Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210570/26/BMa/Th

Linz, 23.05.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichterin: Mag.a Gerda Bergmayr-Mann, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des X, vertreten durch Dr. X, Dr. X, Rechtsanwälte in X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 8. März 2011, BauR96-33-2010-Grr, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2012 zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 112 Stunden herabgesetzt wird, im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.      Dem Antrag vom 15. Mai 2012 auf Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis vom 15. Februar 2012 wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011

zu II.: §§ 64 und 65 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie sind als Bauherr vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen, indem Sie anstelle des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 9.9.2008, G-27/2008, bewilligten Stallgebäudes auf dem Grundstück Nr. X, KG X, in der Zeit vom 19.07.2010 bis 15.10.2010 ein Wohngebäude ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt haben bzw. ausführen ließen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 57 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 39 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1964, i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,          Gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

12.000,00 Euro   83 Tage                                                § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 1.200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, (d.s. 10% der Strafe). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 13.200,00 Euro."

 

1.2. Im angeführten Straferkenntnis führt die belangte Behörde nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und der relevanten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei vor allem aufgrund der Aussagen des einvernommenen Zeugen als erwiesen anzusehen. Der Bw habe im Zeitraum vom 19. Juli 2010 bis 15. Oktober 2010 anstelle des bewilligten Stallgebäudes, ohne die erforderliche Baubewilligung erlangt zu haben, ein Wohngebäude errichtet. Dies sei vom Leiter der Bauabteilung der Gemeinde X und dem Bürgermeister im Zuge mehrerer Lokalaugenscheine erhoben und durch Lichtbilder festgehalten worden.

Der Bw habe sich durch seine Verantwortung nicht entlasten können, weil er als Grundstücksmakler Grundwissen über die relevanten baurechtlichen Bestimmungen haben müsste und von den Vertretern der Baubehörde über die Konsenslosigkeit der von ihm getätigten Bauführung mehrfach in Kenntnis gesetzt worden sei.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass durch die konsenslose Bauabweichung die Interessen der Oö. Bauordnung massiv missachtet worden seien, weil eine geordnete und der Raumordnung entsprechende Bautätigkeit eine wesentliche Zielsetzung dieser darstelle. Der Grad des Verschuldens sei als besonders schwerwiegend anzusehen, weil der Bw durch die bescheidmäßig verfügte Baueinstellung durch die Baubehörde und in Folge mehrerer Lokalaugenscheine von der Baubehörde über die Konsenslosigkeit der Bauführung Kenntnis gehabt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorsätzlich und absichtlich begangen habe.

Strafmildernd sei kein Umstand zu werten, erschwerend jedoch, dass der Bw trotz Untersagung durch die Baubehörde und in Kenntnis der Baubewilligungspflicht über einen erheblichen Zeitraum den Bau soweit fertig gestellt habe, dass diese Gebäude nunmehr benützt werden könne.

 

1.3. Gegen dieses dem Berufungswerber am 14. März 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 28. März 2011 per Fax – und damit rechtzeitig – eingebrachte Berufung vom selben Tag.

 

1.4. Die Berufung ficht den Strafbescheid zur Gänze wegen Verfahrensmängel und inhaltlicher (rechtlicher) Unrichtigkeit an. Sie führt im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe den Bescheid erlassen, ohne die mit Schriftsatz vom 04. März 2011 bis 18. März 2011 angekündigte Stellungnahme des Bw zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzuwarten. Durch Bescheiderlassung bereits am 8. März 2011 habe die Behörde elementare Partei- und Verfahrensrechte missachtet.

Den zeugenschaftlichen Einvernahmen von X und X komme keine Aussage- und Beweiskraft zu, weil diese vorgefertigt und schablonenhaft seien. Die von den Zeugen angegebenen Details würden bestritten. Es treffe nicht zu, dass für das "Objekt" keine Baubewilligung vorliege. Für die Errichtung eines Stallgebäudes würden die erforderlichen Bewilligungen vorliegen, für eine dabei integrierte Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeit zur Ermöglichung der Bewirtschaftung laufe ein Bewilligungsverfahren aufgrund eines vorgelegten Bewirtschaftungskonzepts.

Ausdrücklich werde bestritten, dass ein "Einfamilienhaus" oder "Wohnhaus" errichtet worden sei bzw. bestehe. Das Objekt entspreche dem bewilligten Stallgebäude mit Aufenthaltsmöglichkeit für deren konkrete Ausgestaltung ein weiteres Bewilligungsverfahren laufe. Der Bw sei nicht von Augustin oder Rohrauer auf die Konsenslosigkeit der Bauführung hingewiesen worden.

Der Bürgermeister habe ihm - im Gegenteil - nur versichert, dass er ein Bewirtschaftungskonzept (Gutachten) benötige, das der Bw auch fristgerecht vorgelegt habe und worüber derzeit ein Verfahren anhängig sei. Der Bürgermeister habe sogar bestätigt, dass man in diesem Stadium "ohnedies weiter tun müsse", weil man schon so viel investiert habe. Bestritten werde, dass vom 19. Juli 2010 bis 15. Oktober 2010 zahlreiche "Lokalaugenscheine" stattgefunden hätten. Von diesen Lokalaugenscheinen habe der Bw nichts gewusst und er bestreite ausdrücklich, dass er von der Konsenslosigkeit des Gebäudes "gewusst" habe.

 

Die belangte Behörde habe nicht den Stand des laufenden Genehmigungsverfahrens bzw. Begutachtungsverfahrens erhoben und ihm dazu die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien nicht erhoben worden. Die bloße Einvernahme der beiden Zeugen sei nicht ausreichend, es hätte ein eigener Lokalaugenschein durch die belangte Behörde durchgeführt werden müssen bzw. Sachverständige beigezogen werden müssen.

Dies sei insbesondere für die Verschuldensfrage erheblich. Die Strafbemessung entspreche nicht dem Gesetz und den Umständen es Einzelfalls. Der Bw habe auf die Zusagen des Bürgermeisters bzw. der Baubehörde vertraut, dass für allfällige Änderungen bzw. Erweiterungen des Stallgebäudes lediglich ein Bewirtschaftungskonzept vorgelegt werden müsse, das von einem Sachverständigen der Oö. Landesregierung geprüft werde. Er habe dieses vorgelegt und fühle sich daher im Recht. Der Bw habe nichts von den mehrfachen Lokalaugenscheinen gewusst, sodass ihm keine Absichtlichkeit angelastet werden könne.

Milderungsgründe würden sehr wohl vorliegen, wenn die belangte Behörde seine Ausführungen beachtet hätte.

Abschließend wurde der Berufungsantrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, keine Verwaltungsstrafe, jedenfalls nicht in dieser Höhe zu verhängen, die Sache allenfalls zur Durchführung eines (ergänzenden) ordentlichen Verfahrens und neuerlichen Bescheiderlassung an die Erstinstanz zurückzuverweisen, in eventu - nach allfälliger Beweisergänzung – den Bescheid dahingehend abzuändern, dass keine bzw. eine niedrigere Verwaltungsstrafe verhängt wird.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu BauR96-33-2010-Grr der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 15. Februar 2012 anberaumt und an diesem Tag durchgeführt. Der Bauakt der Gemeinde X G-27/2008, betreffend das Bauvorhaben des Bw, wurde zur Verhandlung beigeschafft und gilt als verlesen.

Zur Verhandlung ist der Rechtsvertreter des Berufungswerbers gekommen. Als Zeuge wurde Bürgermeister X von der Gemeinde X einvernommen.

Die Niederschrift mit Beilagen und das Tonbandprotokoll jeweils vom 15. Februar 2012 und das E-Mail der Gemeinde X vom 17. Februar 2012 mit Beilagen wurden dem Bw im Rahmen des Parteiengehörs am 29. Februar 2012 übermittelt. Mit Stellungnahme vom 15. März 2012 wurde eine Fristerstreckung bis 20. April 2012 zur Abgabe einer Stellungnahme beantragt, weil der Bw sich auf Kur befinde. Weiters wurde angeführt, dass die Angaben des Bürgermeisters nicht zur Gänze der Wahrheit entsprechen würden und hiezu die persönliche Stellungnahme des Bw unabdingbar sei. Ausdrücklich wurde die Möglichkeit zur Gegendarstellung bzw. zur eigenen Darstellung durch schriftliche Stellungnahme bis 20. April 2012 oder durch förmliche Beschuldigtenvernehmung im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom 20. April 2012 wurde wiederum angeführt, dass eine umfassende und detaillierte Stellungnahme zum gesamten Berufungsvorbringen des Bw durch persönliche Vernehmung bzw. Befragung im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung notwendig sei, in eventu wurde ein Fristerstreckungsantrag bis 15. Mai 2012 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den übermittelten Unterlagen und zum bisherigen Verfahren beantragt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 wurde ohne weitere Begründung neuerlich um Fristerstreckung bis 5. Juni 2012 ersucht. Bis zum heutigen Tag ist eine Stellungnahme des Bw nicht eingelangt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 9. September 2008, G-27/2008, wurde dem Bw die Baubewilligung zum Neubau eines Rinderlaufstalls für 10 Mutterkühe, Heu- und Strohlager bzw. einer Remise auf dem Grundstück Nr. X, KG X erteilt. Die Fortsetzung der Bauausführung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10. November 2008, Zl. Baueinstellung_1 G-27/2008, untersagt. Weiters wurde mit diesem Bescheid dem Bw aufgetragen, für die nicht plangemäß ausgeführten Baulichkeiten (u.a. Kamine, Stiegen, Zubau (Keller), Trennwände,...) innerhalb von 4 Wochen um die nachträgliche Bewilligung der geänderten Bauausführung – mit Beschreibung des nunmehr beabsichtigten Verwendungszwecks – anzusuchen.

Diesem Baueinstellungsbescheid sind gemäß den im Bauakt auffindbaren Aktenvermerken am 15. Oktober 2010, am 18. Oktober 2010, am 19. Oktober 2010, am 27. Oktober 2010 und am 24. November 2010 Lokalaugenscheine vorangegangen. Anlässlich der Überprüfung der Einhaltung des Baueinstellungs-bescheids – Aktenvermerk vom 18. November 2008 - und der dort angeschlossenen Bildbeilage, die ebenfalls dem als verlesen geltenden Bauakt angeschlossen ist, geht hervor, dass trotz Baueinstellung die Kamine über das Dach hinausgezogen wurden.

Aus der im Bauakt dokumentierten Anzeige vom 20. Juli 2010 an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ergibt sich, dass am 19. Juli 2010 vom Bürgermeister ein Lokalaugenschein vorgenommen wurde, bei dem entgegen dem genehmigten Zustand Fenster im Gebäude eingebaut wurden. Dieser Lokalaugenschein wurde auch mit einem Foto dokumentiert.

Aus der Rubrik "Anzeigen BH" des vorzitierten Bauakts geht weiters hervor, dass Lokalaugenscheine unter anderem am 2. September 2010, 15. September 2010, 22. September 2010 und 15. Oktober 2010 durchgeführt wurden und teilweise Fotos anlässlich dieser Lokalaugenscheine angefertigt wurden.

 

Bereits im Jahr 2008 wurde das als Rinderlaufstall bewilligte Gebäue so ausgeführt, dass es der Wohnnutzung dient. Auch bei der Überprüfung am 17. Mai 2011 wurde die Nutzung des Gebäudes als Wohnraum festgestellt. Anlässlich des Lokalaugenscheins am 15. Oktober 2010 wurde der Einbau einer Fußbodenheizung und die Montage eines Ofens festgestellt und dokumentiert. Weiters wurden beim Lokalaugenschein vom 15. September 2010 festgestellt, dass im Erdgeschoß und im Obergeschoß Isolierungen eingebaut wurden und im Kellergeschoß der Estrich gemacht und weiß verputzt wurde sowie dass Heizungs- und Wasserinstallationen vorgenommen wurden. Beim Lokalaugenschein vom 2. September 2010 wurde unter anderem auch die Installation von Bad und WC im Erdgeschoß sowie eines Bades im Dachgeschoß festgestellt.

Anlässlich des am 17. Mai 2011 durchgeführten Lokalaugenscheins wurde auch ein Amtssachverständiger des Bezirksbauamts beigezogen, der festgestellt hat, dass durch den realisierten Bau massiv vom bewilligten Projekt abgewichen wurde und es sich beim vorgefundenen Objekt um ein Wohnhaus mit allen erforderlichen Einrichtungen wie Küche, Sanitärräume, Zentralheizung, usw. handeln würde (Seite 5 und 6 des Tonbandprotokolls vom 15. Februar 2012).

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich die Feststellungen nachvollziehbar aus dem als verlesen geltenden Bauakts der Gemeinde X und den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen X des Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2012 ergeben. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2012 hat der Zeuge u.a. angegeben, dass eine Fußbodenheizung installiert wurde.

Im Übrigen wurde vom Berufungswerber gar nicht bestritten, dass im vorgeworfenen Tatzeitraum Bautätigkeiten stattgefunden haben.

 

Dem Berufungswerber wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und seinen ersten beiden Fristerstreckungsanträgen wurde auch entsprochen. Dennoch hat er sich zum Verhandlungsergebnis nicht geäußert. Sein Vorbringen in der Berufung, es sei kein Wohnhaus errichtet worden, wird daher als Schutzbehauptung gewertet.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Zu den rechtlich relevanten Bestimmungen der §§ 57 Abs.1 Z2 und 39 Abs.2 Oö. Bauordnung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bekämpfte Erkenntnis verwiesen.

Soweit der Vertreter des Bw sich in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2012 gegen die Verwertung der anlässlich des Lokalaugenscheins am 17. Mai 2011 erhobenen Beweise ausspricht, ist darauf hinzuweisen, dass in § 46 AVG, der auch Geltung im Strafverfahren hat, der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit aller Beweismittel dargelegt ist. Damit aber können die bei dieser Nachschau erhobenen Verhältnisse den Feststellungen zugrunde gelegt werden, auch wenn die Amthandlung rechtswidrig gewesen wäre. im Übrigen hat das Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat auch ohne Berücksichtigung der Ergebnisse des Lokalaugenscheins vom 17. Mai 2011 ergeben, dass das errichtete Gebäude der Wohnnutzung dient (siehe oben).

 

3.3.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass das auf dem Grundstück Nr. X, KG X, errichtete Objekt nicht der Genehmigung vom 9. September 2008 entspricht. So wurde nicht ein Rinderlaufstall für 10 Mutterkühe, Heu- und  Strohlager bzw. Remise errichtet, sondern ein Gebäude, das der Wohnnutzung dient.

Der Bw hat, indem er vom bewilligten Bauvorhaben ohne Genehmigung der Baubehörde abgewichen ist, indem er an Stelle des genehmigten Stallgebäudes ein Wohngebäude errichtet hat bzw. errichten ließ, das Tatbild der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

 

3.3.3. Wenn der Berufungswerber der Meinung war, das von ihm in Abweichung von der Genehmigung errichtete Gebäude bedürfe keiner Bewilligung, war er in einem Irrtum über die Erforderlichkeit der Baubewilligung und somit über ein normatives Tatbestandsmerkmal verfangen.

Ein solcher Irrtum ist nicht nach den Regeln des § 5 Abs.2 VStG (siehe auch die insoweit vergleichbare Bestimmung des § 9 StGB) über den Verbotsirrtum zu behandeln. Vielmehr stellt er einen Tatbildirrtum dar (Reindl WK StGB § 5 RN 50; Kienapfel AT5  Z 16 RN 4). Damit ist für den Berufungswerber jedoch nichts zu gewinnen. Denn gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Freilich hat auch die Verantwortlichkeit für ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Voraussetzung, dass der Täter mit Unrechtsbewusstsein handelt oder dem Täter für den Fall, dass es ihm am Unrechtsbewusstsein mangelt, der Nachweis, dass ihn an diesem Mangel kein Verschulden trifft, nicht gelingt ( siehe dazu – abgesehen von der unterschiedlichen Beweislast zur Vorwerfbarkeit im Falle eines fehlenden Unrechtsbewusstseins die vergleichbaren Regelungen des Strafgesetzbuches (Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, S. 195 ff)). Denn ihn hätte die Verpflichtung getroffen, sich über die Grenzen der Bewilligungspflicht für Gebäude zu informieren. Hätte er dies getan, so hätte er erkannt, dass das von ihm errichtete Gebäude bewilligungspflichtig iSd Oö Bauordnung ist.

Umstände dafür, dass den Berufungswerber kein Verschulden daran trifft, diese Verpflichtung nicht erfüllt zu haben, hat dieser weder behauptet noch brachten solche die Verfahrensergebnisse hervor.

Denn das Vorbringen der Berufung, der Bw habe auf die Zusagen des Bürgermeisters bzw. der Baubehörde vertraut, dass für allfällige Änderungen bzw. Erweiterungen des Stallgebäudes "lediglich ein Bewirtschaftungskonzept" vorgelegt werden müsse, ist nicht nachvollziehbar, ergibt sich doch aus dem Baueinstellungsbescheid vom 10. November 2008 des Bürgermeisters der Gemeinde X unmissverständlich, dass bei einer bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen ausgeführt worden seien und um eine entsprechende nachträgliche Baubewilligung anzusuchen sei. Weiters wird in diesem ausgeführt, dass sich die bewilligte Anlage im gewidmeten Gründland befinde und die Widmungskonformität Grundvoraussetzung für die Erlassung des benötigten Baubescheids sei. Sollte sich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens herausstellen, dass aufgrund fehlender Widmungskonformität oder eines Widerspruchs gegen maßgebliche Rechtsvorschriften ein positiver Baubescheid nicht erlassen werden könne, seien die nicht genehmigten Baulichkeiten zu beseitigen bzw. der genehmigte Zustand herzustellen. Dieser Bescheid ist dem Bw nachweislich am 12. November 2008 durch Hinterlegung zugestellt worden.

Es ist daher der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, dass der Bw absichtlich den konsenslosen Bau errichtet hat. Die vom Bw bestrittenen zahlreichen Lokalaugenscheine, die vom Bürgermeister bzw. der Baubehörde der Gemeinde X durchgeführt wurden, wurden nachvollziehbar dokumentiert. Aus diesen Vermerken ist auch ersichtlich, dass der Bw zumindest am 02. September 2010 bei der Baustelle angetroffen wurde. Im übrigen ist es nicht wesentlich, dass der Bw mehrmals auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen wurde, sondern es genügt zur Unterstellung der Absichtlichkeit, dass er nachweislich von der Baueinstellung wegen widmungswidriger Errichtung des Gebäudes Kenntnis erlangt hat.

 

Die vom Bw ins Treffen geführten Milderungsgründe, insbesondere die Zusage der Baubehörde, die Vorlage eines Bewirtschaftungskonzepts und das Bestehen eines laufenden Begutachtungs- und Bewilligungsverfahrens wird als Schutzbehauptung gewertet, hat der Baueinstellungsbescheid vom 10. November 2008 doch unmissverständlich dargetan, dass eine nicht plangemäße Bauausführung untersagt ist.

 

3.3.4 Bei der Strafbemessung (§ 19 VStG) handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den dort festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für die Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheids soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Soweit der Bw angibt, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien nicht erhoben worden, wird auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1. Dezember 2010, BauR96-33-2010-Gr verwiesen, wonach er aufgefordert wurde, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, ansonsten werde von einem monatlichen Einkommen von 2.500 Euro ausgegangen. Dem hat der Bw nichts entgegengesetzt, sodass die belangte Behörde zu Recht dieses Einkommen zugrunde gelegt hat. Der Bw hat auch im Berufungsverfahren der Annahme der belangten Behörde zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nichts entgegengebracht, sondern lediglich fälschlicherweise bemängelt, dass diese nicht erhoben worden seien. Es wird daher auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat von den von der belangten Behörde geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen.

 

Strafmildernde Umstände sind nicht hervorgetreten. Straferschwerend ist die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch einen längeren Zeitraum zu werten. Weiters ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Errichtung eines Wohngebäudes im Grünland der Zielsetzung der Oö. Bauordnung eine geordnete und der Raumordnung entsprechende Bautätigkeit zu gewährleisten, widerspricht.

 

Damit aber ist die verhängte Strafe nicht überhöht.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war nicht in Relation zur verhängten Geldstrafe festgesetzt worden, diese war daher entsprechend zu reduzieren.

 

Dem neuerlichen Fristerstreckungsantrag des Bw vom 15. Mai 2012 war aus verfahrensökonomischen Gründen keine Folge mehr zu geben, wurde doch den beiden Anträgen, die er nach der mündlichen Verhandlung am 15. Februar gestellt hatte, entsprochen. Dem Bw wäre es zumutbar gewesen, innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung abzugeben. 

 

4. Weil die Berufung hinsichtlich der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgreich war, war für das Berufungsverfahren kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 24. September 2012, Zl.: B877/12-4

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 28.05.2013, Zl.: 2012/05/0201-7  

 

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