Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120010/1/Sch/Rd

Linz, 13.09.1993

VwSen - 120010/1/Sch/Rd Linz, am 13. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H S vom 11. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt W Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 5. Jänner 1993, MBA2-S2351/92, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Der Magistrat der Stadt W Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, hat mit Straferkenntnis vom 5. Jänner 1993, MBA2-S2351/92, über Herrn H S Wstraße, W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 146 Abs.1 des Luftfahrtgesetzes, iVm § 7 Abs.1 Luftverkehrsregel 1967, eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 25. November 1991 um 9.37 Uhr als Pilot des Luftfahrzeuges Cessna 414 mit dem Kennzeichen O mit dieser Maschine im leichten Sinkflug mit ca. 250 km/h in nördlicher Richtung über W Stadtteil N, geflogen sei, wobei die Flughöhe über Grund ca. 150m und der Abstand zum Anzeigeleger ca. 600m bis 700m Luftlinie betragen habe.

Er habe sohin die gemäß § 7 Abs.1 Luftverkehrsregel 1967 angegebene Mindestflughöhe bei Flügen über dichtbesiedeltem Gebiet von mindestens 300m über dem höchsten Hindernis, von dem das Luftfahrzeug weniger als 600m entfernt ist, unterschritten.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegeben. Am 28. Mai 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß die Erstbehörde ihr Straferkenntnis im wesentlichen auf die Anzeige der Meldungsleger vom 25. November 1991 und auf die "Stellungnahme" des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. August 1992 gestützt hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat demgegenüber an Ort und Stelle eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unter Beiziehung der beiden Meldungsleger sowie des luftfahrttechnischen Sachverständigen Dr. Hermann Bleier abgeführt.

Zu den beiden Meldungslegern ist zu bemerken, daß deren Aussagen durchaus glaubwürdig sind, aber dennoch aufgrund des Umstandes, daß Entfernungsschätzungen von Luftfahrzeugen sowohl in waagrechter als auch in lotrechter Hinsicht als allgemein bekannt problematisch eingestuft werden müssen, unter diesem Vorbehalt bewertet werden mußten. Die Stattgebung der Berufung fußt aber im wesentlichen auf dem Gutachten des luftfahrttechnischen Sachverständigen, welcher nach eingehender Befundaufnahme (über Ersuchen des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich) vor der Verhandlung sowie aufgrund des Ergebnisses derselben folgendes Gutachten erstellt hat:

"Das Flugzeug wurde nach Beendigung des Instrumentenfluges im Raume L (VOR-L (UKW Drehfunkfeuer) etwa 10 km nordöstlich vom Flugplatz W) unter Sichtflugregeln zum Flugplatz durchgeführt. Bedingt durch die niedrig liegende Wolkenuntergrenze (dies ergibt sich aus dem Flugwetterbericht, aber auch aus den Zeugenaussagen, derzufolge das Flugzeug in der vom Anzeiger geschätzten Höhe teilweise Wolkenkontakt haben konnte), war vom Piloten des Luftfahrzeuges die Flughöhe so zu wählen, daß er frei von Wolken, dh. unter Sichtflugwetterbedingungen geblieben ist. Es muß in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob dieser Flug - in der Endphase als Sichtflug hinsichtlich seiner Vorbereitung und Durchführung von einer richtigen Entscheidung getragen war. Aus der Sicht des Sachverständigen hätte die Wahl einer größeren Flughöhe allenfalls bedeutet, daß die Sichtflugregeln verletzt worden wären, wobei aber jedenfalls gleichzeitig eine Gefährdung gegenüber dem in diesem Bereich durchaus auch in geringer Flughöhe vorkommenden "kontrollierten Flugverkehr von Hörsching" gegeben gewesen wäre. Der Anzeiger gab diesbezüglich an, daß das Flugzeug teilweise von tiefer liegenden Wolken verdeckt gewesen wäre. Es muß in diesem Zusammenhang der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungssenates anheim gestellt bleiben, die sich allenfalls daraus ergebende Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens bzw. einer Einlassungsfahrlässigkeit abzuleiten. Aufgrund der herrschenden Wettersituation (Ostwind), hatte der Landeanflug von Westen in Richtung Osten - auf die Piste 09 - zu erfolgen bzw. ist er so erfolgt. Nicht zu beurteilen war, daß der Einflug in die Platzrunde von Norden zu erfolgen gehabt hätte. Das Luftfahrzeug wurde (unter Annahme von als ungünstig zu bezeichnenden Sichtbedingungen - Sichtflugbedingungen und unter der Annahme eines "normalen Anfluges" - mit einer angezeigten Fluggeschwindigkeit (IAS) von etwa 150 Knoten = 270 km/h südlich des Platzes in Richtung Westen und in weiterer Folge nach Norden (im Sichtbereich des Anzeigers) in den Queranflug gesteuert. Die Geschwindigkeit über dem Boden war zu diesem Zeitpunkt allenfalls um annähernd die Windgeschwindigkeit aus Osten zu erhöhen. Dabei hatte der Pilot den Flugplatz im Auge zu behalten und die Fluggeschwindigkeit so weit zu reduzieren, daß das Fahrwerk (bei etwa 140 Knoten) ausgefahren werden konnte. Dies bedeutet, daß aufgrund der doch verhältnismäßig hohen Fluggeschwindigkeit dieses Flugzeugtyps ein im Ablauf "ausgedehnterer Landeanflug" die zwingende Folge ist. In einer Minute wird dabei über Grund eine Wegstrecke von etwa 4 km zurückgelegt. Es lag eine für den Piloten durchaus anspruchsvolle Situation vor, welche überwiegend dadurch bestimmt zu sehen ist, daß einerseits der Flugplatz gesehen und in weiterer Folge in Sicht behalten werden mußte. Aus sachverständiger Sicht ist daher unter den gegebenen Umständen die Sichtposition des Luftfahrzeuges durch den Anzeiger mit Sicherheit bereits dem Landeanflug im technischen Sinne zuzuordnen." Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher im Hinblick auf das Ergebnis des Berufungsverfahrens zu der Ansicht gelangt, daß die von den Meldungslegern festgestellte Unterschreitung der Mindestflughöhe bereits dem Landeanflug auf den Flugplatz Wels zuzurechnen war - die Landung erfolgte tatsächlich drei Minuten nach den Wahrnehmungen der beiden Meldungsleger -, weshalb mit der Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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