Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166741/4/Kei/Eg

Linz, 26.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des A. W., wh, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. Februar 2012, Zl. VerkR96-51-2012/Her, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs. 1 und § 49 Abs. 3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Jänner 2012, Zl. VerkR96-51-2012 HER, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

3. Oben angeführte Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 6. April 2012, Zl. VwSen-166741/2/Kei/Eg, mitgeteilt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. Februar 2012, Zl. VerkR96-51-2012/Her.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG unterbleiben, da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5.1. Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Über den Bw wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Jänner 2012, Zl. VerkR96-51-2012 HER, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 134 Abs. 4 KFG 1967 eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Bw nachweislich am 12. Jänner 2012 zugestellt. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen, die am 26. Jänner 2012 endete.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Bescheid vom 6. Februar 2012, Zl. VerkR96-51-2012/Her, den Einspruch des Bw als verspätet zurückgewiesen, wogegen der Bw die gegenständliche Berufung erhob.

 

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Jänner 2012, VerkR96-51-2012/HER, wurde dem Bw am 12. Jänner 2012 zugestellt. Der mit 30. Jänner 2012 datierte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 30. Jänner 2012 der Post zur Beförderung übergeben.

Entsprechend der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 26. Jänner 2012 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 26. Jänner 2012 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem OÖ. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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