Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166696/12/Kei/Eg

Linz, 22.05.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des B. O. N., vertreten  durch die Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Jänner 2012, Zl. VerkR96-6731-2011-Hol, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. April 2012, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 450 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 150 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 45 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben am 21.10.2011 um 16.03 Uhr den PKW der Marke x mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) im Gebiet der Gemeinde Freinberg auf der B 130 Nibelungen Straße bei Strkm 51,747 aus Fahrtrichtung Engelhartszell kommend in Fahrtrichtung Passau im Freiland gelenkt, wobei Sie die auf Freilandstraßen – sohin außerhalb des Ortsgebietes – zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 95 km/h – und sohin um mehr als 50 km/h - überschritten, sohin eine Geschwindigkeit von 195 km/h eingehalten und dadurch eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 3. Fall StVO 1960 gesetzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 20 Abs. 2 3. Fall und 99 Abs. 2e StVO 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.F. BGBl. Nr. I/34/2011 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 485 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) 48,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zu zahlen. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 533,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Februar 2012, Zl. VerkR96-6731-2011-Hol, Einsicht genommen und am 12. April 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden u.a. der Berufungswerber (Bw) befragt, die mit dem Zeugen s am 14. Dezember 2011 aufgenommene Niederschrift mit Zustimmung des Bw verlesen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Zeuge RI R W führte aus (Niederschrift vom 14. Dezember 2011, auszugsweise Wiedergabe):

"Wir nahmen jedoch im Vorbeifahren einen BMW wahr, welcher mit relativ hoher Geschwindigkeit in Fahrtrichtung Passau fuhr. Im Nachfahren wurde sodann von Insp. x die Geschwindigkeit dieses Fahrzeuges mit dem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät gemessen. Das Kennzeichen habe dabei ich mir gemerkt, x hat sich auf die Messung konzentriert. Am Display des Laser-Geschwindigkeitsmessgeräts schienen sodann 202 km/h auf. Dies habe ich selbst gesehen bzw. wurde dieser Wert auch von uns fotografiert."

....

"Mir persönlich ist Herr xx bekannt. Er befand sich bei der Anhaltung am Lenkersitz. Am Beifahrersitz saß auch eine Person, deren Personalien ich jedoch nicht weiß (und auch im Zug der weiteren Amtshandlung nicht festgehalten habe). Im Zug der Amtshandlung wurde Herr xx mit der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert. Dabei gab er unter anderem an, dass er den BMW 'ausprobieren' wollte.

Seine Lenkereigenschaft zum Zeitpunkt der Fahrt in Fahrtrichtung Passau auf der B 130 Nibelungen Straße hat er im Zug der Amtshandlung nie bestritten. Im Zug der Amtshandlung gab Herr xx auch an, dass er nach Passau gefahren sei, um eine Kiste Bier zu kaufen. Diese habe ich im Kofferraum auch gesehen."

....

"Anmerken möcht ich noch, dass Herr xx im Zug der Amtshandlung die Bemerkung gemacht hat, 'er sei der größte Depp überhaupt' bezogen auf die von ihm gefahrene Geschwindigkeit."

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z. 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die

 in der Verhandlung mit Zustimmung des Berufungswerbers verlesenen Aussagen des Zeugen x und auf die durch den technischen Sachverständigen x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den angeführten Aussagen des Zeugen x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen x ist schlüssig.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen zwei die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die einschlägig sind, vor. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 700 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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