Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166476/7/Sch/Eg

Linz, 18.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K. H., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Oktober 2011, Zl. VerkR96-49520-2010, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. April 2012, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Oktober 2011, Zl. VerkR96-49520-2010, wurde über Herrn K. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt, weil er als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x am 4. September 2010 gegen 23:00 Uhr auf der B 310 bei Straßenkilometer 55.270 dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht der Taschenlampe deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet habe, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt worden war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung bereits ab dem Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung mit der Begründung, dass der Meldungsleger zum Zeitpunkt der angeblichen Zeichengebung "mit einem anderen Verkehrsteilnehmer beschäftigt" gewesen sei. Eine allfällige Zeichengebung habe er daher nicht auf seine Person beziehen müssen. In der Stellungnahme vom 1. Dezember 2010 wiederholt der Berufungswerber seinen Einwand und ergänzt, der Polizeibeamte habe zwar eine "Bewegung" in seine Richtung gemacht. Diesen Umstand habe er aber nicht als eindeutiges Haltesignal auf sich beziehen können. Auch bei der Berufungsverhandlung vom 17. April 2012 schildert der Berufungswerber seine Wahrnehmungen in diesem Sinne. Er habe die Fahrgeschwindigkeit auch verringert, aufgrund der nach seinen Schilderungen gerade stattfindenden Amtshandlung des Beamten mit einem anderen Fahrzeuglenker bezog er letztlich ein allfälliges Rotlicht nicht auf sich in Form eines Anhaltesignals und setzte deshalb die Fahrt fort.

 

Der bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich befragte Meldungsleger konnte sich an Details der Amtshandlung völlig nachvollziehbar nach der inzwischen verstrichenen Zeit von mehr als eineinhalb Jahren nicht mehr erinnern. Wenngleich er laut eigenen Angaben vor der Verhandlung Recherchen in den Anzeigeunterlagen durchführte, konnte er keine sachverhaltsspezifischen Angaben zum Vorfall in einigen Punkten mehr machen. Lenker- und Fahrzeugkontrollen gehören bekanntermaßen zum dienstlichen Alltag eines im Verkehrsdienst eingesetzten Polizeibeamten, sodass neben dem schon erwähnten Zeitablauf auch diese Tatsache das nur mehr geringe Erinnerungsvermögen des Meldungslegers an den Vorgang zwanglos erklärt.

 

Für die Berufungsbehörde ergibt sich sohin damit auf der Sachverhaltsebene, dass der Vorfall nicht mehr mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachvollzogen werden konnte. Der Vorwurf an den Berufungswerber, er habe – vorsätzlich oder zumindest infolge mangelnder Aufmerksamkeit fahrlässig – ein deutlich gegebenes Anhaltesignal eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, war folglich unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht mehr aufrecht zu halten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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