Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730431/20/Wg/WU

Linz, 18.04.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, gegen die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Jänner 2011, AZ: FR-81.688, verhängte Ausweisung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. März 2012, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

Apelimi refuzohet si i pa bazë dhe vertetohet Vendimi i kundërshtuar.

 

Rechtsgrundlage/Baza ligjore:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 52 iVm § 125 Abs 14 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Bescheid vom 26. Jänner 2011, AZ: FR-81.688, gemäß § 53 Abs.1 iVm. § 31 Abs. 1 und § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ausgewiesen. Die Behörde argumentierte, nach der Aktenlage sei der Bw im Dezember 1992 illegal nach Österreich eingereist und habe in der Folge im April 2004 einen Asylantrag gestellt. Sein Asylverfahren sei gemäß § 7 und 8 Asylgesetz seit 15. November 2010 rechtskräftig negativ entschieden. Er verfüge bis dato somit über keinerlei Aufenthaltsberechtigung für Österreich und halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe sich immer wieder über einen langen Zeitraum (über mehrere Jahre) strafbar gemacht. Auch das bereits im Jahr 2004 erlassene Aufenthaltsverbot habe ihn nicht zu einem Umdenkprozess bewegen können. Zusammenfassend könne daher nur festgestellt werden, dass die Ausweisung nicht nur zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit im Lichte des § 66 Abs. 1 FPG 2005 zulässig scheine, sondern auch unter Beachtung der Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 FPG zulässig sei.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 8. Februar 2011. Der Bw stellte darin den Antrag, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid der BPD Linz vom 26. Jänner 2011 dahingehend abändern, dass seine Ausweisung aus Österreich für auf Dauer unzulässig erklärt wird oder den Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen. Begründend verwies er nochmals auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen. Er lebe seit 1992 ununterbrochen in Österreich. Seine gesamten Familienangehörigen würden im Bundesgebiet leben. Er führe mit seiner Lebensgefährtin, X, ein gemeinsames Familienleben. Seine Lebensgefährtin sei österreichische Staatsbürgerin. Sie hätten ein gemeinsames Kind, den mj. X, welcher am X geboren wurde. Seit Juli 2010 gehe er einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Seine Beschäftigungsbewilligung laufe bis Juni 2011. Er lebe in geordneten Lebensverhältnissen. Entsprechende Unterstützungsschreiben seien ebenfalls vorgelegt worden. Vor dem Hintergrund seines sehr langen Aufenthaltes in Österreich, seiner familiären Bindungen, seinen sehr guten Deutschkenntnissen und des Umstandes, dass er einer geregelten Beschäftigung nachgehe, sei trotz seiner strafgerichtlichen Vormerkungen davon auszugehen, dass seine Ausweisung in sein Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen würde.

 

Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der Berufung mit Bescheid vom 7. März 2011, Zahl E1/3624/2011, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

 

Der Bw erhob dagegen beim VwGH Beschwerde.

 

Das Bundesministerium für Inneres erklärte mit Bescheid vom 24. August 2011, GZ: BMI-1029235/0003-II/3/2011, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. März 2011 von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 4 Z1 AVG für nichtig. Das Bundesministerium argumentierte, am 24. Dezember 2010 sei die Umsetzungsfrist für die Rückführungsrichtlinie der EU (RL 2008/115/EG) abgelaufen, wodurch die Rückführungsrichtlinie, soweit sie hinreichend bestimmt sei und dem Einzelnen ein Recht verleihe, unmittelbar anwendbar geworden sei. Die Rückführungsrichtlinie verlange in Art. 13 unter anderem einen Zugang zu einer unabhängigen Instanz, wie z.B. dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Die Sicherheitsdirektion sei daher für die Erlassung des genannten Bescheides sachlich unzuständig gewesen. Die Berufung sei in Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2011, GZ: 2011/22/0097-5, an den örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuleiten, der für das fortgesetzte Verfahren zuständig sei.

 

Daraufhin wurde die Beschwerde mit Beschluss des VwGH vom 29. September 2011, GZ: 2011/21/0084, für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

Die Bundespolizeidirektion legte den Verfahrensakt in weiterer Folge dem Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.

 

Der Verwaltungssenat verband das Berufungsverfahren bezüglich der Ausweisung und des – ebenfalls im Stadium der Berufung befindlichen - Antrages auf Aufhebung des Rückkehrverbotes zur gemeinsamen Verhandlung. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 5. März 2012 statt.

 

Der Berufungswerber erschien ohne seinem rechtsanwaltlichen Vertreter und erstattete eingangs folgendes Vorbringen: "Zunächst halte ich fest, dass ich der deutschen Sprache soweit mächtig bin, dass eine Einvernahme ohne Dolmetsch ohne weiteres möglich ist. Ich halte mich seit dem Jahr 1992 in Österreich auf. Ich ersuche gerade wegen meiner Familie, die in Österreich lebt, mir eine zweite Chance zu geben. Ich weiß, dass der Akt dem ersten Eindruck nach gegen mich spricht. Ich bitte aber, mir eine weitere Chance zu geben. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich vor Kurzem einen Herzinfarkt hatte und seither auf Herz-Reha in X bin. Ich verweise auf die Ausführungen meines rechtsanwaltlichen Vertreters und die erstatteten Berufungsschriftsätze und beantrage, den Berufungen stattzugeben."

 

Der Berufungswerber erstattete abschließend folgendes Schlussvorbringen: "Ich bitte darum, mir in Österreich eine zweite Chance zu geben. Der Verwaltungssenat kann sich jederzeit mit meinem Arbeitgeber, der Firma X, in Verbindung setzen. Diese wird bestätigen, dass ich dort jederzeit zu arbeiten beginnen kann. Herr X war immer sehr zufrieden mit meiner Arbeitsleistung. Ich verweise auf das von meinem Rechtsanwalt im Berufungsschriftsatz erstattete Vorbringen. Die Berufungsanträge werden ausdrücklich aufrecht erhalten. Ich gebe hiermit ausdrücklich die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu Herrn x bekannt. Allfällige Zustellungen sollen direkt an mich erfolgen und nicht mehr über die Rechtsanwaltskanzlei des Herrn x."

 

Der Verwaltungssenat holte zur Frage der Behandelbarkeit von Herzinfarktpatienten im Kosovo eine Stellungnahme des Bundesasylamtes ein. Das Bundesasylamt äußerte sich dazu mit Stellungnahme vom 20. März 2012.

 

Der Bw führte – rechtsanwaltlich vertreten - zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation mit Stellungnahme vom 6. April 2012 Folgendes aus: "Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass eine Behandlung nur soweit möglich ist, als kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Dies deckt sich auch mit den Erfahrungen der Familie, zumal der Vater des Herrn X aus dem Kosovo in die Türkei zur Behandlung seiner Herzprobleme geschickt werden musste. Es sind im Kosovo die erforderlichen medizinischen Geräte nicht verfügbar. Selbst die Nachkontrollen sind nach dem Ergebnis der Staatendokumentation nur in einer privatärztlichen Behandlung möglich und haben dabei die Patienten die Kosten selbst zu tragen. In Hinblick darauf, dass meinem Mandaten im Kosovo keinerlei Einkommen, oder sonstige Lebengrundlage zu Verfügung steht und er auch keine Versicherung im Kosovo hat, stünde ihm die erforderliche Behandlung nicht zur Verfügung. Abgesehen davon hatte mein Mandant einen schweren Herzinfarkt, der sich auch wieder ereignen könnte und wäre dabei im Kosovo keinerlei Hilfe möglich. Hinzu kommt, dass auch die erforderliche Medikation im Kosovo teilweise nicht erhältlich ist. Auch dies wird durch den Bericht der Staatendokumentation bestätigt. Vor diesem Hintergrund ersuche ich den gestellten Berufungsanträgen Folge zu geben."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo.

 

Er besuchte im Kosovo die Hauptschule und schloss diese erfolgreich ab. Danach ging er nach Bosnien und besuchte in Sarajewo die Militärschule. Die militärische Ausbildung war mit 18 Jahren abgeschlossen. Eigenen Angaben zufolge erwarteten die staatlichen Behörden nach dem Schulabschluss von ihm, dass er zum Militär gehe. Dazu sei er nicht bereit gewesen, was ihm Schwierigkeiten eingehandelt habe. Er habe einen Grund finden müssen, der es ihm ermöglichte, eine militärische Laufbahn abzulehnen. Darum kehrte er in den Kosovo zu seinen Eltern zurück. Er schloss im Kosovo in weiterer Folge einen Lehrgang für Gastronomie und Hotellerie ab, der etwa 1 1/2 Jahre dauerte. In der mündlichen Verhandlung führte er dazu aus, er habe einen richtigen Beruf haben wollen. Mit der militärischen Ausbildung könne man im Privatleben ja nichts anfangen.

 

Nach der Ausbildung arbeitete er etwa 1 bzw. 1 1/2 Jahre im Kosovo in diversen Restaurantbetrieben bzw. Hotels. Im Jahr 1990 bzw. 1991 habe er bemerkt, dass Jugoslawien am Zerfallen war. Es habe dort keine Zukunft mehr für ihn gegeben. Darum habe er sich entschlossen, nach Österreich auszuwandern.

 

So reiste er im Jahr 1992 mit dem Reisepass seines Bruders "X X" in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. In Österreich lernte er seine Lebensgefährtin X kennen. Seit diesem Zeitpunkt sind die beiden ein Paar und leben zusammen in Familiengemeinschaft.

 

Der Bw lebte etwa 10 Jahre lang in Österreich unter der Identität "X X". Danach erstattete er beim Landesgericht Linz eigenen Angaben zufolge eine Selbstanzeige, woraufhin er vom Landesgericht Linz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt wurde. Die Verwendung des Reisepasses seines Bruders begründete der Bw in der mündlichen Verhandlung damit, dass man ihn sonst bei der Grenzkontrolle angehalten hätte, da er beim jugoslawischen Militär eine Ausbildung gemacht hatte.

 

Der Bw ist in seiner Heimat strafrechtlich unbescholten. Die erste strafrechtliche Verurteilung erfolgte im Jahr 1999. Die BPD Linz leitete auf Grund der Verurteilung durch das BG Linz vom 19. Juli 1999, 18 U 382/99w, und vom 30. Dezember 1999, 18 U 812/99f, ein fremdenpolizeiliches Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein (Anm: zum Urteilstenor vgl die unten wiedergegebenen Ausführungen des Bescheides der BPD Linz vom 9. März 2009).

 

Die Bundespolizeidirektion Linz erließ mit Bescheid vom 7. März 2001, Zahl FR-81.688, gegen den Bw (damals noch unter dem Namen X) ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Die BPD führte begründend aus, wie festgestellt werden konnte, sei der Bw bis zum 31. März 2000 aufgrund der sogenannten "Kosovo-Verordnung" zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Am 8. Juni 2000 habe er laut eigenen Angaben beim Magistrat Linz einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt, über welchen bis dato noch nicht entschieden sei, womit er sich zurzeit nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Das Aufenthaltsverbot wurde auf die Verurteilung durch das BG Linz vom 19. Juli 1999, 18 U 382/99w, und vom 30. Dezember 1999, 18 U 812/99f, sowie 4 Verwaltungsübertretungen gestützt.

 

Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 4. Oktober 2001, Zahl St 56/01, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

 

Der Verwaltungsgerichtshof behob den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. Oktober 2001 mit Erkenntnis vom 27. April 2004, Zahl 2001/18/0254-10, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der Berufung gegen den Bescheid vom 7. März 2001 daraufhin mit Bescheid vom 15. Juni 2004, Zahl St 56/01, Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz.

 

Mit Bescheid vom 14. Februar 2007 erließ die BPD Linz gegen den Bw ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Sie stützte diese Entscheidung vor allem auf die strafrechtlichen Verurteilungen durch das BG Linz vom 23. Juli 1999, das BG Linz vom 9. Februar 2000, das LG Wels vom 27. April 2005, das BG Linz vom 22. Juli 2006, das BG Linz vom 24. Oktober 2006. Zudem sei der Bw vom LG Linz mit Urteil vom 5. Jänner 2007 wegen Urkundenfälschung bzw. des Gebrauches fremder Ausweise zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt worden.

Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 13. Juli 2007, Zahl St 065/07, keine Folge und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wird.

 

Der VwGH hob den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Juli 2007 mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zahl 2007/21/0439-10, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der VwGH aus, es sei davon auszugehen, dass der Bw auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Asylwerber war. Danach erweise sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw als Asylwerber unzulässig, weil nach § 62 FPG gegen einen Asylwerber nur ein Rückkehrverbot, nicht jedoch ein Aufenthaltsverbot verhängt werden dürfe.

 

Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der Berufung mit Bescheid vom 4. Oktober 2008 Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Neuverhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurück. Begründend führte sie aus, seit der erstinstanzlichen Entscheidung seien bereits 2 Jahre vergangen, es werde schon aus dieser Sicht zu erheben sein, inwieweit sich die persönlichen und familiären Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten.

 

Die BPD Linz erließ in weiterer Folge mit Bescheid vom 9. März 2009, AZ: FR-81.688, gegen den Bw ein unbefristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Das Rückkehrverbot stützt sich auf folgende strafrechtliche Verurteilungen:

 

"1) BG Linz 18 U 382/99w vom 19.07.1999 (rk 23.07.1999), § 146 StGB, Freiheitsstrafe 1 Monat, Probezeit 3 Jahre;

 

2)    BG Linz 18 U 812/99f vom 30.12.1999 (rk 09.02.2000), §§ 127, 146 StGB, Geldstrafe ATS 9.900,»;

 

3)    LG Wels 12 Hv 180/2004y vom 27.04.2005 (rk 27.04.2005), §§ 106/1, 104/3 FrG, Freiheitsstrafe 3 Monate, Probezeit 2 Jahre;

 

4)    BG Linz 18 U 284/2006x vom 18.07.2006 (rk 22.07.2006), § 133/1 StGB, Freiheitsstrafe 1 Monat, Probezeit 3 Jahre;

 

5)    BG Linz 18 U 357/2006g vom 20.10.2006 (rk 24.10.2006), § 133/1 StGB, Freiheitsstrafe 1 Monat;

 

6)    LG Linz 23 Hv 149/2006v vom 05.01.2007 (rk 09.01.2007), §§ 223/2, 224 StGB, Freiheitsstrafe 1 Monat, Probezeit 3 Jahre;

 

7)    LG Wien 64 Hv 102/2007y vom 05.10.2007 (rk 08.10.2007), §§ 28 Abs. 2 und 4/3 SMG, Freiheitsstrafe 2 Jahre.

 

 

 

Den Verurteilungen liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:

 

 

 

Zu 1)

 

Sie haben in Linz im Zeitraum zwischen ca. September 1998 bis 20.05.1999 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den X zur Zahlung eines Gesamtbetrages von S 6.000, den X zur Zahlung eines Gesamtbetrages von S 4.000,-- und den X zur Zahlung eines Gesamtbetrages von S 8.800,-- verleitet, durch die Vortäuschung der Rückzahlungswillig u. -fähigkeit, mithin durch Täuschung über Tatsachen, wodurch die Getäuschten am Vermögen geschädigt wurden.

 

 

 

Zu 2)

 

Sie haben am 18.10.1999 in Linz Frau X fremde bewegliche Sachen, nämlich S 1.000,--, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weiters im Oktober 1998 X unter Vortäuschung der Rückzahlungswilligkeit u. -fähigkeit S 5.000,- herausgelockt, somit diesen am Vermögen geschädigt und zwar mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten X sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

 

 

 

Zu 3)

 

Sie haben teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit von August 2000 bis 30.09.2002 in Wels, Enns, Vorchdorf, Linz, Uttendorf, Salzburg, St. Valentin und anderen Orten gewerbsmäßig Ehen zwischen Österreichern und Fremden teils vermittelt oder angebahnt, teils zu vermitteln oder anzubahnen versucht, obwohl sie wussten oder wissen mussten, dass sich die Betroffenen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen wollen, indem sie für die Anbahnung und den Abschluss von Scheinehen zwischen einerseits teils türkischen, teils chinesischen Staatsangehörigen, teils Staatsbürgern von Serbien und Montenegro und teils solchen von Bosnien und Herzegowina und andererseits österreichischen Staatsbürgern von den ausländischen Staatsangehörigen jeweils Geldbeträge in der Höhe von bis zu Euro 10.174,41 sich ausbezahlen lassen haben, und zwar

 

 

 

+) X, X, X und X X für die am X in Enns zwischen X und X geschlossene Ehe, bezahlter Betrag zumindest ATS 70.000,- (= Euro 5.087,20),

 

 

 

+) X, X und X X für die am X in Wels zwischen X und X Yilmaz geschlossene Ehe, bezahlter Betrag ATS 120.000,-- (= Euro 8.720,93),

 

 

 

+) X, X und X X für die am X in Linz zwischen X und X geschlossene Ehe, bezahlter Betrag zumindest Euro 9.000,-,

 

X und X X für die am X in Kaman/Türkei zwischen X und X geschlossene Ehe, bezahlter Betrag zumindest ATS 98.000,- (= Euro 7.122,09),

 

 

 

+} X und X X für die am X in Linz zwischen X und X geschlossene Ehe, bezahlter Betrag ATS 130.000,- (= Euro 9.447,67),

 

 

 

+) X und X X für die am X in Feldkirchen an der Donau zwischen X und X geschlossene Ehe, bezahlter Betrag zumindes6t ATS 77.000,- (= Euro 5.595,93),

 

 

 

+) X und X X für die am X in Uttendorf zwischen X und X geschlossene Ehe, bezahlter Betrag zumindest ATS 65.000,- (= Euro 4.723,83),

 

 

 

+) X X und der abgesondert Verfolgte X für die am X in Linz zwischen X und Xgeschlossene Ehe, bezahlter Betrag Euro 10.000-,

 

 

 

+) X X und der abgesondert Verfolgte X für die am X in Linz zwischen X und X geschlossene Ehe, bezahlter Betrag Euro 5.000,-,

 

+) X X und der abgesondert Verfolgte X für die am X in Linz zwischen x und X geschlossene Ehe, bezahlter Betrag Euro 8.500,--,

 

 

 

X, X, X und X gewerbsmäßig, X X und X jedoch nicht gewerbsmäßig die rechtswidrige Einreise von Fremden in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, dass die gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für ihn oder einen anderen geschehe (Schlepperei), nämlich durch die Erschleichung von Einreisebewilligungen für ausländische Staatsangehörige nach Österreich, die von österreichischen Behörden in Unkenntnis darüber, dass Scheinehen zwischen ausländischen und österreichischen Staatsangehörigen die Grundlage dafür gebildet haben, erteilt worden sind, wofür von den Fremden Beträge bis zu Euro 10.174,41 bezahlt wurden und zwar

 

 

 

+) X und X X die Einreise des X gegen Bezahlung von zumindest ATS 98.000,-- (= Euro 7.122,09) aufgrund er am X in Kaman/Türkei mit X geschlossenen Ehe.

 

 

 

Zu 4)

 

Sie haben am 25.05.2006 in Linz, X sich ein Gut, das Ihnen anvertraut worden ist, nämlich die Tageslosung einen Wettcafes, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich daraus unrechtmäßig zu bereichern, wodurch ein Schaden von zumindest Euro 150,- entstanden ist.

 

 

 

Zu 5)

 

Sie haben am 01.03.2006 in Linz, X bei der Firma X den PKW Opel Astra mit dem Kennzeichen X bis 15.03.2006 gemietet, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin aber nicht zugestellt, sohin ein Gut, dass Ihnen anvertraut worden ist, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

 

 

 

Zu 6)

 

Sie haben den kroatischen Führerschein Ihres Bruders X X, durch den Austausch des Lichtbildes verfälscht und diesen folglich am 17.09.2003 im Zuge der Führerscheinbeantragung bei der BPD Linz missbräuchlich im Rechtsverkehr verwendet. Weiters haben Sie im serbischen Reisepass Ihres Bruders das Lichtbild ausgetauscht und dadurch verfälscht, bzw. diesen in der Folge auch fälschlich im Rechtsverkehr mehrfach verwendet.

 

 

 

Zu 7)

 

Sie haben am 21.05.2007 in Wien als Mittäter (§ 12 StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Abs. 6) ausmacht, an einen verdeckten Ermittler der BPD Wien, nämlich 1.065,5 Gramm Heroin, das sind netto 994 Gramm Heroin, mit einem reinen Heroingehalt von 188 +/- 13 Gramm Heroin übergeben, sohin in Verkehr gesetzt.

 

Im Einzelnen wird auf die Begründung in der schriftlichen Urteilsausfertigung verwiesen."

 

 

Der vollständige Tenor des erwähnten Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Oktober 2007, GZ 064 Hv 102/07y, lautet wie folgt:

 

"X und X X sind schuldig, sie haben am 21.05.2007 in Wien als Mittäter (§ 12 StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Abs 6) ausmacht, an einen verdeckten Ermittler der BPD Wien, nämlich € 1.066,5 Gramm Heroin, das sind netto 994 Gramm Heroin mit einem reinen Heroingehalt von 188 +/- 13 Gramm Heroin übergeben, sohin in Verkehr gesetzt.

 

 

 

Sie haben hiedurch das Verbrechen nach § 28 Abs 2 und 4 SMG begangen und werden hiefür jeweils nach § 2 8 Abs 4 SMG bestraft, und zwar Naim MEKOLLI gemäß § § 31, 4 0 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Linz vom 10.08.2007 zu AZ 34 Hv 125/06 w zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

 

30  (dreißig) Monaten

 

und der Angeklagte X X zu einer Freiheitsstrafe von

 

2  (zwei)  Jahren

 

sowie beide gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

 

Hingegen werden X und X X von dem weiters gegen sie erhobenen Vorwurf, sie hätten am 21.05.2007 in Wien als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider weitere 3.000 Gramm nachzubringen, sohin in Verkehr zu setzen versucht,

 

qemäß § 259 Zif 3 StPO

 

freigesprochen.

 

X wird vom Vorwurf, er habe gemeinsam mit X und X X als Mittäter am 21.05.2007 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Abs 6) ausmacht, an einen verdeckten Ermittler der BPD Wien, nämlich 1.066,5 Gramm Heroin übergeben, sohin in Verkehr gesetzt und 3.000 Gramm Heroin nachzubringen, sohin in Verkehr zu setzen versucht,

 

gemäß § 259 Zif 3 stopp

 

freigesprochen

 

Gemäß §§ 34 SMG, 26 Abs 1 StGB wird das sichergestellte Suchtgift eingezogen.

 

Gemäß § 3 8 Abs 1 Zif 1 StGB werden die erlittenen Vorhaften jeweils auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet, und zwar jeweils vom 21.05.2007, 17.30 Uhr bis  05.10.2007, 10.55 Uhr.

 

 

 

II.)

 

den Beschluss

 

gefasst:

 

Gemäß § 494 a Abs 1 Zif 2 StPO wird von einem Widerruf der zu hg. 23 Hv 149/06 v gewährten bedingten Strafnachsicht bei X X abgesehen."

 

 

Mildernd war beim Bw das reumütige und umfassende Geständnis, erschwerend das deutliche Überschreiten der Übermenge sowie die Begehung einer strafbaren Handlung während offener Probezeit. Der Bw wurde am 15. März 2009 bedingt aus der zur Zahl 64 Hv 102/2007y verhängten Freiheitsstrafe entlassen.

 

Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der gegen den Bescheid der BPD vom 9. März 2009 erhobenen Berufung mit Bescheid vom 9. November 2009, Zahl E1/5200/2009, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Der VwGH wies die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. November 2009 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zahl 2009/21/0404-4, als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof führte in den Entscheidungsgründen aus:

 

"Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug (und im zweiten Rechtsgang) erlassenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 9. November 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen seit 1992 in Österreich aufhältigen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

 

In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst den im erstinstanzlichen Bescheid festgestellten Sachverhalt wieder. Danach habe der Beschwerdeführer am 26. April 2004 einen Asylantrag gestellt. Das diesbezügliche Verfahren sei im Berufungsstadium noch anhängig, sodass der Beschwerdeführer als Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung gelte. In weiterer Folge wurden die insgesamt sieben, erstmals im Jahr 1999 erfolgten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers dem Inhalt der Strafregisterauskunft folgend angeführt und auch die den Schuldsprüchen jeweils zugrundeliegenden Tathandlungen im Einzelnen dargestellt. Neben der wiederholten Bestrafung insbesondere wegen Betrugs- und Veruntreuungstaten ist daraus zunächst die Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 27. April 2005 nach den §§106 Abs. 1 und 104 Abs. 3 FrG 1997 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten hervorzuheben, die deshalb erfolgte, weil der Beschwerdeführer (zum Teil mit Mittätern) in der Zeit von August 2000 bis Ende September 2002 gegen Zahlung hoher Geldbeträge gewerbsmäßig (insgesamt zehn) Scheinehen zwischen Fremden und Österreichern vermittelt und in einem Fall gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil Schlepperei begangen habe. Weiters ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5. Jänner 2007 wegen Urkundenfälschung nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wurde. Danach liegt ihm zur Last, den durch Lichtbildaustausch von ihm verfälschten Führerschein und Reisepass seines Bruder verwendet zu haben. Zuletzt wurde über den Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Oktober 2007 wegen des Verbrechens nach §§ 28 Abs. 2 und 4 Z 3 SMG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr, 110/2007) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verhängt, weil er am 21. Mai 2007 als Mittäter 1.065,5 Gramm Heroin durch Übergabe an einen verdeckten Ermittler in Verkehr gesetzt habe.

 

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, im Hinblick auf die zahlreichen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen sei der Tatbestand des § 62 Abs. 1 (iVm § 62 Abs. 2 und § 60 Abs. 2 Z 1) FPG erfüllt.

 

Die Erlassung des Rückkehrverbotes sei auch im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer immer wieder über einen sehr langen Zeitraum (teils schwere) Verfehlungen habe zu Schulden kommen lassen. Gerade an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie der Verhinderung von Schlepperei und von Scheinehen bestehe ein großes Öffentliches Interesse. Dem Beschwerdeführer sei zwar* eine der Dauer des Aufenthaltes in Österreich seit 1992 entsprechende Integration zuzubilligen und im Hinblick auf das Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind werde durch die Erlassung des Rückkehrverbotes zweifelsohne in gravierender Form in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Dem sei jedoch gegenüber zu stellen, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder (in zahlreichen Fällen) und über einen langen Zeitraum (über mehrere Jahre hindurch) strafbar gemacht habe. Weder gerichtliche Verurteilungen noch das (im ersten Rechtsgang erlassene) Aufenthaltsverbot hätten den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten und ihn zu einem "Umdenkprozess" bewegen können. So habe er weiterhin Straftaten begangen, die zuletzt zu einer (vom Beschwerdeführer mittlerweile verbüßten) zweijährigen Freiheitsstrafe geführt hätten.

 

In den weiteren Ausführungen betonte die belangte Behörde noch einmal das große Öffentliche Interesse an der Unterbindung von Suchtgiftdelikten, insbesondere des Suchtgifthandels, und die damit verbundene besonders große Wiederholungsgefahr. Auch die Schlepperei gehöre zu den schwerwiegendsten Delikten, zumal diese Art der organisierten Kriminalität ein rigoroses Vorgehen dringend erforderlich mache.

 

Unter Abwägung dieser Umstände sei im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers zu stellende negative Zukunftsprognose davon auszugehen, dass die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes wesentlich schwerer wiegen würden als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Das Rückkehrverbot sei daher auch im Sinne des § 66 Abs. 2 FPG zulässig. Im Übrigen sei aus den genannten Gründen auch die Ermessensübung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers vorzunehmen.

 

Abschließend verwies die belangte Behörde hinsichtlich der Dauer des Rückkehrverbotes darauf, dass nicht abgesehen werden könne, wann die Gründe für seine Erlassung wieder weggefallen sein würden.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

 

Nach den unbekämpften Feststellungen im angefochtenen Bescheid kommt dem Beschwerdeführer weiterhin die Stellung als Asylwerber zu, sodass gegen ihn kein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, sondern nur die Erlassung eines Rückkehrverbotes in Betracht kommt (vgl. das im ersten Rechtsgang gefällte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2008, ZI. 2007/21/0439). Demnach hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen geprüft.

 

Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG. Nach dem - hier in Betracht kommenden - § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, die erwähnte Gefährdungsprognose rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Die erste und die letzte Alternative dieses Tatbestandes sind im gegenständlichen Fall ausgehend von den vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten, einmal zu einer (unbedingten) zweijährigen Freiheitsstrafe und mehrmals wegen Vermögensdelikten erfolgten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen erfüllt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof ist in Bezug auf Suchtgifthandel bereits wiederholt davon ausgegangen, dieser stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (vgl, unter vielen etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, ZI. 2007/21/0474, mwN). Dazu kommt die aus fremdenrechtlicher Sicht relevante Verfälschung ausländischer öffentlicher Urkunden und deren Verwendung zur Täuschung über die Identität. In Bezug auf ein geordnetes Fremdenwesen ist aber vor allem noch die vom Beschwerdeführer betriebene Vermittlung von (insgesamt zehn) Scheinehen als besonders verwerflich zu qualifizieren, wobei sich diesbezüglich das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr aus der gewerbsmäßigen Begehung und aus den dadurch erzielten hohen Geldbeträgen ableiten lässt (vgl. das Erkenntnis vom 20. November 2008, ZI. 2008/21/0603). Schließlich wies die belangte Behörde zutreffend daraufhin, dass den Beschwerdeführer weder verhängte Strafen noch fremdenrechtliche Maßnahmen vom wiederholten einschlägigen Rückfall abhalten konnten. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde die Gefährdungsprognose nach § 62 Abs. 1 FPG für gegeben erachtete.

 

Die wider diese Annahme von der Beschwerde vorgetragenen Argumente sind demgegenüber nicht stichhältig. Anders als der Beschwerdeführer meint ist nämlich der straffreie Zeitraum seit der Haftentlassung nach Verbüßung der mit Urteil vom 5. Oktober 2007 verhängten Freiheitsstrafe eindeutig zu kurz, um schon deshalb eine günstige Prognose erstellen zu können. Soweit der Beschwerdeführer auf das "erstmals verspürte Haftübel" verweist, bietet das angesichts der durch sein bisheriges Verhalten zum Ausdruck gebrachten kriminellen Energie in Bezug auf die rechtswidrige Erlangung von Vermögensvorteilen keine ausreichende Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers.

 

Nach § 62 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Rückkehrverbotes (u.a.) auf § 66 FPG Bedacht zu nehmen. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthalts verbot, mit dem in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, wobei in § 66 Abs. 2 FPG die für die Abwägung zwischen öffentlichem und persönlichem Interesse insbesondere zu berücksichtigenden Kriterien aufgezählt und konkret umschrieben sind (vgl. dazu Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 22. Dezember 2009, ZI. 2009/21/0348).

 

Entgegen der Beschwerdemeinung ist aber auch die Beurteilung der belangten Behörde unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. So hat die belangte Behörde ohnehin auf den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und die dadurch bewirkte Integration sowie auf die Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin und dem gemeinsamen Kind ausreichend Bedacht genommen und ist ausdrücklich von einem gravierenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Dessen Interessen und jene seiner Angehörigen haben jedoch hinter dem schon erwähnten großen öffentlichen Interesse insbesondere an der Unterbindung von Suchtgifthandel und von Scheinehen zurückzutreten. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde das in hohem Maß bestehende öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers, der nicht nur zuletzt in Bezug auf Handel mit Heroin in übergroßer Menge gravierend straffällig, sondern auch davor in nicht unerheblicher Weise mehrfach deliktisch auffällig wurde, zumindest gleich hoch bewertete wie das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Eine aus dem Rückkehrverbot - in Verbindung mit einer (erst zu erlassenden) asylrechtlichen Ausweisung - resultierende allfällige Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem Kind ist daher im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen."

 

 

Festzuhalten ist, dass im Strafregister mittlerweile nur mehr die strafrechtliche Verurteilung durch das LG Linz 23 Hv 149/2006v des LG Linz und des LG für Strafsachen Wien 64 Hv 102/2007y, aufscheinen. Die übrigen strafrechtlichen Verurteilungen sind mittlerweile getilgt.

 

Der Bw wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, wie er zu den strafrechtlichen Verurteilungen heute stehe. Zu den Urteilen des BG Linz vom 19. Juli 1999, BG Linz vom 30. Dezember 1999, LG Wels vom 27. April 2005, BG Linz vom 18. Juli 2006 und BG Linz vom 20. Oktober 2006 gab der Bw an, dass er sich etwa von 1998 bis 2006 in einer schwierigen finanziellen Lage befunden habe. Er sei zeitweise arbeitslos gewesen und habe keine Sozialhilfe bekommen. Er habe einen falschen Freundeskreis gehabt. So sei er auf die schiefe Bahn gekommen. Es tue ihm aber sehr leid, dass er straffällig geworden sei.

 

Vom Verhandlungsleiter zur Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (LG Wien vom 5. Oktober 2007) befragt, gab er an, dass ihn ein Bekannter angesprochen habe, ob er nicht Abnehmer von Suchtgift finden könnte. So sei er in Kontakt mit der Suchtgiftkriminalität gekommen. Das Ganze tue ihm sehr leid. Er sei im März 2009 entlassen worden und habe eine Arbeit gefunden. Er habe eingesehen, dass man nur über eine geregelte Arbeit sein Leben richtig in den Griff bekommen könne.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob er in der Vergangenheit spielsüchtig war, gab der Bw an, dass er bis 2006 schon ein Problem mit der Spielsucht gehabt habe. Im Jahr 2006 habe er die Spielsucht überwinden können.

 

Zum Asylverfahren des Bw ist festzustellen, dass dieser am 30. Juli 2004 beim Bundesasylamt Außenstelle Linz einen Asylantrag stellte. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. März 2005, 0409.080-BAL, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo gemäß § 8 Asylgesetz zulässig ist. Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Bescheid vom 11. November 2010 als unbegründet ab. Das Erkenntnis des AGH erwuchs am 15. November 2010 in Rechtskraft. Der Bw verfügte während des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. Es wurde im Asylverfahren keine Ausweisung verfügt.

 

Die BPD Linz leitete daraufhin mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung ein. Der Bw gab dazu rechtsanwaltlich vertreten mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 folgende Stellungnahme ab:

 

"Mein Mandant besuchte Haupt- und Volksschule acht Jahre lang im Kosovo, danach vier Jahre Militärschule und danach eine 3-jährige Ausbildung in der Gastronomie und Hotellerie in Sarajewo. Sämtliche Familienangehörige meines Mandanten, der seit dem Jahr 1992 durchgehend in Österreich aufhältig ist, leben in Österreich. Insbesondere führt mein Mandant aber mit seiner Lebensgefährtin Frau X, sie ist österr. Staatsbürgerin und haben sie ein gemeinsames Kind X, geb. X und ein gemeinsames Familienleben an der Adresse X. Auf die Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, sowie Meldezettel und Unterstützungsschreiben darf verwiesen werden. Seit Juli 2010 geht mein Mandant auch einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma X nach und arbeitet dort als Hilfskoch. Es wurde ihm eine Beschäftigungsbewilligung bis zum 20.06.2011 erteilt. Dementsprechend ist mein Mandant auch versichert. Den Mietvertrag, der auf seine Lebensgefährtin ausgestellt ist, übermittle ich Ihnen ebenso zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung. Vor diesem Hintergrund würde die beabsichtigte Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben meines Mandanten darstellen, sodass ersucht wird festzustellen, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.

 

 

 

Gleichzeitig wird im Hinblick auf das Privat- und Familienleben meines Mandanten, sowie die nunmehrige Berufstätigkeit auch beantragt, das von der Bundespolizeidirektion Linz zu GZ: Fr 81.688 erlassene Rückkehrverbot (Aufenthaltsverbot) aufzuheben."

 

 

Die BPD wies mit Bescheid vom 20. Jänner 2011, AZ: FR-81.688, den Antrag vom 14. Dezember 2010 auf Aufhebung des mit Bescheid der BPD Linz vom 9. März 2009 erlassenen unbefristeten Rückkehrverbotes ab. Dies mit der Begründung, dass die damalige gesamte private und familiäre Situation bereits bei Erlassung des Rückkehrverbotes von der Behörde berücksichtigt worden sei. Die Gründe, die zur Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes geführt hätten, seien nicht weggefallen.

 

Weiters wies sie den Bw mit Bescheid vom 26. Jänner 2011 gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 aus. Der Bw erhob gegen beide Bescheide Berufung. Die SID Oö. wies die Berufungen als unbegründet ab. Das Bundesministerium für Inneres behob die Berufungsentscheidungen amtswegig mit der Begründung, dass die SID Oö sachlich unzuständig gewesen wäre. Aus diesem Grund hatte der UVS als nunmehr zuständige Behörde über die Berufungen zu entscheiden.

 

Zu den im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten des Bw ist folgendes festzustellen: Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 9. Februar 2012 gehen folgende Versicherungszeiten hervor:

 

von                  bis                    Art der Monate / meldende Stelle              Nr.*)

15.03.1993      14.04.1993      Arbeiter

                                                X                                                               01

27.12.1999      11.02.2000      Arbeiter

12.02.2000      14.02.2000      Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

                                                X        02     

20.09.2004      04.12.2004      Arbeiter

                                                X                                                               03

14.03.2009      31.07.2009      Arbeitslosengeldbezug

01.08.2009      29.09.2009      Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

05.10.2009      08.10.2009      Arbeitslosengeldbezug      

09.10.2009      09.10.2009      Krankengeldbezug, Sonderfall

10.10.2009      31.10.2009      Arbeitslosengeldbezug      

01.01.2010      23.06.2010      Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

                                                                                                                 04

24.06.2010      29.08.2011      Arbeiter

30.08.2011      30.09.2011      Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

                                                X.                                                              05

 

Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 9. Februar 2012 geht hervor, dass der Bw vom 15. März 1993 bis 14. April 1993 in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Firma X stand.

 

Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass im Versicherungsdatenauszug mit 27. Dezember 1999 das nächste Beschäftigungsverhältnis eingetragen ist und befragt, was er zwischen 1993 und 1999 in Österreich gemacht habe, gab der Bw an, dass er in dieser Zeit nicht arbeiten durfte. Er lebte bei seiner Lebensgefährtin. Vom Verhandlungsleiter befragt, wie die beiden damals den Lebensunterhalt finanzierten, gab er an, dass sie die Eltern seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt hätten. Der Umstand, dass in den Jahren 1993 bis 1999 kein Beschäftigungsverhältnis im Versicherungsdatenauszug aufscheine, sei seinen Angaben zufolge keinesfalls auf einen fehlenden Arbeitswillen zurückzuführen, sondern schlichtweg auf den Umstand, dass es ihm rechtlich nicht gestattet gewesen sei, in Österreich zu arbeiten.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, aus welchem Grund nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma X am 11. Februar 2000 bis zum Neubeginn einer Beschäftigung bei der Firma X am 20. September 2004 kein Beschäftigungsverhältnis aufscheint, gab der Bw in der mündlichen Verhandlung an, dass er in dieser Zeit wieder nicht arbeiten habe dürfen.

 

Der Bw könnte – wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt würde - wieder bei X zu arbeiten beginnen.

 

Zur gesundheitlichen Verfassung des Bw ist festzustellen, dass er vor Kurzem einen Herzinfarkt erlitt. Er befand sich daraufhin bis 12. März 2012 auf Herz-Reha im Herzkreislaufzentrum X. Der Bw ist zurzeit über seine Lebensgefährtin in der Sozialversicherung mitversichert.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob er sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befinde, gab der Bw an, dass er in einem halben Jahr eine vollständige kardiologische Untersuchung durchführen lassen müsse. Im Übrigen müsse er keine gesonderten ärztlichen Termine wahrnehmen. Er sei voll arbeitsfähig.

 

Im vorläufigen Arztbrief vom 25. Jänner 2012 scheint folgende Zusammenfassung auf: "Herr X X kommt am 20.1.2012 mit seit 3 Tagen bestehenden Thoraxschmerzen und deutlicher Progredienz mit Dyspnoe am Aufnahmetag zu uns auf die Station. Im EKG zeigt sich das Bild eines Hinterwand - STEMI, sodass umgehend eine Akutangiographie durchgeführt wird. Es kommt ein 100%iger Verschluss der prox. RCA zur Darstellung, welche erfolgreich mit einem Bare Metal Stent versorgt wird. Bei stattgehabtem Herzinfarkt wird mit einer Betablocker- und Statintherapie sowie eine zweifache Plattenaggregationshemmung in Form von Thrombo Ass sowie Efient im stationären Aufenthalt begonnen. Die notwendige konsequente Einnahme wird mit dem Patienten besprochen. Die Echocardiographiekontrolle zeigt eine normale systolische globale und regionale Linksventrikelfunktion. Herr X X kann somit am 25.1.2012 wieder in die häusliche Pflege entlassen werden."

 

Im Arztbrief werden folgende Medikamente empfohlen: "Efient FTBL 10 mg für 1 Jahr, Thrombo ASS FTBL 100 mg lebenslang, Nicotinell DEP PFL TTS 30, täglicher Wechsel, Concor FTBL 2,5 mg, Sortis FTBL 80 mg, Zurcal FTBL 40 mg"; weiters scheint folgende "Info" auf: "Ihr Arzt wird Ihnen ev. ein gleichartiges Medikament mit einem anderen Namen verschreiben."

 

Im vorläufigen Arztbrief wird weiters eine Kontrolle beim niedergelassenen kardiologischen Facharzt mit Echocardiographie und Ergometrie in einem halben Jahr empfohlen.

 

Die Staatendokumentation des Bundesasylamtes führte in der Anfragebeantwortung vom 20. März 2012 Folgendes aus:

 

"Ein beim UVS anhängiger Kosovare im Berufungsverfahren einer fremdenrechtlicher Ausweisung, bringt vor Herzkrank zu sein. Kontrollen bei Kardiologen mit Echocardiographie und Ergometrie.

 

 

 

1. Ist die Behandlung von Herzpatienten nach einem Herzinfarkt im Kosovo, sowohl im Decani und umlegenden Städten als auch in Pristina, möglich?

 

 

 

Bericht des Polizeiattaches an der ÖB Pristina, per B-Mail vom 19.03.2012 (beantwortet durch den Vertrauensarzt an der ÖB Pristina)

 

 

 

Die ärztliche und medikamentöse Behandlung einer Patientin mit dem Krankheitsbild ist in Kosovo sowohl im öffentlichen Gesundheitssystem als auch im Rahmen einer privatärztlichen Behandlung möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Im öffentlichen Gesundheitssystem können dem Krankheitsbild entsprechende fachärztliche Kontrolluntersuchungen ambulant oder stationär in den Abteilungen für Kardiologie in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri sowie in der Kardiologie der Universitätsklinik Pristina durchgeführt werden (Die wartezeiten fuer Patienten sind lang)!

 

 

 

Nach wie vor in Privat- Kliniken tragen die Patienten die Kosten selbst!\

 

Es wird geplannt ueber ein sogennantes Privat-Oeffentliches Abkommen zwischen Gesundheitsministerium und Privaten Medizinische Einrichtungnen in Kosovo, den Patienten entgegenzukommen!

 

 

 

2. Sind Kontrollen bei Kardiologen mit Echokardiographie und Ergometrie möglich?

 

 

 

Bericht des Polizeiattaches an der ÖB Pristina, per E-Mail vom 19.03.2012 (beantwortet durch den Vertrauensarzt an der ÖB Pristina)

 

 

 

Privat, solsche Untersuchungen kosten jeweils 50 Euro.

 

 

 

3. Wer trägt die Kosten der o.a. Behandlung und Kontrollen?

 

 

 

S. auch Antwort 1

 

Bericht des Polizeiattaches an der ÖB Pristina, per E-Mail vom 19.03.2012 (beantwortet durch den Vertrauensarzt an der ÖB Pristina)

 

 

 

Privatbehandlungen sind immer von Patienten zu zahlen!

 

 

 

4. Sind die Medikamente

 

- EFIENT FTBL10MG

 

- CONCOR FTBL 2,511/10

 

- SORTIS FTBL 80MG und

 

-2URCAL FTBL 40MG im Kosovo erhältlich?

 

 

 

Bericht des Polizeiattaches an der ÖB Pristina, per E-Mail vom 19.03.2012 (beantwortet durch den Vertrauensarzt an der ÖB Pristina)

 

 

 

-          EFIENT FTBL 10MG (Wirkstoff: Prasugrel) - In Kosovo nicht erhaeltlich;

 

-          ZURCAL FTBL 40MG  (Wirkstoff:  Pantoprazo!) - Je nach Anbieter Pantoprazol 40 mg von ca 7 -12.50 Euro eine Verpackung mit 14 tabletten;

 

-          SORTIS FTBL 80MG (Wirkstoff: Atorvastatin) - erhältlich (40mg, 30 Tabl., 40 EUR);

 

-          CONCOR FTBL 2.5MG (Wirkstoff: Bisoprolol) - Bisoprolol 2,5 mg, in Kosovo nur in der Stärke zu 5 mg erhältlich, 30 Tabletten a 5 mg 4,00 €

 

 

 

5. Da das Medikament THROMBO ASS FTBL 100MG [Wirkstoff: Acetylsalicylsäure (ASS)] laut "Essential list of medicinal products - KS MoH (29 03 2011)" und "List of authorized medicinal products - January 2011-1", folgende Medikamente mit dem Wirkstoff Acetylsalicylsäure(ASS) im Kosovo erhältlich sind: ASPIRIN® ASPIRIN®protect, BOSPYRIN, ANDOL, bitte um Klärung durch den VA, ob diese als Ersatz für THROMBO ASS verwendet werden können?

 

 

 

Bericht des Polizeiattaches an der ÖB Pristina, per E-Mail vom 19.03.2012 (beantwortet I durch den Vertrauensarzt an der ÖB Pristina)

 

 

 

Ja koennen ersezt werden da der Wirkstoff Acetylsalicylsäure ist, und man soll nur auf die Staerke achten (zb 100 mg) (z.b.ASS 100, 30 Tabletten 2,00 €)"

 

 

Zum Privat- und Familienleben des Bw ist Folgendes festzustellen: Er lebt seit dem Jahr 1992 mit der nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin X in Österreich in Familiengemeinschaft. Abgesehen von der Zeit, die er in Haft verbrachte, bestand ein gemeinsamer Haushalt. Aus der Beziehung ging der österreichische Staatsbürger mj. X, geb. X hervor. Der Bw lebt mit seiner Lebensgefährtin und dem mj. Sohn an der Adresse X Familiengemeinschaft. Es handelt sich um ein Mietobjekt. Mieterin ist X.

 

X arbeitet seit 11 Jahren bei der Firma X in X in der X. Sie verdient dort etwa 1.100 Euro netto pro Monat. X wurde in Albanien geboren. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob sie einen besonderen Bezug in den Kosovo hätte, gab sie an, dass sie keinen besonderen Bezug dorthin habe. Dies abgesehen davon, dass dort die Familie des Bw wohne. Sie habe die Eltern des Herrn X über Internet kennen gelernt. X war noch nie im Kosovo. Sie fährt aber jährlich nach Albanien. Dort leben ihre Großmutter und auch einige Onkels und Tanten. Es handelt sich um bloße Urlaubsaufenthalte für etwa 2 Wochen. Diese nutzen sie für Verwandtschaftsbesuche.

 

X spricht mit dem Bw zuhause vor allem Albanisch. Der mj. Sohn spricht sehr gut Deutsch. Er spricht zuhause Deutsch mit dem Bw und X. X spricht auch perfekt Albanisch. Das Verhältnis des Bw zum gemeinsamen Sohn ist als liebevoll zu beschreiben. X wurde in der mündlichen Verhandlung vom Verhandlungsleiter befragt, ob sie den Bw im Kosovo besuchen würden. Dazu gab sie an, dass sie sich das schon vorstellten könnte. Das wäre aber kein Familienleben. Das wäre eine Katastrophe. Sie möchte, dass der Bw in Österreich bleiben darf. Es wäre ihren Angaben zufolge für sie sehr schwierig, wenn der Bw ausreisen müsste. Gerade wegen des gemeinsamen Sohnes, der 15 Jahre alt wird.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, wie sie das Familienleben während der letzten Inhaftierung organisierten, gab X an, dass dies zunächst schon eine sehr große Herausforderung war. Der Bw war zunächst in Wien inhaftiert. Die Haft in Wien dauerte etwa 7 bis 8 Monate. In dieser Zeit besuchte sie ihn etwa 1 Mal pro Woche. Ihr Sohn konnte leider nicht immer mitfahren, da er zur Schule gehen musste. X sah den Bw in dieser Zeit etwa 2 Mal pro Monat. Danach wurde der Bw nach Linz überstellt, wo er in Asten den Rest der Strafhaft verbüßte. Dort konnten X und X ihn öfter besuchen.

 

X wurde vom Verhandlungsleiter befragt, ob X bzw. inwieweit er alleine zurecht kommen würde. Dazu gab sie an, dass er für sein Alter schon selbstständig sei, aber es sei nur klar, dass ein 14-Jähriger seine Eltern noch brauche. Dies auf jeden Fall bis er 18 sei oder vermutlich sogar noch darüber hinaus, wenn er studieren gehen möchte. X besucht zurzeit das Realgymnasium in X. Er besucht die 4. Klasse der Unterstufe.

 

X und der Bw betonten, heiraten zu wollen. Dies sei in der Vergangenheit aber nicht möglich gewesen, da die Dokumente nicht ausgereicht hätten.

 

Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn halten sich im Bundesgebiet keine leiblichen Verwandten des Bw auf. Es leben hier aber noch die Eltern seiner Lebensgefährtin. Sie halten einen sehr engen Kontakt. Die Eltern seiner Lebensgefährtin leben ebenfalls im Mehrparteienhaus X in einer eigenen Wohnung.

 

Die Eltern des Bw und seine Geschwister leben allesamt im Kosovo. Er hat sie – abgesehen von einem Bruder -  seit 21 Jahren nicht gesehen. Er hält aber telefonischen Kontakt. Sie telefonieren etwa jede Woche 1 Mal. Seine Eltern konnten ihn in Österreich nicht besuchen, weil sie ein Visum benötigt hätten und der Bw nicht die erforderlichen finanziellen Mittel für die Verpflichtungserklärung aufbringen konnte. Sein Bruder kam 2 Mal zu Besuch. Der Vater des Bw ist in Pension und erhält im Kosovo einen Pensionsbezug in der Höhe von 80 Euro pro Monat. Seine Mutter lebt bei seinem Vater und hat keine eigene Pension.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die mündliche Verhandlung am 5. März 2012, in der der Bw als Partei und X als Zeugin einvernommen wurden.

 

Den Feststellungen wird die Stellungnahme der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zugrunde gelegt. Der Bw hat diese inhaltlich auch nicht bezweifelt.

 

Soweit der Bw in der mündlichen Verhandlung darauf verwies, dass ihm im Jahr 2000 vom Magistrat ein Bescheid ausgehändigt worden sei, der sein Aufenthaltstitel sein sollte, ist darauf zu verweisen, dass ihm nach der Aktenlage – abgesehen von dem Aufenthaltsrecht gemäß der "Kosovo"-Verordnung und der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren – bislang kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukam. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Asylgesetz endete mit negativem Abschluss des Asylverfahrens.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Übrigen unstrittig aus dem Vorbringen des Bw und den im Akt befindlichen Bescheiden.

 

Der Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Verwaltungssenat entscheidet im gegenständlichen Erkenntnis über die Ausweisung. In einem gesonderten Erkenntnis wird über den Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes entschieden.

 

Gemäß § 125 Abs.14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist. Gemäß § 9 Abs.1a Fremdenpolizeigesetz entscheiden über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

 

Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 52 Abs 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Der Bw hält sich seit rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung im Sinn des § 52 Abs. 1 FPG erfüllt sind.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der Bw lebt im Bundesgebiet mit seiner österreichischen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in Familiengemeinschaft. Die Rückkehrentscheidung führt zur Trennung von seiner Familie und stellt damit einen schwerwiegenden Eingriff in das Familienleben des Bw dar.

 

Dem gegenüber steht die langjährige kriminelle Laufbahn des Bw. Auch das bereits getilgten Verurteilungen zu Grunde liegende strafbare Verhalten ist bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens eines Fremden zu berücksichtigen (vgl VwGH vom 10. Mai 2011, GZ 2007/18/0690). Unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohl verhalten hat (vgl. VwGH vom 19. Mai 2011, GZ: 2008/21/0486). Die kriminelle Energie der vom Bw begangenen Straftaten nahm mit den Jahren stetig zu und mündete letztlich in eine Verurteilung zu einer unbedingten 2-jährigen Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz. Er wurde im März 2009 aus der Strafhaft entlassen. In Anbetracht der langjährigen kriminellen Laufbahn kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Bw seit der Entlassung aus der Strafhaft nachhaltig gebessert hätte. Es ist zu befürchten, dass er weiterhin straffällig wird. Die Aufenthaltsbeendigung ist daher nicht nur zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, sondern auch zur Verhinderung von Straftaten, einem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse im Sinn des Artikel 8 Abs. 2 EMRK, dringend geboten.

 

Die nachgewiesenen Beschäftigungsverhältnisse des Bw sind zweifelsohne bei der Beurteilung seiner Integration zu seinen Gunsten zu werten. Das letzte Beschäftigungsverhältnis dauerte von 24. Juni 2010 bis 29. August 2011. Davor liegen lange Jahre der Arbeitslosigkeit. Eine nachhaltige berufliche Integration ist dem Bw daher nicht gelungen. Der Umstand, dass Herr X den Bw bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels wieder einstellen würde, ändert daran nichts.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei der Abwägung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dem Umstand Bedeutung zukommt, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder in einem anderen Land – sollte ein solches als Zielort einer allfälligen Ausreise oder Abschiebung überhaupt in Betracht kommen – außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das – abhängig von den dann zu erwartenden Folgen – eine maßgebliche Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich darstellen (vgl. VwGH vom 24. Februar 2011, Gz. 2008/21/0149 sowie vom 10. Mai 2011, Gz. 2007/18/0392). Der Bw erlitt vor kurzem einen Herzinfarkt. Auf Grund der Stellungnahme der Staatendokumentation steht fest, dass die ärztliche und medikamentöse Behandlung eines Patienten mit diesem Krankheitsbild im Kosovo sowohl im öffentlichen Gesundheitssystem als auch im Rahmen einer privatärztlichen Behandlung möglich ist, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Der Bw muss lt vorgelegtem Arztbrief im nächsten halben Jahr lediglich zu einer Kontrolle. Ein kardiochirurgischer Eingriff ist damit nicht indiziert. Der Umstand, dass der Bw Anfang 2012 einen Herzinfarkt erlitt, kann das persönliche Interesse des Bw an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht in relevanter Weise verstärken. Abgesehen davon war die Familie des Bw – wie aus dem Schriftsatz vom 6. April 2012 hervorgeht - offenbar in der Lage, eine Behandlung der Herzprobleme seines Vaters in der Türkei zu organisieren. Auch deshalb ist nicht zu befürchten, dass der Bw keine ausreichende Behandlung erhalten würde. Zudem betonte der Bw in der mündlichen Verhandlung seine Arbeitsfähigkeit.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, GZ: 2009/21/0303, im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8 EMRK vor allem auch berücksichtigt, ob bzw. inwieweit der österreichischen Lebensgefährtin bzw. einem mj. Kind die Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass X und der gemeinsame mj. Sohn Albanisch sprechen und sich damit im Kosovo verständlich machen können. X gab zwar an, noch nie im Kosovo gewesen zu sein, räumte aber ein, jährlich nach Albanien auf Besuch zu ihren Angehörigen zu fahren. In Anbetracht des hohen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ist es X und X zuzumuten, den Bw im Ausland zu besuchen und auf diese Weise die Familiengemeinschaft aufrecht zu erhalten. Kontakt kann auch über Internet und Telefon gehalten werden.

 

X verfügt über ein gesichertes Einkommen. Durch die Ausreise des Bw wird weder das Fortkommen der X noch das Kindeswohl des X gefährdet. Unterhaltsleistungen können nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wenn auch im geminderten Ausmaß – vom Ausland aus geleistet werden (vgl. VwGH vom 25. Februar 2010, GZ 2010/18/0011).

 

Der Bw hat einen großen Teil seines Lebens im Ausland verbracht, er verfügt dort über eine abgeschlossene Schulausbildung. Es ist ihm zuzumuten, sich im Kosovo eine Arbeit zu suchen. Dort leben auch seine Eltern, zu denen er regelmäßig Kontakt hält. Es leben dort auch andere Angehörige, womit ein ausreichender sozialer Anknüpfungspunkt vorhanden ist.

 

Bei solcher Sachlage tritt der Umstand, dass das Asylverfahren verhältnismäßig lange gedauert hat, in den Hintergrund (§ 61 Abs. 2 Z9 FPG).

 

Wie lange dem Bw eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet untersagt wird, ist formal gesehen nicht Gegenstand des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 53 FPG (alt), da diese gemäß § 125 Abs. 14 FPG als Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot weiter gilt. Die Frage, ob die Dauer des von der BPD mit gesonderten Bescheid verfügten Rückkehrverbotes aufrecht erhalten werden kann, ist Gegenstand eines gesonderten Berufungsverfahrens. Der Unabhängige Verwaltungssenat wird darüber in einem eigenem Erkenntnis entscheiden.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ist festzustellen, dass die für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sprechenden Elemente des öffentlichen Interesses gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK die persönlichen Interessen des Bw an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro (Eingabe- u. Beilagengebühren) angefallen.

 

 

Sqarim të drejtave ligjore:

Kundër këtij Vendimi në bazë të drejtave ligjore të rregullta nuk lejohet ankesa.

 

Njoftim:

Kundër këtijë Vendimi është e mundur që brenda gjasht jave nga dita e marrjes të bëhet ankesa pranë Gjyqit Kushtetues dhe/apo pranë Gjyqit Suprem Administrativ; kjo duhet të bëhet - mvarësisht nga rastet e veçanta ligjore – nga një avokate e autorizuar apo nga një avokat i autorizuar. Për çdo lloj të këtyre ankesave të bëra duhet të paguhen 220 euro taksa.

 

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 28. August 2012, Zl.: 2012/21/0128, 0129-10

 

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