Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253129/4/Wg/GRU

Linz, 01.06.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VIII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Mag. Wolfgang Weigl, Beisitzer: Dr. Ewald Langeder) über die Berufung des X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Statutarstadt Steyr vom 3.4.2012, GZ: Ge-841/09, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

I.                  Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben als die Geldstrafe auf 2.000,-- Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 64 Stunden herabgesetzt werden.

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 200,-- Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Statutarstadt Steyr (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Straferkenntnis vom 3.4.2012, GZ: Ge-841/09, den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma „X", in X, X, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass der syrische Staatsbürger X, geb. am X, zumindest am 2.7.2009 in der Betriebsstätte oa. Firma in X, X (Gastgewerbebetrieb - „X"), von oa. Firma mit Kocharbeiten (Pizzabacken) beschäftigt wurde, ohne dass dieser Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung besaß oder diesem eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt worden wäre, noch war für diesen Ausländer eine Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden.

Da Sie bereits rechtskräftig wegen der unerlaubten Beschäftigung von bis zu drei Ausländern bestraft wurden, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar.

 

Verwaltungsübertretung nach

§ 3 (1) i.V.m § 28 (1) Ziff. 1 lit. a) Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO      falls diese uneinbringlich ist,

                                    Freiheitsstrafe von                                     gemäß

      Ersatzfreiheitsstrafe von

 

EUR 3.000,--                  96 Stunden                                           § 28 (1) Z. 1 lit. a) leg.cit."

 

 

Gemeinsam mit dem Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 300,-- Euro wurde ein Gesamtbetrag von 3.300,-- Euro vorgeschrieben.

 

Der Bw erhob dagegen Berufung. Mit Eingabe vom 15.5.2012 schränkte er seine Berufung auf die Strafe ein und beantragte die Herabsetzung der Strafe auf 2.000,-- Euro.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

Auf Grund der Eingabe vom 15.5.2012 wird lediglich die Strafbemessung überprüft.

 

Der Bw war in der Vergangenheit schon einmal wegen einer Übertretung des AuslBG bestraft worden. Gem. § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG i.d.F. BGBl. I Nr. 78/2007, ist daher ein Strafrahmen von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro vorgesehen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bw gab am 8.5.2012 bei der belangten Behörde folgende Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse bekannt: Ca. 1.500,-- Euro netto pro Monat, Sorgepflicht für 1 Tochter, Schulden in Höhe von 3 Mio. Euro.

 

Im Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Mildernd war das nunmehr doch verhältnismäßig lange andauernde Wohlverhalten seit der Tat am 2.7.2009.

 

Von der Anwendung des § 21 VStG (Ermahnung) war Abstand zu nehmen, weil im konkreten Fall das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe in der Höhe von 2.000,-- kam nicht in Betracht, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen.

 

Mit der Mindeststrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro konnte das Auslangen gefunden werden. Dies machte auch eine entsprechende Herabsetzung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe erforderlich.  

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind 200,-- Euro, zu bemessen. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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