Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101123/2/Weg/Ri

Linz, 09.02.1994

VwSen-101123/2/Weg/Ri Linz, am 9. Februar 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E, vom 16. Februar 1993 gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. Jänner 1993, VerkR96/8255/1992/Ga, zu Recht:

Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis (welches auch andere Verwaltungsübertretungen zum Inhalt hat) unter Punkt 1 die Berufungswerberin einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz 1988 iVm der Verordnung vom 26. Juni 1991, 144/1 und 2 /1991 des Gemeinderates der Stadtgemeinde M für schuldig erkannt, am 6. September 1991 um 11.16 Uhr in M, vor dem Anwesen S PKW im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde in Anwendung des § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz 1988 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 30 S in Vorschreibung gebracht.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt, womit die Zuständigkeit zur Sachentscheidung beim unabhängigen Verwaltungssenat liegt, der - weil schon aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß dieses Straferkenntnis zu beheben ist - ohne Durchführung einer mündichen Verhandlung zu entscheiden hat.

3. Nach der Aktenlage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Berufungswerberin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung am 6. September 1991 begangen. Die Strafverfügung, die die erste taugliche Verfolgungshandlung war, ist mit 3. August 1992 datiert.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zunächst ist zu bemerken, daß im § 6 des O.ö. Parkgebührengesetzes zwei unterschiedliche Verwaltungsstraftatbestände angeführt sind. Zum einen begeht gemäß Abs.1 lit.a leg.cit eine Verwaltungsübertretung, wer durch Handlungen oder Unterlas sungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht, zum anderen begeht gemäß Abs.1 lit.b leg.cit. eine Verwaltungsübertretung, wer sonstigen Geboten oder Verboten dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Die von der belangten Behörde im Rahmen der Strafvergfügung und auch des Straferkenntnisses der Berufungswerberin zur Last gelegte Tat umfaßt ein Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dieses mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß dieser Tatvorwurf unter den Tatbestand des § 6 Abs. 1 lit.b des O.ö. Parkgebührengesetzes zu subsumieren wäre und nicht, wie dies die belangte Behörde sowohl in der Strafverfügung als auch im Straferkenntnis gemacht hat, unter § 6 Abs.1 lit.a des O.ö. Parkgebührengesetzes, zumal aus dem Verfahrensakt kein Hinweis daraus hervorgeht, daß die Berufungswerberin die vorgeschriebene Parkgebühr nicht entrichtet hat, was auch für die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Anzeige des Bediensteten der Überwachungsfirma gilt.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es durchaus vorstellbar, daß jemand zwar die Parkgebühr entrichtet, jedoch vergißt, den Parkschein von außen sichtbar ins Fahrzeug zu legen, wobei auch ein Herunterfallen des Parkscheines möglich ist, was aber nicht damit gleichzusetzen ist, daß jemand die Parkgebühr nicht entrichtet und deshalb nicht in Besitz eines Parkscheines gelangt, den er von außen gut sichtbar ins Fahrzeug legen könnte.

Im gegenständlichen Fall wurde der Berufungswerberin nicht zum Vorwurf gemacht, die Parkgebühr hinterzogen oder nicht entrichtet zu haben, sondern - wie schon ausgeführt - das Fahrzeug nicht mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen 6 Monate. Da im gegenständlichen Fall eine Verwaltungsübertretung der Hinterziehung der als Gemeindeabgabe anzusehenden Parkgebühr nicht vorgeworfen wurde, ist nach Auffassung der Berufungsbehörde nicht von der Spezialbestimmung der Abgabenhinterziehung, die eine einjährige Verfolgungsverjährungsfrist vorsieht, sondern von der generellen Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monaten auszugehen.

Daraus folgt, daß hinsichtlich der der Berufungswerberin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung die erste Verfolgungshandlung innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten, gerechnet ab dem Vorfallstag, gesetzt hätte werden müssen.

Da die eingangs zitierte Strafverfügung die erste Verfolgungshandlung in diesem Verfahren darstellt, diese aber nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten erlassen wurde, kann diese Strafverfügung nicht mehr als rechtzeitige Verfolgungshandlung anerkannt werden.

Auf Grund der aufgezeigten, die Verfolgung ausschließenden Umstände, war die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mehr zulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, ohne auf das Vorbringen der Berufungswerberin eingehen zu können und ohne eine Berichtigung des Spruches außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durchführen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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