Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401186/7/Wg/JO

Linz, 06.06.2012

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl aus Anlass der Beschwerde des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte X, wegen Festnahme am 31. Mai 2012, 05:30 Uhr, und Anhaltung durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden folgenden Beschluss gefasst:

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 69a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

Der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) erhob mit Eingabe mittels Telefax vom 31. Mai 2012 Beschwerde gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden angeordnete Festnahme am 31. Mai 2012, 05.30 Uhr, in Vorchdorf und die noch andauernde Anhaltung. Der Bf stellte darin den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge die Rechtswidrigkeit der am 31. Mai 2012 um 05.30 Uhr in Vorchdorf erfolgten Festnahme seiner Person und der seither andauernden Anhaltung feststellen und die Aufhebung der noch andauernden Anhaltung anordnen.

 

Die Vertreter des Bf, die Rechtsanwälte X gaben mit Telefax vom 4. Juni 2012 Folgendes bekannt: "Der Beschwerdeführer X zieht die Beschwerde gemäß § 82 FPG vom 31.05.2012 zurück."

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erklärte mit Schreiben vom 4. Juni 2012, im Falle einer Zurückziehung der Beschwerde auf die Kostenvorschreibung (§79a AVG) zu verzichten.

 

Rechtlich ergibt sich, dass die Gegenstandsloserklärung in der für das verfassungsrechtliche Rechtschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen hatte, zumal es sich ggst. um ein Mehrparteienverfahren handelt.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 28,60 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

 

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