Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523100/9/Sch/Eg

Linz, 30.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C. L., geb. x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. Jänner 2012, Zl. VerkR21-134-2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.5.2012 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 26. Jänner 2012, Zl. VerkR21-134-2011, die Herrn C. L., geb. x, von der Bezirkshauptmannschaft Perg am 26.3.1985, Zl. VerkR0301/125/1985, für die Klassen A, B, C und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Führerscheinabnahme am 28. Juni 2011, entzogen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ausdrücklich verboten.

Weiters wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde aberkannt.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 24, 25 Abs. 1, 7 Abs. 3 Z.1, 32 Abs. 1 Z. 1, und 24 Abs. 3 FSG 1997 sowie § 64 Abs. 2 AVG 1991 genannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers, wurde im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Mai 2012, VwSen-166758/10/Sch/Eg, ergangen im anhängig gewesenen Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. Jänner 2012, VerkR96-2135-2011, ausführlich dargelegt. Demnach steht für die Berufungsbehörde fest, dass der Rechtsmittelwerber das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem massiv durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 1,73 mg/l) zu verantworten hat.

 

Dieser Umstand stellt eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG dar, die zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit beim Inhaber einer Lenkberechtigung und damit zur Entziehung derselben führt. Gegenständlich liegt ein sogenannter Sonderfall der Entziehung im Sinne des § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG vor. Gemäß dieser Bestimmung ist bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25 FSG, als die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227).

 

Demnach erübrigen sich Ausführungen zur Wertung der gesetzten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG, zumal es die Erstbehörde bei der Anordnung der gesetzlichen Mindestenziehungsdauer belassen hat.

 

Die weiteren im angefochtenen Bescheid verfügten Maßnahmen (das Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz und die Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens) sind gesetzliche zwingende Folgen einer massiven Alkoholbeeinträchtigung wie jener, wie sie beim Berufungswerber festgestellt wurde. Diese Maßnahmen sind von der Führerscheinbehörde aufgrund der klaren Gesetzeslage jedenfalls anzuordnen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 18. September 2012, Zl.: 2012/11/0154-3

 

 

 

 

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