer des Bw im Bundesgebiet ist zunächst festzuhalten, dass diese noch nicht ganz fünf Jahre beträgt. Der Aufenthalt wurde großteils durch die Stellung eines Asylantrags legitimiert; der Bw musste sich daher seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Seit 5. April 2011 hält sich der Bw illegal in Österreich auf.

 

4.3.3. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.

 

Nach – von der erkennenden Behörde nicht in Zweifel gezogenen – Angaben des Bw lebt dessen Bruder samt Familie seit vielen Jahren in X und unterstützt den Bw voll. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht (schon aufgrund der Strafhaft des Bw) nicht. Der Bw hat keine weiteren Verwandte bzw. keine Kernfamilie in Österreich.

 

Von einem tatsächlich bestehenden Privat- und Familienleben in Österreich kann daher nur in einem geringen Maße ausgegangen werden.

 

4.3.4. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs. 2 FPG (neu) vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.

 

Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Im konkreten Fall ist der Bw seit nicht ganz fünf Jahren in der Republik Österreich aufhältig. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten des Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt damit noch weit unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa zehn Jahren.

 

Hinzu tritt, dass vom Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zudem neun Jahre lang ein Beruf in Österreich ausgeübt wurde und der Gerichtshof das Vorliegen weiterer Integrationsmerkmale fordert. Laut aktuellem Versicherungsdatenauszug wurde vom Bw eine (legale) berufliche Tätigkeit in Österreich zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Es wird daher neben der unzureichenden Aufenthaltsdauer in Österreich auch das vom Verwaltungsgerichtshof als wesentlich angesehene Merkmal der Teilnahme am Erwerbsleben für eine alleinige positive Gesamtbeurteilung nicht erfüllt.

 

Schließlich ist – mangels gegenteiliger Hinweise im zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis – davon auszugehen, dass im verwaltungsgerichtlich entschiedenen – und damit entgegen dem hier zu beurteilenden – Fall eine strafrechtliche Bescholtenheit des Beschwerdeführers nicht vorlag.

 

4.3.5. Merkmale für eine soziale Integration des Bw in Österreich sind im Verfahren nur in sehr untergeordnetem Maße hervorgekommen. Die Behauptung des Bw, im Inland über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis zu verfügen, wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht in Zweifel gezogen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Bw während seines mehrjährigen Aufenthalts die Sprache des Gastlandes erlernt hat oder zumindest zu erlernen versucht hätte. Dies stellt aber zweifellos ein Kernelement sozialer Integration dar. Betreffend die berufliche Integration ist festzuhalten, dass diese nicht gelungen ist. Laut dem vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingeholten Versicherungsdatenauszug ist der Bw in Österreich zu keiner Zeit einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen. Eine solche wurde vom Bw auch nicht behauptet. Es wird lediglich in der Berufung vorgebracht, bei Bedarf eine Einstellungsbestätigung vorlegen zu können (auf die Frage, ob der derzeit über keinen Aufenthaltstitel verfügende Bw überhaupt zur Ausübung einer Beschäftigung befugt wäre, wird hier nicht weiter eingegangen). Gegen die soziale Integration des Bw sprechen insbesondere freilich auch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen, bei welchen der Bw im erhofften künftigen Heimatstaat vergewaltigte, schwer nötigte und am Körper verletzte.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung gelangt man daher zum Ergebnis, dass eine tiefgehende Integration des Bw ins Gesellschaftsgefüge der Republik Österreich nicht gegeben ist.

 

4.3.6. Festzustellen ist weiters, dass der heute knapp 31-jährige Bw den überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich 26 Jahre, in seinem Herkunftsstaat verbracht hat. Er beherrscht die dortige Sprache und hat dort – seinen Aussagen im Asylverfahren zufolge – viele Jahre gearbeitet.

 

Es leben im Heimatland die Mutter und die Schwester des Bw sowie weitere Verwandte. Laut eigenen Angaben unterhält der Bw zu diesem Personenkreis jedoch keine Kontakte.

 

4.3.7. Unstrittig ist eine strafgerichtliche Unbescholtenheit aufgrund der in Punkt 1. dargestellten rechtskräftigen Verurteilungen nicht gegeben.

 

4.3.8. Ein Verstoß des Bw gegen die öffentliche Ordnung kam im Verfahren, abgesehen von den von der belangten Behörde angeführten verkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretungen, nicht hervor.

 

4.3.9. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren, erübrigen sich vor dem Hintergrund des Punktes 4.3.2. weitere Ausführungen.

 

4.3.10. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 4.3.1. bis 4.3.9. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.

 

Zwar ist dem Bw durch seine Aufenthaltsdauer im Inland von knapp fünf Jahren sowie der Tatsache, dass sein Bruder und dessen Familie in Österreich aufhältig sind und den Bw unterstützen, ein bestimmtes Maß an Integration bzw. ein gewisses Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet zuzubilligen. Die vorhandene, nicht besonders stark ausgeprägte soziale Integration ist jedoch schon dadurch zu relativieren, als diese während eines anhängigen Asylverfahrens oder überhaupt während illegalem und damit jedenfalls während unsicheren Aufenthalts erworben wurde. Wesentliche Integrationsmerkmale wie der Aufenthaltsdauer entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache oder die Ausübung einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit wurden in keinster Weise nachgewiesen bzw. fehlen zur Gänze. Wesentlich für eine Gesamtabwägung zulasten des Bw ist jedoch vor allem, dass er durch die von ihm mit enormer krimineller Energie verwirklichten strafrechtlichen Delikte unter Beweis gestellt hat, von einer Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung des Gastlandes weit entfernt zu sein. Darüber hinaus scheint eine Reintegration im Heimatland des Bw, in welchem er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und über mehrere Jahre auch gearbeitet hat, keineswegs unzumutbar. Wenn der Bw vorbringt, keinen Kontakt zu seinen im Heimatland lebenden Familienangehörigen zu unterhalten, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser wohl wieder hergestellt zu werden vermag. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Bw angibt, dass dessen Mutter auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen ist. Wenn das Vorbringen des Bw, selbst keinen Kontakt zur Mutter zu unterhalten, der Wahrheit entspricht, müsste sich zumindest über den Bruder des Bw, zu welchem laut dessen Angaben im gegenständlichen Verfahren eine sehr enge Beziehung besteht, ein Kontakt anbahnen lassen.

 

Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

4.4.1. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer des mit der Rückkehrentscheidung zu erlassenden Einreiseverbotes (vgl. § 53 Abs. 1 FPG) zu prüfen.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

4.4.2. Der dem Drittstaat Serbien angehörige Bw wurde mit Urteil des LG Wels vom 21. Juli 2011, GZ: 13 Hv 66/11a, wie unter Punkt 1. dargestellt, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Es erweist sich für die weitere rechtliche Beurteilung daher § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als einschlägig. Vor diesem Hintergrund beträgt die maximale Dauer des zu erlassenden Einreiseverbots zehn Jahre. Zumindest hat das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG 18 Monate zu betragen.

 

Bei der konkreten Bemessung der Dauer des über den Bw zu erlassenden Einreiseverbots im genannten Zeitrahmen ist wiederum das bisherige Verhalten des Bw miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

4.4.3. Die Verhinderung von Straftaten gegen die höchsten Güter unserer Gesellschaft – in concreto erfolgte durch den Bw ein Eingriff in das in allerhöchstem Maße schützenswerte Rechtsgut der körperlichen Integrität – zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

4.4.4. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung bzw. mehrere Verurteilungen ausgesprochen wurde(n), sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Es zeugt fraglos von einer enormen kriminellen Energie, (insbesondere) in einem fremden Staat, von welchem man sich Aufnahme und Integration erhofft, die Straftatbestände der Vergewaltigung, der Körperverletzung sowie der schweren Nötigung zu verwirklichen. Schon die brutale Vorgehensweise des Bw bei der Nötigung seines Opfers zum Beischlaf (Faustschläge auf den Hinterkopf) zeugt davon, dass der Bw weit von den Werten der hiesigen Gesellschaft entfernt ist und es eines längeren Zeitraumes bedarf, bis von einer Gefahr durch den Bw nicht mehr ausgegangen werden kann. Die vom Bw ausgehende besondere Gefahr wird vor allem aber auch darin erblickt, als er es nach Beendigung des erzwungenen Beischlafs nicht etwa damit bewenden ließ und von seinem Opfer abgelassen hat, sondern dieses im Anschluss zusätzlich noch mit Verletzungsfolge gewürgt und mit dem Tode bedroht hat.

 

Aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich existieren keine Anhaltspunkte, dass durch die Strafhaft oder eine im Zuge dieser Haft stattfindende psychotherapeutische Behandlung das Gefahrenpotential des Bw maßgeblich verringert wird. Es vermag der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn diese zur Auffassung gelangt ist, dass das Gefährdungspotential des Bw ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren rechtfertigt.

 

4.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Sqarim të drejtave ligjore:

Kundër këtij Vendimi në bazë të drejtave ligjore të rregullta nuk lejohet ankesa.

 

Njoftim:

Kundër këtijë Vendimi është e mundur që brenda gjasht jave nga dita e marrjes të bëhet ankesa pranë Gjyqit Kushtetues dhe/apo pranë Gjyqit Suprem Administrativ; kjo duhet të bëhet - mvarësisht nga rastet e veçanta ligjore – nga një avokate e autorizuar apo nga një avokat i autorizuar. Për çdo lloj të këtyre ankesave të bëra duhet të paguhen 220 euro taksa.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

Beschlagwortung:

Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Vergewaltigung, §§ 52, 53 FPG

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 28. August 2012, Zl.: 2012/21/0152-8

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