Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301171/3/Gf/Rt

Linz, 24.04.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des Dipl.-Ing. K U P, vertreten durch RA Mag. G B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Jänner 2012, Zl. Pol96-330-2011, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.      

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Jänner 2012, Zl. Pol96-330-2011, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 28 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 6 Euro) verhängt, weil er am 23. Juli 2011 in der Zeit zwischen 3:20 Uhr und 3:35 Uhr in X – indem er vor einem Lokal lautstark diskutiert und trotz entsprechender Aufforderung, diesen Ort ruhig zu verlassen, weiter laut herumgeschrien habe – in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 77/2007 (im Folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er nach § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete Verhalten auf Grund entsprechender zeugenschaftlicher Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei, während sein bloßes Bestreiten lediglich als eine Schutzbehauptung qualifiziert werden könne.

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werden gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 10. Jänner 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 24. Jänner 2012 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass die belangte Behörde dadurch, dass sie die übrigen am Vorfall beteiligten Personen nicht ausgeforscht habe, sowohl ihre Ermittlungspflicht als auch ihre Manuduktionspflicht verletzt habe, und zwar letztere dadurch, dass sie ihn nicht über die Notwendigkeit aufgeklärt habe, Entlastungszeugen namhaft zu machen. Davon abgesehen seien auch die vorhandenen Beweise, insbesondere die Aussagen der beiden einschreitenden Polizeibeamten, unrichtig gewürdigt worden. Da diese nämlich widersprüchlich seien, könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Personenverwechslung vorliege; im Zweifel hätte die Behörde jedenfalls mit einem Freispruch vorgehen müssen.

Weil auch wesentliche Strafmilderungsgründe nicht berücksichtigt worden seien, wird sohin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu beantragt, die Strafhöhe herabzusetzen.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. Pol96-330-2011; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und der Beschwerdeführer zudem explizit darauf verzichtet hat, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 OöPolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, der in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.

 

Nach § 3 Abs. 3 OöPolStG ist störender Lärm dann als in ungebührlicher Weise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

3.2. Dass ein lautes Diskutieren bzw. Herumschreien in den späten Nacht- bzw. frühen Morgenstunden mitten in einem Ortszentrum jene Zurückhaltung vermissen lässt, die von den Anrainern eines Gastlokals üblicherweise erwartet werden kann, ist offenkundig. Weiters geht sowohl aus der Anzeige (der PI X vom 30. Juli 2011, Zl. A1/17205/01/2011) als auch aus der zeugenschaftlichen Einvernahme eines der einschreitenden Sicherheitsorgane (vgl. die Niederschrift der BH Linz-Land vom 20. September 2011, Zl. Pol96-330-2011) jeweils eindeutig hervor, dass jener die verfahrensgegenständliche Ruhestörung nicht nur unmittelbar selbst wahrnehmen konnte, sondern dass daran – jedenfalls auch – der zum Tatzeitpunkt nicht unerheblich alkoholisierte Beschwerdeführer als Angehöriger einer Gruppe der Lokalbesucher (mit-)beteiligt war.

 

Dem ist der Rechtsmittelwerber insofern nicht substantiell entgegen getreten, als er in seiner ersten (gemeinhin der Wahrheit stets am nächsten stehenden) inhaltlichen Reaktion vom 2. November 2011 – und zudem ohne entsprechende Beweismittel – bloß vorgebracht hat, "kein Wort über Zimmerlautstärke" von sich gegeben zu haben und willkürlich von den Beamten angezeigt worden sein.

 

Unter derartigen Umständen kann der belangten Behörde jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Erwiesenheit des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens ausgegangen ist.

 

Weil einem einsichtigen und besonnenen Menschen ohne Weiteres zusinnbar ist, ein lautes Diskutieren und Herumschreien zur Zeit der allgemeinen Nachtruhe in der Öffentlichkeit zu unter­lassen, liegt darin ein auch zumindest fahrlässiges Verhalten, weshalb der Beschwerdeführer sohin auch schuldhaft gehandelt hat.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Da die Tat jedoch offenkundig bloß aus Überschwang und Unbesonnenheit begangen wurde und zudem tatsächlich keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, konnte unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes, dass es sich insoweit um ein erstmaliges Vergehen des Rechtsmittelwerbers handelte, gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werden, weil die Erteilung einer bloßen Ermahnung als in gleicher Weise geeignet erscheint, ihn von der künftigen Begehung gleichartiger Übertretungen wirksam abzuhalten.

 

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

 

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