Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231272/2/WEI/Ba

Linz, 24.05.2011

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des G P, geb. X, L, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 25. August 2011, Zl. Sich 96-131-2009, wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach dem § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten aufgehoben und das Strafverfahren jeweils gemäß dem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.                Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wie folgt schuldig erkannt:

 

"Sie haben

  1. am 1.2.2009 von ca. 1.05 bis 1.25 Uhr in 4020 Linz, Kreuzung Hamerlinstraße-Lenaustraße, in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie und am angeführten Ort immer wieder auf die Fahrbahn liefen und lautstark herumschrien. Die einschreitenden Beamten mussten Sie mehrmals daran hindern auf die Fahrbahn zu laufen und

 

  1. am 1.2.2009 um ca. 2.30 Uhr in 4020 Linz, Lenaustraße 31, im Lokal 'Biko-Bar', in besonders rücksichtloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie den Gastwirt des Lokals bespuckten und sich besonders rücksichtslos verhielten. Sie erregten so das Ärgernis der dort anwesenden Personen."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde jeweils den § 81 Abs 1 SPG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu 1. und 2. je eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von 16 Euro (10 % der Geldstrafen) vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bw am 2. September 2011 auf dem Postweg eigenhändig übernommen hat, wendet sich die rechtzeitig am 8. September 2011 per E-Mail übersendete und als Einspruch fehlbezeichnete Berufung vom 8. September 2011, mit der der Bw unter Angabe der Aktenzahl sinngemäß auch den Schuldspruch des Straferkenntnisses bekämpft, indem er anführt, dass es nicht der ganzen Wahrheit entspricht, und überdies auf seine Einkommenslosigkeit verweist, weil ihm die Möglichkeit zu arbeiten verweigert worden sei. Er habe zwei Kinder und eine Frau, die Alleinverdienerin sei.

 

Schon in dem am 6. April 2009 rechtzeitig eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5. März 2009, zugestellt am 27. März 2009, hatte der Bw die Tatvorwürfe bestritten

 

3. Mit Vorlageschreiben vom 13. September 2011, ho. eingelangt am 15. September 2011, hat die belangte Behörde die Berufung und ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Die belangte Behörde hat ihren Strafakt am 15. September 2011 dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da dieser wegen zahlreicher anderer und vorrangiger Verpflichtungen den Fall nicht früher behandeln konnte, ist im Hinblick auf die mittlerweile verstrichene gesamte Verfahrensdauer Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Seit der im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Tatzeit am 1. Februar 2009 sind bereits mehr als drei Jahre verstrichen. Demnach ist die Strafbarkeit der gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen mit Ablauf des 1. Februar 2012 als verjährt anzusehen. Verfahrenszeiten, die nach dem § 31 Abs 3 letzter Satz VStG nicht einzurechnen sind, lagen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren zu beiden Spruchpunkten gemäß dem § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil nunmehr mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

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