Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101117/20/Weg/Ri

Linz, 26.01.1994

VwSen-101117/20/Weg/Ri Linz, am 26. Jänner 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des E W vom 28. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 29. Jänner 1993, VerkR96-12552-1992, zu Recht:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt; die Geldstrafe wird jedoch von 1.600 S auf 1.200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 36 Stunden reduziert.

II. Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren ermäßigt sich auf 120 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19,§ 51 Abs.1, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil dieser am 7. Juni 1992 gegen 14.45 Uhr den PKW der Marke Ford Taunus 2000 mit dem Kennzeichen auf der S Bezirksstraße aus Richtung H kommend in Richtung Kreuzung mit der S Bundesstraße gelenkt hat und dabei bei Straßenkilometer 11,900 in der dort bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h eine Geschwindigkeit von 87 km/h fuhr.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 160 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber, ein 43-jähriger unbescholtener Postbediensteter, wendet in seiner Berufung sinngemäß ein, die durch die Straßenaufsichtsorgane mittels Lasergerät vorgenommene Messung sei unrichtig. Es sei auch die ihm angelastete Geschwindigkeit technisch nicht möglich, weil sein PKW ein derartiges Beschleunigungspotential nicht besitze. Er beantragt die Beiziehung eines Sachverständigen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch die Vernehmung der Straßenaufsichtsorgane Gr.Insp.

R und Rev.Insp. D als Zeugen durch Vernehmung des Beschuldigten sowie durch die Einholung eines Kfz-technischen Gutachtens über das Beschleunigungsvermögen des vom Berufungswerber verwendeten PKW's anläßlich der am 2. Juni 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, die mit einem Lokalaugenschein verbunden war.

Außerdem wurde zur Beurteilung einer etwaigen Fehlmessung, die vom Beschuldigten behauptet wurde, ein Ergänzungsgutachten eingeholt, welches dem Berufungswerber mit der Möglichkeit übersendet wurde, hiezu eine Gegendarstellung abzugeben, widrigenfalls auf Grund der Aktenlage zu entscheiden wäre. Eine derartige Gegendarstellung ist nicht erfolgt, sodaß das Ergänzungsgutachten vom 9. November 1993 ebenfalls Entscheidungsgrundlage ist. Gutachter war sowohl hinsichtlich der Frage des Beschleunigungsvermögens des PKW's als auch hinsichtlich des mittels Lasergerät durchgeführten Meßverfahrens Herr Ing. L vom Amt der o.ö. Landesregierung.

Auf Grund obiger Beweismittel wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Berufungswerber lenkte am 7. Juni 1992 gegen 14.45 Uhr den PKW der Marke Ford Taunus 2000 auf der S Bezirksstraße und wurde bei Straßenkilometer innerhalb der dort bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h mittels geeichtem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät gemessen und dabei eine Geschwindigkeit von 87 km/h festgestellt. Die Messung ist im Herannahen und zwar in einer Entfernung von 199,4 m erfolgt.

Hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines derartigen Meßvorganges wurde das schon zitierte Gutachten vom 9. November 1993 als Entscheidungsgrundlage herangezogen. In diesem Gutachten wird ausführlich im Wege von zwei Kontrollverfahren über die Genauigkeit der Messung auf eine Entfernung von ca. 200 m Stellung genommen. Demnach steht, ohne dieses Gutachten wiederzugeben fest, daß eine Fehlmessung ausgeschlossen werden kann.

Zum Beschleunigungsvermögen des vom Beschuldigten verwendeten PKW's führt der selbe Sachverständige in der mündlichen Verhandlung gutächtlich aus, daß eine derartige Beschleunigung technisch ohne weiteres möglich ist.

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung gilt somit als erwiesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer beispielsweise gegen eine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung iSd § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verstößt.

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter die eben zitierte Strafnorm subsumieren, sodaß das Tatbild der Verwaltungsübertretung iSd zitierten Gesetzesstellen sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt ist.

Die Geldstrafe wurde iSd § 19 Abs.2 VStG reduziert, weil die Erstbehörde die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht in entsprechendem Ausmaß gewürdigt hat. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe und somit der Ersatzfreiheitsstrafe war wegen des doch erheblichen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht angebracht.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider