Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166763/14/Sch/Eg

Linz, 01.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn H. D., geb. x, x, gegen Faktum 3. und 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Februar 2012, VerkR96-292-2012/LL, wegen Übertretungen des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betraf von 86 Euro (20 % der bezüglich Fakten 3. und 4. des Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat unter Spruchpunkt 3. und 4. des Straferkenntnisses vom 13. Februar 2012, VerkR96-292-2012/LL, über Herrn H. D., geb. x,  wegen nachstehender Verwaltungsübertretungen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

Der Berufungswerber habe am 1.1.2012 um 10:45 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A 1 Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg bis auf Höhe Strkm 171.000, das Kraftfahrzeug, PKW, pol. Kennzeichen x, gelenkt, wobei er

sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da unzulässige Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen eines genehmigten Fahrzeuges vorgenommen worden sind, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt worden war:
- Anbringung einer Motorhaubenverlängerung (sog. böser Blick)
- Anbringung von Spoilern (links und rechts) 
- Montage einer Auspuffanlage, Marke REMUS – ein Genehmigungsnachweis konnte nicht erbracht werden       
- Montage von Pedalauflagen (Sportpedale)   

Weiters habe er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprachen, da die Kraftfahrzeugbatterie lose im Motorraum stand und nicht befestigt war (Fakten 3. und 4.).

 

Damit habe der Berufungswerber jeweils eine

eine Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 und § 134 Abs. 1 KFG 1967,

weshalb über ihn Geldstrafen von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) und 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt wurden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, bezüglich diesen beiden Fakten in Form eines Einzelmitgliedes. Insoweit Kammerzuständigkeit bestand (Fakten 1. und 2.) ist bereits eine gesonderte Entscheidung ergangen (VwSen-166762/14/Sch/Eg vom 31. Mai 2012).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das vom Berufungswerber gelenkte Kraftfahrzeug befand sich offenkundig nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand. Neben einigen Veränderungen am Fahrzeug, die so gravierend waren, dass Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit keinesfalls ausgeschlossen werden konnten, befand sich auch die Fahrzeugbatterie lose im Motorraum. Mit einem derartigen mangelhaften Fahrzeug hatte der Berufungswerber laut eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung eine längere Fahrt angetreten (von Hollabrunn nach Salzburg). Der Vollständigkeit halber angefügt werden soll hier noch, dass nicht nur das Fahrzeug in einem vorschriftswidrigen Zustand sich befand, sondern auch der Berufungswerber selbst, er war ohne Lenkberechtigung und stark alkoholisiert unterwegs gewesen.

 

Laut Auszug der den Berufungswerber betreffenden Verwaltungsvorstrafen bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn musste dieser bereits wiederholt wegen Übertretungen des KFG 1967 bestraft werden. Immer wieder hat der Berufungswerber demnach gegen die gesetzlichen Pflichten eines Kraftfahrzeuglenkers verstoßen, etwa im Zusammenhang mit der Begutachtungsplakette, dem Verbandsmaterial, dem Zulassungsschein und Ähnlichem.

 

Aus dieser Tatsache kann nur abgeleitet werden, dass der Berufungswerber kein oder kaum ein Augenmerk auf die einschlägigen Vorschriften richtet oder gar bewusst zuwiderhandelt.

 

Die von der Erstbehörde gegenständlich verhängten Geldstrafen in der Höhe von 350 Euro bzw. 80 Euro erscheinen der Berufungsbehörde deshalb nicht als überhöht, vielmehr sind sie geboten, um den Berufungswerber künftighin doch noch zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu bewegen, wobei allerdings anzumerken ist, dass der Berufungswerber nicht im Besitze einer Lenkberechtigung ist und daher ohnehin nicht befugt wäre, entsprechende Kraftfahrzeuge zu lenken, an welches Verbot sich der Berufungswerber in der Vergangenheit wiederholt nicht gehalten hatte.

 

Der Berufungswerber hat in der Berufungsschrift seine eingeschränkten persönlichen Verhältnisse, insbesondere sein relativ geringes Einkommen, dargelegt. Angesichts der obigen Ausführungen konnte demnach nicht mit einer Herabsetzung der Geldstrafen vorgegangen werden. Der Schriftsatz mit der Berufung enthält auch einen Antrag auf Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenweg. Hierüber wird von der Erstbehörde zu entscheiden sein.

 

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Schön

 

 

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