Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730528/6/SR/MZ/WU

Linz, 23.05.2012

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger des Kosovo, unbekannten Aufenthalts, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 8. November 2010, AZ 1067290/FRB, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

 

"Gemäß § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 100 in der Fassung BGBl I 2011/112, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung und unter Einem ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

Žalbi se delomično udovoljava a pobijeno rešenje se potvrđuje tako da izreka u rešenju glasi kao što sledi:

 

« Prema čl. 52 st. 1 u vezi sa čl. 53 st. 3 Z 1 Zakona o policiji za strance 2005 , Službeni list I 100 u verziji Službenog lista I 2011/112  donosi se  odluka o povratku  u Vašu zemlju  i istovremeno se  donosi zabrana ulaska  ograničena na osam godina»  

U ostalom delu žalba se odbija kao neosnovana.

 

Rechtsgrundlagen/Законски основ :

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1a, 52, 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011).

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 8. November 2010, AZ 1067290/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich auf Grundlage der §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG) erlassen.

 

Im angefochtenen Bescheid wird von der belangten Behörde zum Sachverhalt folgendes ausgeführt:

 

"Sie wurden am 27.10.2010 vom LG Linz, 28 Hv 65/10 h, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18. Monaten verurteilt.

 

Aus der Urteilsausfertigung geht hervor, dass Sie

         A) im Zeitraum von Anfang 2010 bis 02.03.2010 Suchtgift in einer die     Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge aus- und eingeführt haben;

         B) im Zeitraum von Anfang September 2009 bis Mitte Jänner 2010 Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge anderen   Personen (gewerbsmäßig) überlassen haben;

         C) am 19.04.2010 Suchtgift erworben und besessen haben;

         D) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis 19.04.2010 in X, wenn auch nur fahrlässig, einen als Mobiltelefon getarnten Elektroschocker, sohin eine verbotene Waffe, deren Form geeignet ist, einen anderen      Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen     Gebrauchs verkleidet sind, in Tschechien erworben und bis zur        Sicherstellung am 19.04.2010 unbefugt besessen haben."

 

Nach Wiedergabe einschlägiger fremdenrechtlicher Bestimmungen führt die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, der Bw habe am 29. Juni 2010 in der JA X niederschriftlich angegeben, seit sieben Jahren in Österreich zu leben, seit fünf Jahren einer geregelten Arbeit nachzugehen und mit einer im Kosovo lebenden Frau verheiratet zu sein. Verwandte würden in Österreich nicht leben.

 

Die dem Bw zuletzt erteilte Niederlassungsbewilligung sei bis 29. Juli 2010 gültig gewesen. Derzeit verfüge der Bw über keinen aufenthaltsrechtlichen Titel für Österreich.

Zwar sei dem Bw eine der Dauer des Aufenthalts entsprechende Integration zuzugestehen, doch sei in Anbetracht der erheblichen Sozialschädlichkeit der Suchtgiftkriminalität die für das Ausmaß einer Integration wesentliche soziale Komponente durch sein Fehlverhalten deutlich beeinträchtigt. Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse (an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit) in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege als das private Interesse des Fremden. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, sei schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen führe. Außerdem nehme die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen würden. Nicht zuletzt bezeichne auch der EuGH Suchtgifte als "Geißel der Menschheit".

Die Suchtgiftkriminalität ufere bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor aus, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stoße. Dass notorische, gesundheitliche und wirtschaftliche Belastungen und Risken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedürfe ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potentiellen Täterkreisen.

Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, und hier vor allem der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt seien, sei eine derartige Maßnahme dringend erforderlich.

 

Aus allen oben angeführten Tatsachen sei daher nicht nur die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern auch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Lichte des § 66 Abs. 1 und, nach Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Bw im Sinne des Art. 8 EMRK, auch nach § 66 Abs. 2 FPG.

 

Hinsichtlich der Befristung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes auf die Dauer von zehn Jahren finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen.

 

2.1. Gegen den laut Rückschein am 8. November 2010 zugestellten Bescheid erhob der Bw mit am 17. November 2010 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben rechtzeitig das das Rechtsmittel der Berufung.

 

2.2. In der Berufungsschrift führt der Bw im Wesentlichen aus, bei der fremdenpolizeilichen Maßnahme handle es sich um einen ausländerfeindlichen, rassistisch motivierten Akt. Er werde in der Strafhaft – wie viele andere (zum Teil namentlich genannte) Ausländer auch – verprügelt, woraus der Bw einen Zusammenhang mit dem behördlichen Versagen bei der Suchtgiftprävention ableitet. Er beantrage deshalb die ersatzlose Aufhebung des Bescheides.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vorgelegt. Mit Bescheid des Sicherheitsdirektors für das Bundesland Oberösterreich vom 14. Juni 2011, GZ E1/28775/2010 l, wurde dem Rechtsmittel des Bw keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

3.2. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl I 2011/38, in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Darüber hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2011/22/097, zusammengefasst fest, dass nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des rechtmäßigen Aufenthalts eines Fremden sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden als auch dem nicht mehr länger zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, sohin eine Rückkehrverpflichtung im Sinne der Rückführungsrichtlinie, auferlegt sowie der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum oder für unbefristete Zeit untersagt, sohin auch ein Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie ausgesprochen werde. Diese Vorgangsweise, nämlich mit einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen und ihm den künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, stelle sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie als zulässig dar. Ungeachtet dessen seien dabei nach dieser Bestimmung die Verfahrensgarantien des Kapitels III der Rückführungsrichtlinie einzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts – um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt, bei deren Erlassung die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten seien. Daraus folge aber, dass für Entscheidungen über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig seien.

 

Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 7. September 2011, GZ BMI-1040430/0001-II/3/2011, wurde daraufhin der Bescheid des Sicherheitsdirektors für das Bundesland Oberösterreich gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG von Amts wegen für nichtig erklärt und in Folge von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich der gegenständliche Akt zur neuerlichen Berufungsentscheidung dem nunmehr zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem und das Zentrale Melderegister sowie Kontaktaufnahme mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Bw auch nicht gestellt.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem, zur Gänze unstrittigen Sachverhalt aus:

 

Der Bw befand sich zumindest seit 30. September 2003 (Meldung eines Hauptwohnsitzes in X) in Österreich. Er ist verheiratet, seine Gattin lebt jedoch nicht in Österreich. Seit Dezember 2004 übt bzw. übte der Bw überwiegend verschiedene Erwerbstätigkeiten aus.

 

Mit Urteil des LG Linz vom 27. Oktober 2010, 25 Hv 65/10h, wurde der Bw schuldig erkannt, in X und an anderen Orten vorschriftswidrig

A.) im Zeitraum von Anfang 2010 bis 2. März 2010 Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge aus- und eingeführt zu haben, und zwar

1.) im Zeitraum von Anfang Jänner 2010 bis 2. März 2010 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten X bei ca. neun Schmuggelfahrten zu je zumindest 50 Gramm Kokain insgesamt 450 Gramm Kokain aus Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt zu haben;

2.) im Zeitraum von Anfang Jänner 2010 bis Mitte Jänner 2010 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten X bei zumindest vier Schmuggelfahrten insgesamt ca. 40 Gramm Kokain aus Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt zu haben;

 

B.) im Zeitraum von Anfang September 2009 bis 19. April 2010 Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge anderen Personen (gewerbsmäßig) überlassen, und zwar in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit X die zu den Anklagefakten A.)1.) und A.)2.) genannten Kokainmengen von 490 Gramm und weitere Kokainmengen von zumindest 123 Gramm Kokain (an X) gewinnbringend zum Grammpreis von überwiegend € 80,- (bis € 100,--) an unbekannte und nachgenannte Abnehmer, und zwar unter anderem unmittelbar (Übergabe durch den Beschuldigten)

1.) im Zeitraum von Mitte Jänner 2010 bis Anfang Februar 2010 in X zumindest 3 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 80,-- gewinnbringend an X;

2.) im Zeitraum von Mitte Jänner 2010 bis März 2010 ca. 4,5 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 80,-- und wöchentlich unentgeltlich je eine Line Kokain an X;

3.) im Zeitraum von Anfang September 2009 bis Ende Oktober 2009 bei zwei Angriffen insgesamt 3 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 100,-- und im Zeitraum von Anfang November 2009 bis März 2010 bei wöchentlichen Übergaben zu je 15 Gramm zumindest 270 Gramm Kokain und weitere 3 bis 5 Gramm zum Grammpreis von € 80,-- an X;

4.) im Zeitraum Jänner 2010 bis Anfang März 2010 bei mehreren Verkäufen zu je 1 bis 3 Gramm insgesamt 15 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 70,-, teils auf Kommission, gewinnbringend an X;

5.) im Zeitraum von 26. Februar 2010 bis 27. Februar 2010 mehrere Lines Kokain unentgeltlich an X und X;

6.) im Zeitraum von Dezember 2009 bis 17. Februar 2010 2 Gramm Kokain unentgeltlich, 105 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 80,- und 45 Gramm Kokain als "Draufgabe" gewinnbringend an X;

7.) Anfang April 2009 Kokain unentgeltlich an X zum Eigenkonsum;

8.) im Zeitraum von Anfang März 2010 bis 17. April 2010 bei wiederholten Übergaben zumindest 50 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 80,- gewinnbringend an X;

9.) im Zeitraum von 14. März 2010 bis 17. April 2010 bei wiederholten Übergaben zumindest 50 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 80,- bis € 100,-- und unentgeltlich mehrere Lines Kokain an X;

10.) im Zeitraum von Anfang März 2010 bis 19. April 2010 bei 10 bis 15 Verkäufen zu je 1 Gramm 10 bis 15 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 70,- und 1 Line Kokain unentgeltlich an X;

11.) im Zeitraum von Anfang 2010 bis 19. April 2010 ca. 10 Gramm Kokain im Gegenwert von € 70,- auf Kommission an X und fallweise Kokain zum Eigenkonsum an X;

12.) im Zeitraum von 27. Jänner 2010 bis 19. April 2010 2 Gramm Kokain X überlassen;

13.) Mitte März 2010 1 Line Kokain unentgeltlich an X, dem er Kokain im "Sonderangebot" zum Grammpreis von € 80,-- anbot;

14.) im Zeitraum von Anfang März 2010 bis 17. April 2010 bei 6 bis 7 Übergaben zu je 1 Gramm 6 bis 7 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 80,- gewinnbringend an X;

15.) Ende Dezember 2009/Anfang Jänner 2010 1 Line Kokain unentgeltlich an X;

16.) im Zeitraum von Dezember 2009 bis Mitte April 2010 (18.04.2010) 1 Line Kokain unentgeltlich und circa 10-15 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 80,- gewinnbringend an X.

 

C.) Suchtgift erworben und besessen zu haben, und zwar am 19. April 2010 2,3 Gramm Amphetamin bis zur Sicherstellung durch Beamte des LKA und von etwa Weihnachten 2009 bis März 2010 wöchentlich etwa 5 Gramm Kokain.

 

D.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis 19. April 2010 in X, wenn auch nur fahrlässig, einen als Mobiltelefon getarnten Elektroschocker, sohin eine verbotene Waffe, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (§ 17 Abs 1 Z 1 WaffG), in Tschechien erworben und bis zur Sicherstellung am 19.4.2010 unbefugt besessen zu haben.

 

Der Bw wurde hiefür unter Anwendung von § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

 

Der Bw wurde am 21. April 2010 in die JA X eingeliefert. Am 19. April 2011 wurde der Bw bedingt aus der Strafhaft entlassen und trat kurz darauf wieder ins Erwerbsleben ein.

 

Der Bw besitzt derzeit keinen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich.

 

Der Aufenthalt des Bw, welcher seit 5. April 2012 nicht mehr im Zentralen Melderegister aufscheint, ist unbekannt, und konnte auch durch Nachfrage beim Magistrat X als bislang zuständige Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht eruiert werden.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 60 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011, konnte gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.      anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen    zuwiderläuft.

 

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde für die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes daher grundsätzlich zu Recht die zitierte Bestimmung herangezogen.

 

Da – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – im Berufungsverfahren von der angerufenen Behörde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt deren Entscheidung heranzuziehen ist, sind die durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, vorgenommenen Änderungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in diesem Verfahren zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.      anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen    zuwiderläuft.

 

Aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung darf nunmehr ein Aufenthaltsverbot nur mehr dann erlassen werden, wenn sich der Drittstaatsangehörige auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Fall – der vom Bw gestellte Verlängerungsantrag ist bis dato von der hiefür zuständigen Behörde nicht (positiv) entschieden – kann daher § 63 FPG nicht angewendet und ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden.

 

4.2. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige werden nunmehr durch § 52 f FPG geregelt. Die Bestimmungen lauten auszugsweise:

 

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

(2) […]

 

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. […]

 

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. […]

 

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. […]

4.3. Dass der Bw Drittstaatsangehöriger und im Sinne des § 52 FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, bedarf aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde sowie der Auskunft der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde keiner weiteren Begründung. Es ist daher grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen und diese mit einem Einreiseverbot zu verbinden.

 

4.3.1. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots stellt unzweifelhaft einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw dar. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen gilt es daher zunächst, die Zulässigkeit dieses Eingriffs dem Grunde nach zu prüfen. Dabei ist auf die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG 2005 Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Im Sinne der zitierten Normen gilt es im gegenständlichen Verfahren eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

4.3.3. Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und die Verbringung einer Person außer Landes grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

4.3.4. Es ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass eine Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter die Tatbestandselemente des § 61 Abs. 2 FPG 2005 nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw führt.

 

4.3.4.1. Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war, ist festzuhalten, dass sich der Bw seit knapp neun Jahren in Österreich befindet und überwiegend auch hiezu berechtigt war.

 

4.3.4.2. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.

 

Ein tatsächliches Familienleben des Bw im Bundesgebiet kann den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Dies insbesondere auch deshalb, als die Gattin des Bw nicht in Österreich lebt und der Bw auch sonst keine Verwandten in Österreich namhaft gemacht hat.

 

4.3.4.3. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs. 2 FPG 2005 (neu) vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG 2005 (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.

 

Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Im konkreten Fall war der Bw nur knapp neun Jahre in der Republik Österreich aufhältig. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten des Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt daher noch klar unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von zehn Jahren.

 

Hinzu tritt, dass vom Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zudem neun Jahre lang ein Beruf in Österreich ausgeübt wurde und der Gerichtshof das Vorliegen weiterer Integrationsmerkmale fordert. Da vom Bw auch nicht während seines gesamten Aufenthaltes eine berufliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt wurde, wird ebenso dieses wesentliche Merkmal für eine alleinige positive Gesamtbeurteilung nicht erfüllt. Darüber hinaus sind weitere Merkmale sozialer Integration nicht ersichtlich.

 

Schließlich ist mangels gegenteiliger Hinweise im zitierten verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis davon auszugehen, dass der dortige Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Bw – strafrechtlich unbescholten war.

 

4.3.4.4. Aus dem Sachverhalt gehen keine besonderen Merkmale sozialer Integration hervor.

 

4.3.4.5. Die Gattin des Bw lebt im Kosovo. Es sind daher beachtliche Bindungen dahin vorhanden.

 

4.3.4.6. Bezüglich der strafrechtlichen Verurteilungen des Bw wird auf das oben angeführte Urteil des LG Linz verwiesen.

 

4.3.4.7. Ein Verstoß des Bw gegen die öffentliche Ordnung kam, abgesehen von seinem – von der dafür zuständigen Behörde nicht weiter verfolgten – unrechtmäßigen Aufenthalt, im Verfahren nicht hervor.

 

4.3.4.8. Das Privatleben des Bw entstand zu einem überwiegenden Teil nicht während unsicheren Aufenthalts.

 

4.3.4.9. Es ist nicht ersichtlich, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet wäre.

 

4.3.4.10. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 4.3.4.1. bis 4.3.4.9. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.

 

Unzweifelhaft ist dem Bw durch seine Aufenthaltsdauer von knapp neun Jahren und der in Summe mehrjährigen Erwerbstätigkeit zwar ein gewisses Maß an Integration zuzubilligen. Dennoch geht eine Gesamtabwägung zulasten des Bw.

 

Einleitend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist (siehe statt vieler VwGH 29.9.1994, 94/18/0370). Bei dem konkret vom Bw verübten Verbrechen handelt es sich unzweifelhaft nicht um einen Fall von "Kleinkriminalität", wie dies etwa beim Suchtmittelmissbrauch in Form von Eigenkonsum in kleinen Mengen der Fall wäre. Wie sich aus dem strafgerichtlichen Urteil ergibt, hat der Bw auch nicht in untergeordneter Rolle an den Suchtgiftdeals, welche ohne seine Mithilfe gar nicht zustande gekommen wären, mitgewirkt. Um sich zu bereichern hat der Bw über einen längeren Zeitraum mit enormen Mengen Suchtgift Handel getrieben und damit einer Vielzahl anderer Personen Missbrauch ermöglicht bzw. diese durch die Verfügbarmachung der verbotenen Substanz auch hiezu animiert. Es zeugt fraglos von immenser krimineller Energie und längerfristigem, eine Unbesonnenheit völlig ausschließendem Engagement, entsprechende Kontakte in die Suchtgiftszene anzubahnen, derartige wie die durchgeführten Verbrechen zu planen und diese dann auch auszuführen.

 

Das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Suchtgiftimportes und Suchtgifthandels ist in Relation zur Eigenbedarfskriminalität besonders hoch anzusiedeln, zumal, wie aus dem oben geschilderten Tatgeschehen erkenntlich ist, ein schwerer Fall der Suchtgiftkriminalität vorliegt. Nicht "bloß" der Eigenbedarf als Triebmittel und Auswirkung der Kriminalität, sondern vielmehr ein geplantes Vorgehen mit erheblicher krimineller Energie und dem Potential an weiter Verbreitung der Suchtmittel verletzen genanntes öffentliche Interesse in besonderem Maß.

 

Neben den dargelegten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Bw im Inland ist festzustellen, dass seine Reintegration in der Heimat, in welcher er den überwiegenden Teil seines Lebens vollbracht und eine entsprechende Ausbildung genossen hat, nicht unzumutbar ist. Insbesondere der Aufenthalt der Gattin in der Heimat bietet einen entsprechenden Rückhalt.

 

Im Ergebnis ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

4.4. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer, für welche der Bw nicht in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf, zu prüfen.

 

4.4.1. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. […]

 

4.4.2. Wie dem Urteil des LG Linz vom 27. Oktober 2010 zu entnehmen ist, mit welchem der Bw rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, hat der Bw eine unter § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 zu subsumierende Handlung gesetzt. Vor diesem Hintergrund beträgt die maximale Dauer des zu erlassenden Einreiseverbots zehn Jahre. Zumindest hat das Einreiseverbot gemäß dem Einleitungssatz des § 53 Abs. 2 FPG 2005 18 Monate zu betragen.

 

Bei der konkreten Bemessung der Dauer des über den Bw zu erlassenden Einreiseverbotes ist dessen bisheriges gesamtes Verhalten miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

4.5.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist (statt vieler VwGH 29.9.1994, 94/18/0370). Der Bw hat Suchtgift nicht nur missbraucht, sondern dieses nach Österreich importiert, in Folge damit gewerbsmäßig Handel getrieben und so – wie dem Urteil des LG Linz vom 27. Oktober 2010 zu entnehmen – einer Vielzahl anderer Personen den Missbrauch ermöglicht bzw. diese in gewisser Weise auch hiezu animiert. Schon wegen eines zu erwartenden diesbezüglichen Rückfalls ist im Hinblick auf den Schutz der im Bundesgebiet lebenden Gesellschaft und hier vor allem der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ein mit der Maximaldauer befristetes Einreiseverbots dringend erforderlich.

 

Da vom Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung an jedoch mittlerweile etwa zwei Jahre vergangen sind und der Bw – soweit ersichtlich – in diesem Zeitraum kein Verhalten gesetzt hat, welches die Gefährlichkeitsprognose beeinflussen könnte, ist der verstrichene Zeitraum von der durch die belangte Behörde vorgenommenen Befristung abzuziehen.

 

4.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs.2 leg. cit., soweit es die Verfahrensvorschriften nicht anders vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung (siehe diesbezüglich § 23 ZustG) ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

 

Dass der Bw im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung in Kenntnis des fremdenpolizeilichen Verfahrens war, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Entgegen dem § 8 Abs. 1 ZustG hatte es der Bw, welcher am 5. April 2012 nach unbekannt verzogen ist, jedoch unterlassen, dem Oö. Verwaltungssenat oder der belangten Behörde eine neue Abgabestelle zu nennen. Eine solche konnte auch nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, zumal die Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 22. Mai 2012 ergab, dass der Bw seit 5. April 2012 über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt.

 

Der gegenständliche Bescheid wird daher gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG (Hinterlegung ohne Zustellversuch) ohne vorherigen Zustellversuch im gegenständlichen Akt des Oö. Verwaltungssenats hinterlegt und für den Bw zur Abholung bereitgehalten.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

                                                           Поука о правном леку

Против овог Решењa није дозвољено уложити уредан правни лек.

 

Напомена:

Против овог Решењa може да се уложи жалба у року од шест недеља од дана достављањa истог на Уставни или Управни суд. Жалбу мора - осим законом предвиђених изузетака – да уложи и потпише надлежни адвокат. На сваку жалбу плаћа се такса у вредности од 220 Евро.

 

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

Beschlagwortung:

Aufenthaltsverbot, Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, §§ 52 ff FPG