Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166991/2/Kof/REI

Linz, 01.06.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x, geb. x, x, x, Deutschland gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31. Oktober 2011, VerkR96-3741-2009 wegen Übertretungen der StVO und des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen insgesamt neun näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG Geldstrafen von insgesamt 1.435 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 483 Stunden – verhängt und weiters einen Verfahrenskosten-beitrag von 143,50 Euro vorgeschrieben.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ………………………. 1.578,50 Euro.

 

 

 

 

 

Dieses Straferkenntnis wurde am Montag, dem 05. Dezember 2011 dem damaligen Rechtsvertreter des Bw – Rechtsanwälte x, x, x, Deutschland – nachweisbar zugestellt;

siehe Rückschein.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Bescheidzustellung – einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Montag,

dem 19. Dezember 2011 erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat am Donnerstag, dem 22. März 2012 an die belangte Behörde ein – als "Berufung" zu wertendes – Schreiben vom 19.03.2012 gesendet.

 

Diese Berufung wurde somit – um ca. drei Monate – verspätet erhoben.

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 03. April 2012, VerkR96-3741-2009 dem Bw mitgeteilt, dass diese Berufung offensichtlich verspätet erhoben wurde.

"Verspätungsvorhalt" – siehe dazu VwGH vom 29.05.1998, 98/02/0146

 

Der Bw hat mit Schreiben vom 17.04.2012 bestätigt,

dass er aus näher bezeichneten Gründen die vorgegebene "Einspruchsfrist"

– richtig: "Berufungsfrist" – nicht einhalten konnte.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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