Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166845/9/Bi/Kr

Linz, 31.05.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W P, B, S (D), vom 25. März 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Grieskirchen vom 2. März 2012, VerkR96-12797-2011, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 31. Mai 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 34 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz - KFG 1967 eine Geldstrafe von 170 Euro (34 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Pkw x (D) trotz schriftlicher Aufforderung der BH Grieskirchen vom 8. August 2011, VerkR96-12797-2011, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer das angeführte Fahrzeug am 7. Juli 2011 um 10.11 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Er habe es als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt worden sei, und er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 17 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde – gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; damit war ausgehend vom Tatort in Grieskirchen/Oberösterreich der beantragte UVS Wien nicht zuständig. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 31. Mai 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchge­führt, zu der keine der Parteien erschienen ist. Der Bw und der Vertreter der Erstinstanz haben ihr Nichterscheinen entschuldigt. Die Berufungsent­scheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht unter Hinweis auf seine E-Mail vom 24. August 2011 geltend, er habe rechtzeitig an der Aufklärung seinen Beitrag geleistet. Bisher lägen keine "Beweise" vor. Von ihm würden Unwahrheiten verlangt, indem er eine Person aus der engsten Familie nennen solle, obwohl er nicht wisse, wer zum angefragten Zeitpunkt gefahren sei. Die "richtige" Tatzeit gehe nicht hervor – 7. Juli oder
6. September 2011? Dann seien weder die Strafverfügung noch das Straferkenntnis relevant. Beim willkürlich angesetzten Einkommen werde nicht  berücksichtigt, dass er Frührentner sei und für eine allein erziehende Tochter mit 2 Enkelkindern zu sorgen habe. Er sei in seinem Geburtsland und in seinem Heimatland unbescholten. Der Praxis, dass man bestraft werden könne, wenn man ohne es genau zu wissen jemanden einer Straftat bezichtigen solle um seinen eigenen Kopf zu retten, sollte sich der EUGH annehmen. Er beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem UVS in Wien 19., Muthgasse 64.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der die Parteien (entschuldigt) nicht erschienen sind. Der Verfahrensakt und das Schreiben des Bw vom 21. Mai 2012 wurden verlesen.

 


Laut Anzeige des Meldungslegers M P, Landesverkehrsabteilung Oö, wurde der auf den Bw zugelassene Pkw x (D) am 7. Juli 2011, 10.11 Uhr, auf der A8 Innkreisautobahn bei km 33.370 im Gemeindegebiet Aistersheim mit dem geeichten Messsystem VKS 3.10 mit einem Abstand zum auf dem linken Fahrstreifen vor ihm fahrenden Fahrzeug von aufgerundet 9 m bei einer Geschwindigkeit (unter Abzug aller Toleranzen) von 129 km/h gemessen und ein Nachfahrabstand von 0,26 Sekunden errechnet. Das Kennzeichen war einwand­frei abzulesen, entsprechende Fotos wurden vorgelegt.

Seitens der BH Grieskirchen als Tatortbehörde erging mit 8. August 2011 die Aufforderung zur Lenkerauskunft an den Zulassungsbesitzer, der mit E-Mail vom 24. August 2011 die Auskunft erteilte, er sei nicht gefahren und  erbitte ein Foto, damit er sehen könne, wer von drei Personen gefahren sei.

Mit Strafverfügung vom 14. Oktober 2011 wurde dem Bw gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer des angeführten Pkw zur Last gelegt, der Auskunftspflicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nicht nachgekommen zu sein und auch keine andere Person benannt zu haben, die die Auskunft erteilen hätte können.

Im Einspruch vom 26. Oktober 2011 machte der Bw erneut geltend, er sei nicht  gefahren; Mitfahrer seien Familienangehörige gewesen, diesbezüglich mache er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, weil kein Foto mit einer Person vorliege. Vielleicht habe auch der andere Fahrer auf seine Spur unvor­schrifts­mäßig gewechselt. Er wisse nicht einmal, ob er oder eine andere Person gefahren sei, wäre aber bereit, 10% Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen ohne eine Schuld anzuerkennen. 

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zu­grunde, sicherzu­stellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebun­gen zu ermöglichen (vgl E 18.11.1992, 91/03/0294; ua).

 

Der im Verfassungsrang stehende letzte Satz des § 103 Abs.2 KFG normiert, dass gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten. Damit besteht für den zur Lenker­­auskunft Aufgeforderten kein Zeugnisverweigerungsrecht. Zum Zeitpunkt der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Zulassungsbesitzer war kein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Grunddeliktes anhängig und wurde ein solches auch bislang nicht eingeleitet – der Vollständigkeit halber ist aber zu erwähnen, dass bei einem Nachfahrabstand von 0,26 Sekunden gemäß § 30a Abs.2 Z5 Führerscheingesetz ein in das Führerscheinregister einzu­tragendes Vormerkdelikt gegeben wäre, was aber noch keine unmittelbare Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge hätte. Im Verwaltungsstrafverfahren hätte aber der bekannt gegebene Lenker jede Möglichkeit gehabt, sich selbst mit allen Mitteln des Rechtsstaates zweckentsprechend zu verteidigen.

 

Gemäß Art.6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand unter Zwang verpflichtet werden, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen. Allerdings steht die Pflicht des Zulassungs­besitzers zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu einem bestimmten Zeitpunkt gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ebenfalls im Verfassungsrang, wobei es sich dabei um die speziellere Norm handelt und daher kein Grund besteht, diese Bestimmung nicht anzuwenden.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zur (mit der österreichischen vergleichbaren) britischen Rechtslage in den Fällen O'Halloran und Francis (BeschwerdeNrn 15809/02 und 25624/02) in einem Urteil der Großen Kammer von 29. Juni 2007 mit 15 zu 2 Stimmen im Ergebnis festgestellt, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers keine Verletzung des Art.6 Abs.1 und 2 EMRK darstellt – dies mit der Begründung, dass das Recht zu schweigen kein absolutes Recht darstellt, sondern es von den Umständen des konkreten Falles abhängt, ob das Verfahren "fair" im Sinne des Art.6 EMRK ist. Dabei berücksichtigt der EGMR den Umstand, dass Art und Grad des Zwangs zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht besonders schwer waren und den Beschwerdeführern als Zulassungs­besitzer die Verpflichtung zur Lenkerbekannt­gabe von vornherein bekannt war. Er verwies auch darauf, dass niemand verpflichtet ist, Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges zu werden. Wer aber ein Kraftfahrzeug hält und mit diesem am Verkehr teilnimmt, akzeptiert auch bestimmte Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen, zu denen es auch gehört, die Behörde in einem konkreten Fall über die Identität eines Lenkers aufzuklären.  Dabei ist auch zu bedenken, dass die Bekanntgabe eines Fahrzeuglenkers eine bloße Tatsache darstellt und das Lenken des Fahrzeuges an sich noch nichts Strafbares ist.

In den Beschwerdefällen Lückhoff und Spanner (BeschwerdeNrn 58452 und 61920/00) bestätigte der EGMR diese Rechtsprechung, wonach auch die Verpflichtung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht gegen Art.6 Abs.1 EMRK verstoße.

Im Fall Krumpholz (BeschwerdeNr 13201/05) – hier ging es um die Bestrafung des Zulassungsbesitzers wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, obwohl dieser geltend gemacht hatte, er sei nicht der Lenker gewesen, habe sich zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht einmal in Österreich aufgehalten und könne auch den Lenker nicht benennen – wurde eine Verletzung des Art.6 Abs.1 und 2 EMRK mit der Begründung festgestellt, es sei keine mündliche Verhandlung durch­geführt worden und damit habe sich die Behörde kein Bild von der Glaubwürdig­keit des Beschwerdeführers machen können.    

 

Um dem entgegenzuwirken, wurde im ggst Fall eine mündliche Berufungs­verhandlung anberaumt, zu der der Bw – aus glaubwürdigen Überlegungen – nicht teilgenommen hat. Da aber bereits in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 51f Abs.2 VStG durch sein Nichterscheinen die Fällung der Berufungs­ent­scheidung nicht gehindert ist, war ohne persönliche Anhörung des Bw, jedoch unter Berücksichtigung seiner schriftlichen Eingaben zu entscheiden. Diese Eingaben bestätigen die bisherigen Aussagen, er sei zwar zum angefragten Zeitpunkt im Fahrzeug gewesen, aber er könne wegen der  damals stattgefunden habenden Fahrerwechsel den konkreten Lenker nicht mehr benennen. Nach österreichischem Recht – das selbstverständlich auch deutschen Lenkern und Zulassungsbesitzern gegenüber anzuwenden ist – hätte der Bw als Zulassungs­besitzer in diesem Fall Aufzeichnungen führen müssen, wenn er ohne solche eine Lenkerauskunft nicht erteilen kann. Von seiner Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 KFG, über die er sich vor einer Reise nach Österreich informieren musste,  ist er damit aber nicht  befreit.

 

Der Bw hat auf die Aufforderung der Erstinstanz gemäß § 103 Abs.2 KFG zwar reagiert, aber keinen Lenker benannt und keine Auskunftsperson, die die Auskunft erteilen hätte können. Damit hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne Zweifel erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Nichterteilung der Auskunft gemäß § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zum Antrag des Bw auf Anwendung des § 21 VStG ist zu sagen, dass die Übertretung sehr wohl Folgen hatte, nämlich dass der Lenker, der für die Nichteinhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes verantwortlich ist, innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht greifbar war. Da zu geringe Sicherheitsabstände auch in Deutschland strafrechtlich geahndet werden, musste dem Bw diese Tatsache bewusst sein und kann deshalb von einem geringfügigem Verschulden (auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Führung entsprechender Aufzeichnungen) keine Rede sein. Inwieweit  sein tatbildmäßiges Verhalten hinter dem Unrechts- und Schuldgehalt einer solchen Übertretung zurückgeblieben wäre, hat nicht einmal der Bw konkret darzulegen vermocht. 

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was als Milderungsgrund gewertet wurde; straferschwerend war kein Umstand. Zugrundegelegt wurde von der Erstinstanz ein mangels Angaben des Bw geschätztes Einkommen von 1.500 Euro bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten. Die nicht belegte Aussage des Bw, er sei Frührenter und helfe finanziell seiner alleinerziehenden Tochter mit den 2 Enkelkindern, widerspricht dieser Schätzung nicht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte.  Die gemäß den Kriterien des § 19 VStG verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand. Ansätze für eine Strafherabsetzung finden sich nicht. Selbst wenn die Strafe in Deutschland nicht vollstreckt werden sollte, bleibt sie in Österreich jederzeit vollstreckbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Lenkerauskunft nicht erteilt (deutscher Zulassungsbesitzer) –> bestätigt

 

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