Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166391/7/Sch/Eg

Linz, 24.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. M. H., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19. September 2011, Zl. VerkR96-9796-2010, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. April 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 7 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 19. September 2011, VerkR96-9796-2010, über Herrn Mag. M. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs. 2 KFG 1967, eine Geldstrafe in der Höhe von 35 Euro, 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 3d Z. 1 KFG 1967 verhängt, weil er am 4.6.2010 um 22:10 Uhr als beförderte Person in dem PKW mit dem Kennzeichen x (A) in der Gemeinde Ried im Innkreis, B141a, bei km 0,830, den vorhandenen Sicherheitsgurt (Rückbank, rechts) nicht bestimmungsgemäß verwendet hatte. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 3,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger konnte sich bei seiner Befragung an den Vorfall in seinen wesentlichen Punkten noch erinnern. Er gab an, bei der Nachfahrt in einem Polizeifahrzeug hinter jenem Fahrzeug, in dem sich der Berufungswerber auf der Rücksitzbank rechtsseitig befand, beobachtet zu haben, dass dieser – ebenso wie die neben ihm sitzende Person – nicht angegurtet gewesen sei. Der Zeuge war sich sicher, dass beide Gurten herunter hingen, wobei er diese Lage der Gurte so darstellte, dass sie von oben nach unten verliefen. Diese Wahrnehmung habe er trotz der Tatsache machen können, dass zum Vorfallszeitpunkt (etwa 22:00 Uhr) kein Tageslicht zur Verfügung stand. Angesichts dessen, dass sich die Nachfahrt über eine längere Strecke hinzog und im Ortsgebiet von Ried im Innkreis entsprechende Straßenbeleuchtungsverhältnisse herrschten, habe er seine Wahrnehmungen zuverlässig machen können.

 

Über Vorhalt jener Lichtbilder, die vom Berufungswerber im Nachhinein angefertigt wurden, um aus seiner Sicht die Situation darzulegen, nämlich dass der von ihm verwendete Gurt bei der Türholmbefestigung weit unten arretiert war und deshalb der nachfahrende Meldungsleger den Gurt an sich nicht habe von hinten sehen können, gab dieser an, dass die Lichtbilder die von ihm wahrgenommene Situation nicht wiedergeben würden. Es sei eben so gewesen, dass die Gurte weiter oben eingestellt waren, weshalb er deren Herunterhängen in senkrechter Richtung zweifelsfrei habe wahrnehmen können.

 

Zu den Angaben des Zeugen ist beweiswürdigend festzuhalten, dass er bei der Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Des weiteren war seine Aussage insofern schlüssig, als es nachvollziehbar ist, dass man beim Hintereinanderfahren im Fahrzeug des Vordermannes durchaus erkennen kann, wenn man sich dafür interessiert, ob die auf der Rücksitzbank sitzenden Personen angegurtet sind oder nicht. Der Meldungsleger hat ja sein Augenmerk hierauf gerichtet, weshalb es eben nachvollziehbar ist, dass er ein solches Detail bemerkt hat. Wie von ihm geschildert, sei auch die zweite Person auf der Rücksitzbank nicht angegurtet gewesen, die Stellung des Gurtes war gleich wie jene beim Berufungswerber. Dieser Fahrzeuginsasse hat – im Unterschied zum Berufungswerber – die angebotene Organstrafverfügung beglichen, weshalb hier keine Anzeige an die Behörde erfolgte. Auch dieser Umstand spricht für die Angaben des Meldungslegers, zumal er die Situation so schilderte, dass beide Gurtenbänder senkrecht von oben nach unten hängend wahrgenommen wurden, also der Schluss völlig nahe liegt, dass auch der Berufungswerber nicht angegurtet war. Zu den vom Berufungswerber vorgelegten Lichtbildern ist noch zu bemerkten, dass das eine, wo er selbst von hinten fotografiert in der damaligen Sitzposition mit angelegtem Gurt zu sehen ist, ausgehend von den Angaben des Zeugen, nicht der Situation wie zum Vorfallszeitpunkt entsprach. Aus dem Lichtbild ist die verstellbare Gurtenführung im Türbereich offenkundig am untersten Punkt in Verwendung. Auf dem Bild kann der Schluss gezogen werden, dass die hier sitzende Person angegurtet ist. Denkt man sich die verstellbare Gurtenbefestigung in die oberste Arretierung, dann kann diesfalls der herunterhängende Gurt als solcher einwandfrei wahrgenommen werden. Das zweite vorgelegte Lichtbild hat mit dem Vorfall an sich überhaupt nichts zu tun, hier ist der Gurt wieder an der untersten Stelle fixiert, allerdings der für den Schulterbereich vorgesehene Teil zwischen Sitzbank und Karosserie "eingeklemmt", also in einer Stellung, die bei keiner der beiden Versionen vorgelegen ist.

 

Zusammenfassend ergibt sich für die Berufungsbehörde sohin, dass aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung hinreichend erwiesen ist.

 

4. Zur Strafbemessung:

Für die Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes sieht § 134 Abs. 3d Z. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe bis zu 72 Euro vor. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 35 Euro bleibt also in der unteren Hälfte des Strafrahmens.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers, insbesondere seinem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1300 Euro, wurde in der Berufung nicht entgegen getreten. Es kann somit erwartet werden, dass er zur Bezahlung  von geringen Verwaltungsstrafen ohne weiteres in der Lage ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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