Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101113/5/Weg/Ri

Linz, 19.07.1993

VwSen - 101113/5/Weg/Ri Linz, am 19. Juli 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des H P vom 15. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 28. Dezember 1992, VerkR-96/7984/1992, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG). § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idF BGBl.Nr.357/1990.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden verhängt, weil dieser am 7. März 1992 um 15.48 Uhr den PKW W auf der A - W - in Richtung W gelenkt und im Gemeindegebiet von St. L bei Kilometer die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 71 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, welches nach zwei Zustellversuchen am 18. Jänner 1993 und 19. Jänner 1993 hinterlegt und ab 20. Jänner 1993 zur Abholung beim Postamt 1100 Wien bereitgehalten wurde, hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 15. Februar 1993, welches am 17. Februar 1993 der Post zur Beförderung übergeben wurde, Berufung eingebracht.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Berufungswerber die Fristversäumnis mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls auf Grund der Aktenlage zu entscheiden wäre.

Eine Stellungnahme hat der Berufungswerber weder innerhalb der gestellten Frist, noch bis heute abgegeben, sodaß wie angedroht - aufgrund der Akten zu entscheiden war.

Festgestellt wird, daß die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses vom 28. Dezember 1992 auf die Zweiwochenfrist für das Einbringen einer Berufung hinweist.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den oben anskizzierten und aus der Aktenlage ersichtlichen Sachverhalt wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Diese Zweiwochenfrist beginnt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz im Falle von hinterlegten Sendungen an jenem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Es war dies nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis der 20. Jänner 1993.

Die Berechnung der gemäß § 63 Abs. 5 AVG normierten Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs. 2 AVG vorzunehmen. Da die Frist am 20. Jänner 1993 zu laufen begann, endete sie entsprechend dieser Vorschrift am 3. Februar 1993.

Die am 17. Februar 1993 der Post zur Beförderung übergebene Berufung wurde sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und gilt als verspätet.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG ist es der Behörde verwehrt, durch Gesetz (in diesem Fall durch § 63 Abs.5 AVG) festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde eine Gesetzwidrigkeit darstellen, wenn der unabhängige Verwaltungssenat in der Sache selbst entscheiden würde.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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