Linz, 15.05.2012
VwSen-390310/2/AB/Ba
VwSen-390311/2/AB/Ba
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufungen 1. des Mag. X, geb. X, 2. des Dr. X, geb. X, und 3. des Dr. X, geb. X, alle vertreten durch Rechtsanwälte Mag. X, Mag. X, Mag. X, Mag. X, X, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5.5.2011, jeweils Z 0005734/2011, wegen Übertretungen nach dem Gleichbehandlungsgesetz zu Recht erkannt:
I. Den Berufungen wird stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG jeweils eingestellt.
II. Die Berufungswerber haben weder einen Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 Z 2 und § 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).
Zu II.: § 66 Abs. 1 VStG und § 64 VStG.
Entscheidungsgründe:
Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 10 Abs 1 und § 24 Abs 1 Gleichbehandlungsgesetz in der geltenden Fassung und §§ 9, 16, 19, 22 und 64 VStG genannt.
§ 9 GlBG: "Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen."
§ 10 GlBG: "Strafbestimmungen
(1) Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des § 9 einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Arbeitgeber/in entgegen den Bestimmungen des § 9 einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
(3) In einem auf Antrag der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verletzung des § 9 sind die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder die Regionalanwältin Partei. Der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder der Regionalanwältin steht das Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu."
§ 23 GlBG: "Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung
Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) in diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt."
§ 24 GlBG: "Strafbestimmungen
(1) Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des § 23 einen Arbeitsplatz in diskriminierender Weise ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Arbeitgeber/in entgegen den Bestimmungen des § 23 einen Arbeitsplatz in diskriminierender Weise ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
(3) In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens sind der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung oder der/die Regionalvertreter/in Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung oder dem/der Regionalvertreter/in steht das Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu."
3.3.1. Sowohl § 9 als auch § 23 GlBG in der hier maßgeblichen Fassung richten sich u.a. an private Arbeitsvermittler/innen "gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969".
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG darf Arbeitsvermittlung unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren ausgeübt werden.
Gemäß § 136 Abs. 1 Gewerbeordnung sind Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74 leg.cit.) grundsätzlich auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Vermittlung von Führungskräften iSd Abs. 1 leg.cit. die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.
Dabei ist für die Auslegung der Wortfolge "welche nicht als Arbeitnehmer gelten" nach hL § 36 Abs. 2 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz als Interpretationshilfe heranzuziehen (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 136 Anm 6 [Stand: 1.1.2012]): Dieser Bestimmung zufolge gelten leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, nicht als Arbeitnehmer. Dabei ist unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und die hL diese Ausnahme vom Arbeitnehmerbegriff eng auszulegen (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch [Hrsg.], ArbVG § 36 Rz 14 und 16 mN aus Rechtsprechung und Lehre).
3.3.2. Dem vorliegenden Fall liegen Stellenausschreibungen für eine "X", einen "X", einen "Einkaufs-Leiter" sowie einen "Jungen X f. X" mit den bereits unter Punkt 1.6. jeweils wörtlich wiedergegebenen Inseraten-Texten zugrunde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 30.6.1998, 96/08/0375 ausdrücklich konstatierte, ist die Frage, "[o]b die angebotenen Stellen Führungskräfte ... betreffen, aufgrund des Wortlautes des Inserates zu beurteilen". Die tatsächliche Ausgestaltung der beabsichtigten Verträge ist nach höchstgerichtlicher Auffassung nicht beachtlich, weil die Ausschreibung als solche pönalisiert wird.
Unter Zugrundelegung eines – aus Arbeitnehmerschutzgründen wie bereits erwähnt – restriktiven Verständnisses des Begriffs "Führungskräfte" sind die in Rede stehenden Stellen unter Zugrundelegung der unter Punkt 1.6. wiedergegebenen Inserat-Texte nicht als Führungskräfte zu qualifizieren. Insbesondere ergibt sich aus keinem der genannten Texte ein Hinweis darauf, dass es sich bei den ausgeschriebenen Stellen um Positionen handelt, "denen Unternehmerfunktion zukommt, die eine dem Unternehmer vergleichbare Stellung im Betrieb haben"; im Besonderen ergibt sich in diesem Zusammenhang auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die jeweils gesuchte Person "auf Grund ihrer Stellung im Betrieb befugt ist, durch Verfügungen in die Interessensphäre der Arbeitnehmer einzugreifen", wobei diesbezüglich die "Einflussmöglichkeit und Entscheidungszuständigkeit in Fragen der Aufnahme und der Freisetzung von Arbeitnehmern" sowie die "Ingerenzmöglichkeit in Gehaltsfragen und bei anderen Personalentscheidungen" im Vordergrund steht (vgl. Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch [Hrsg.], ArbVG § 36 Rz 17 mN aus Literatur und Rechtsprechung).
Die in Rede stehenden Stellen sind daher nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates nicht als solche für Führungskräfte zu qualifizieren.
3.3.3. Da es sich bei der X.m.b.H. – wie auch von der belangten Behörde in den angefochtenen Straferkenntnissen festgestellt – um einen Unternehmensberater bzw. Unternehmensorganisator handelt, die ausgeschriebenen Stellen aber keine solchen für Führungskräfte darstellen, und die X.m.b.H. auch nicht über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Arbeitsvermittler" verfügt, durfte diese gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 AMFG eine Arbeitsvermittlung hinsichtlich der in Rede stehenden Stellen nicht ausüben.
Da somit keine Arbeitsvermittlung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz vorliegt, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob der Begriff des/der "privaten Arbeitsvermittler/s/in gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes", wie von der belangten Behörde argumentiert, weit auszulegen ist und jegliche – auch allenfalls nach dem Gewerberecht und Arbeitsmarktförderungsgesetz unrechtmäßige – Arbeitsvermittlung umfasst:
Wie der Verfassungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall (wenn auch zur alten Rechtslage) in VfSlg 14.606/1996 ausdrücklich konstatierte, wird durch die Verweisung auf das AMFG klargestellt, dass "sich die Strafdrohung gegen natürliche oder juristische Personen richtet, die neben der Arbeitsmarktverwaltung zur Arbeitsvermittlung berechtigt sind".
Auch der Verfassungsgerichtshof – dessen Rechtsmeinung sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (VwGH 30.6.1998, 96/08/0375) – geht daher davon aus, dass es sich bei einem Arbeitsvermittler gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (iSd §§ 9 und 23 GlBG) nur um solche Personen handeln kann, die zur Arbeitsvermittlung nach dem AMFG auch berechtigt sind.
Nicht zuletzt im Lichte der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Ausführungen in der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung, dass es "im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip unbedingt erforderlich ist, daß der Gesetzgeber klar und unmißverständlich zum Ausdruck zu bringen hat, wo er strafen will, und daß die Rechtsordnung dem einzelnen die Möglichkeit geben muß, sich dem Recht gemäß zu verhalten" sowie der daraus resultierenden Voraussetzung, "daß in der verweisenden Norm das Verweisungsobjekt ausreichend bestimmt festgelegt" sein muss, ist eine extensive Auslegung des Begriffs des/der Arbeitsvermittlers/in, wie sie von der belangten Behörde unter Berufung auf eine Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates aus dem Jahr 1995 (dh deutlich vor der hier zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung) vertreten wurde, nicht zulässig.
Da die Bw hinsichtlich der in Rede stehenden Stellenausschreibungen somit nicht als Arbeitsvermittler iSd §§ 9 und 23 GlBG auftraten, ist der Tatbestand der genannten Bestimmungen schon diesbezüglich jedenfalls nicht erfüllt.
3.4. Den Berufungen war daher stattzugeben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zu verfügen.
Ergänzend darf festgehalten werden, dass dieses Verfahrensergebnis freilich eine allfällige Bestrafung nach § 48 AMFG bzw. nach den gewerberechtlichen Bestimmungen wegen unrechtmäßiger Arbeitsvermittlungstätigkeiten keineswegs ausschließt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220,- Euro zu entrichten.
A s t r i d L u k a s
VwSen-390309/2/AB/Ba vom 15. Mai 2012
VwSen-390310/2/AB/Ba vom 15. Mai 2012
VwSen-390311/2/AB/Ba vom 15. Mai 2012
Erkenntnis
Rechtssatz 1
ArbVG §36
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 30.6.1998, 96/08/0375, ausdrücklich konstatierte, ist die Frage, "[o]b die angebotenen Stellen Führungskräfte ... betreffen, aufgrund des Wortlautes des Inserates zu beurteilen". Die tatsächliche Ausgestaltung der beabsichtigten Verträge ist nach höchstgerichtlicher Auffassung nicht beachtlich, weil die Ausschreibung als solche pönalisiert wird.
Unter Zugrundelegung eines – aus Arbeitnehmerschutzgründen – restriktiven Verständnisses des Begriffs "Führungskräfte" sind die in Rede stehenden Stellen im Hinblick auf die wiedergegebenen Inserat-Texte nicht als Führungskräfte zu qualifizieren. Insbesondere ergibt sich aus keinem der genannten Texte ein Hinweis darauf, dass es sich bei den ausgeschriebenen Stellen um Positionen handelt, "denen Unternehmerfunktion zukommt, die eine dem Unternehmer vergleichbare Stellung im Betrieb haben"; im Besonderen ergibt sich in diesem Zusammenhang auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die jeweils gesuchte Person "auf Grund ihrer Stellung im Betrieb befugt ist, durch Verfügungen in die Interessensphäre der Arbeitnehmer einzugreifen", wobei diesbezüglich die "Einflussmöglichkeit und Entscheidungszuständigkeit in Fragen der Aufnahme und der Freisetzung von Arbeitnehmern" sowie die "Ingerenzmöglichkeit in Gehaltsfragen und bei anderen Personalentscheidungen" im Vordergrund steht (vgl Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch [Hrsg], ArbVG § 36 Rz 17 mN aus Literatur und Rechtsprechung).
Rechtssatz 2
GlBG idF BGBl I 98/2008 §9;
GlBG idF BGBl I 98/2008 §23
Da keine Arbeitsvermittlung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz vorliegt, ist zu prüfen, ob der Begriff des/der "privaten Arbeitsvermittler/s/in gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" weit auszulegen ist und jegliche – auch allenfalls nach dem Gewerberecht und Arbeitsmarktförderungsgesetz unrechtmäßige – Arbeitsvermittlung umfasst:
Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 14.606/1996 ausdrücklich konstatierte, wird durch die Verweisung auf das AMFG klargestellt, dass "sich die Strafdrohung gegen natürliche oder juristische Personen richtet, die neben der Arbeitsmarktverwaltung zur Arbeitsvermittlung berechtigt sind".
Auch der Verfassungsgerichtshof – dessen Rechtsmeinung sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (VwGH 30.6.1998, 96/08/0375) – geht daher davon aus, dass es sich bei einem Arbeitsvermittler gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (iSd §§ 9 und 23 GlBG) nur um solche Personen handeln kann, die zur Arbeitsvermittlung nach dem AMFG auch berechtigt sind.
Nicht zuletzt im Lichte der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Ausführungen in der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung, dass es "im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip unbedingt erforderlich ist, daß der Gesetzgeber klar und unmißverständlich zum Ausdruck zu bringen hat, wo er strafen will, und daß die Rechtsordnung dem einzelnen die Möglichkeit geben muß, sich dem Recht gemäß zu verhalten" sowie der daraus resultierenden Voraussetzung, "daß in der verweisenden Norm das Verweisungsobjekt ausreichend bestimmt festgelegt" sein muss, ist eine extensive Auslegung des Begriffs des/der Arbeitsvermittlers/in nicht zulässig.