Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420726/11/WEI/Ba

Linz, 18.05.2012

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des B P, S, I, vertreten durch W – H – N, Rechtsanwaltspartnerschaft in B, G, vom 17. Jänner 2012 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer Personendurchsuchung durch dem Bezirkshauptmann von Wels-Land zurechenbare Polizeiorgane anlässlich einer Verkehrskontrolle am 1. Jänner 2012 den Beschluss gefasst:

 

 

Die Beschwerde wird wegen Zurückziehung für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG; § 67c AVG iVm § 33 Abs 1 VwGG; § 79a AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 456/2008.

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden nur UVS Oberösterreich) am 19. Jänner 2012 eingelangten Eingabe vom 17. Jänner 2012 hat der Beschwerdeführer (Bf) durch seine Rechtvertreter rechtzeitig Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben, weil er am 1. Jänner 2012 gegen 14:00 Uhr anlässlich einer Fahrzeug- und Personenkontrolle durch Polizeibeamte der "BUK S" auf einem Kontrollplatz an der A 1 im Bezirk Wels-Land einer rechtswidrigen kriminalpolizeilichen Personendurchsuchung nach § 117 Z 3 lit a und b StPO unterzogen worden sei, wobei auch eine Besichtigung des nackten Körpers in aller Öffentlichkeit entgegen dem § 121 Abs 3 StPO unter Verletzung der Würde seiner Person stattgefunden habe.

 

2. Der UVS Oberösterreich hat den Bezirkshauptmann von Wels-Land als belangte Behörde am Verfahren beteiligt. Dieser erstattete die Gegenschrift vom 6. März 2012, legte Bezug habende Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

Zur Gegenschrift der belangten Behörde brachte der Bf durch seine Rechtsvertreter die Äußerung vom 18. April 2012 samt Beweisantrag ein, welche vom Oö. Verwaltungssenat zur weiteren Stellungnahme binnen vier Wochen an die belangte Behörde übermittelt wurde.

 

3. Mit rechtsfreundlich vertretener Eingabe vom 8. Mai 2008 hat der Bf nunmehr die Beschwerde vom 17. Jänner 2012 zurückgezogen. Die belangte Behörde wurde zur Vermeidung eines weiteren Verfahrensaufwandes telefonisch verständigt und hat auf Kosten verzichtet.

 

4. Der UVS Oberösterreich hat erwogen:

 

Nach der erklärten Zurückziehung war die anhängige Beschwerde analog dem § 33 Abs 1 VwGG 1985, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs 3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 2003, Rz 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl bereits VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.04.1999; VwSen-400521/6/WEI/Bk vom 29.12.1998).

 

Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist gemäß § 79a Abs 3 AVG die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da von der belangten Behörde kein Kostenersatz verlangt wurde, war keine Kostenentscheidung zu treffen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren für die eingebrachte Beschwerde ON 1 (14,30 Euro) und die Äußerung zur Gegenschrift mit Beweisantrag ON 7 (14,30 Euro), insgesamt daher in Höhe von 28,60 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum