Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166569/2/Bi/Kr

Linz, 04.06.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A P, O,  S, vertreten durch Frau Mag. x, vom 23. Dezember 2011 gegen Punkt 3) und die Strafausmaßberufung in den Punkten 1) und 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 12. Dezember 2011, VerkR96-2083-2011-Hof, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 3) behoben und das Verwaltungsstraf­verfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten eingestellt wird.

     In den Punkten 2) und 3) wird jeweils von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen; auch hier fallen Verfahrenskostenbeiträge nicht an.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1, 21 und 64ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1), 2) und 3) je §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) und 3) je 50 Euro (je 21 Stunden EFS) und 2) 40 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Pkw x (A) am 5. August 2011, 13.20 Uhr, in der Gemeinde Niederwaldkirchen auf der B127 bei km 30.300, FR Rohrbach, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der zum angeführten Zeitpunkt von M P gelenkte Pkw den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung maßgebende Teile nicht diesen Vorschriften entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht gewesen seien:

1) Reifen mit einer Dimension 225/45 ZR17 seien nicht im Zulassungsschein eingetragen gewesen und der Nachweis der Genehmigung habe gefehlt, dadurch sei die Gefahr bzw Umweltbeeinträchtigung gegeben gewesen,

2) nicht typisierte Leichtmetallfelgen der Marke X, 17 Zoll, seien ohne Nachweis der Genehmigung verwendet worden,

3) anstelle der originalen sei eine nicht typisierte Auspuffanlage montiert gewesen.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 14 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht unter Hinweis auf Fotos und Unterlagen eine EG-Genehmigung für einen Sportauspuff der Marke X sowie Schalldämpfer der Marke X geltend, beim Auspuff handle es sich um ein genehmigtes ECE-Modell und die Lenkerin habe alle Unterlagen mitgeführt. Er bedaure, bei den Reifen bzw Felgen dem Verkäufer vertraut zu haben. Hätte er gewusst, dass es sich um nicht typisierte Reifen gehandelt habe, hätte er andere Modelle benützt. Er habe sofort entsprechende Reifen montiert. Seine Unbescholtenheit sei nicht strafmildernd gewertet worden, weshalb er beantragt, das Verfahren wegen der Auspuffanlage einzustellen, im Übrigen die Strafe herab­zusetzen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der von M P gelenkte auf den Bw zugelassene Pkw x am 5. August 2011 um 13.20 Uhr auf er B127 bei km 30.300 in der Gemeinde Niederwaldkirchen angehalten wurde. Bei einer technischen Überprüfung des Pkw wurde im Rahmen einer Teiluntersuchung nach § 58 KFG 1967 festgestellt, dass Reifen der Dimension 225/45 ZR17 auf Leichtmetallfelgen der Marke X montiert waren, ohne dass ein Genehmigungsnachweis vorgelegen habe. Außerdem sei keine Original-Auspuffanlage montiert gewesen, auch hier habe der Nachweis einer Genehmigung nicht erbracht werden können. In beiden Fällen geht schon aus dem technischen Gutachten von Ing R, Amt der Oö. Landesregierung hervor, dass es sich um für den Zulassungsbesitzer und die Lenkerin erkennbare Vorschriftsmängel gehandelt habe.  Schon in der Anzeige ist unter "Beweismittel" bei der jeweiligen Frage, ob der technische Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt habe, eindeutig und zweifelsfrei ausgeführt: Nein.

Mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 29. August 2011 hat die Bw der Bestätigung der Anzeige von Änderungen aus dem Jahr 2001, betreffend Heckschürze, Heck- und Frontspoiler und Schwellerleisten vorgelegt und geltend gemacht, auch im Jahr 2001 seien die Reifen samt  Felgen montiert gewesen, daher sei er von der Rechtmäßigkeit der Bereifung ausgegangen. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbe­scha­det allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschrif­ten dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen­en Verordnungen entspricht.

Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körper­liche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Im ggst Fall handelt es sich bei allen festgestellten Mängeln um bloße "Vorschrifts­mängel", dh im Sinne des § 10 Abs.2 Z5 Prüf- und Begutachtungs­stellen­verordnung ist diese Position nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschrifts­mängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33 KFG 1967 (unver­züglich) anzuzeigen.

 

Vom Nichtvorliegen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit des Pkw kann schon laut Anzeige keine Rede sein. Außerdem hätte in diesem Fall konkret begründet werden müssen, inwieweit der technische Zustand des Fahrzeuges in Bezug auf Reifen, Felgen und Auspuffanlage eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt – genau das wurde aber schon in der Anzeige ausgeschlossen. Damit war der dem Bw zur Last gelegte Tatbestand hinsichtlich Auspuffanlage nicht gegeben und das Straferkenntnis im Punkt 3) ohne Kostenvorschreibung aufzuheben.

 

In den Punkten 1) und 2) ist der Schuldspruch jeweils in Rechtskraft erwachsen, wobei aber zu sagen ist, dass bei Reifen und Felgen grundsätzlich nur dann die Verkehrssicherheit gefährdet sein kann, wenn aufgrund der Reifenbreite beim Einschlagen die Gefahr einer Streifung mit dem Radkasten besteht. Im ggst Fall war davon aber keine Rede. Die Übertretungen hatten daher unbedeutende Folgen und das Verschulden des Bw war als geringfügig anzusehen. Damit waren die Voraussetzungen des § 21 VStG gegeben und somit – ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen – spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

keine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch nicht typisierte Reifen + Felgen + Sportauspuff -> Einstellung bzw. Ermahnung bei Berufung gegen Strafausmaß