Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523169/2/Ki/CG

Linz, 24.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 21. Mai 2012, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8. Mai 2012, GZ: 12/197293, betreffend Befristung und Einschränkung der  Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.1 FSG 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1.         Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B befristet bis 8.5.2013 erteilt und überdies nachstehende Auflagen vorgeschrieben:

 

In 2, 4, 6, 9 und 12 Monaten, das ist bis 8.7.2012, 8.9.2012, 8.11.2012,

8.2.2013 und bei der Nachuntersuchung sind alkoholrelevante        Laborwerte (CDT,   MCV, Gamma-GT) vorzulegen.

 

In 6 Monaten, das ist bis 8.11.2012 und bei der Nachuntersuchung ist ein Nachweis regelmäßiger Alkoholberatung (min. 3x im halben Jahr) vorzulegen.

 

Die belange Behörde stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 8. Mai 2012.

 

1.2.         Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, als Grund wurde angegeben "Befristung der Lenkberechtigung und Auflagen".

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 22. Mai 2012 vorgelegt.  

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, da keine der Verfahrensparteien eine solche beantragt hat (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Nachfolgender Sachverhalt wird als Entscheidung wesentlich erachtet:

 

Der Rechtsmittelwerber beantragte am 11. April 2012 die Ausstellung eines Führerscheinduplikates für die Klassen A und B mit dem Duplikatsgrund "sonstige Verlängerung".

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt ist eine fachärztliche Folgestellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie vom 1. April 2012 angeschlossen, welche nach einer fachärztlichen Untersuchung vom 28. März 2012 eine Alkoholabhängigkeit F10.2 diagnostizierte.

 

In einer Stellungnahme führte sie aus, dass die Kriterien für eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 aus fachärztlich psychiatrischer Sicht weiter nur bedingt gegeben sind. Sie empfehle eine Führerscheinbefristung auf weitere zwölf Monate, zweimonatig CDT und MCV Kontrollen, den Nachweis einer alkoholspezifischen Nachbetreuung zur Förderung von Einsichtsfähigkeit und Problembewusstsein, zum Beispiel Einzelgespräche oder Selbsthilfegruppe sowie bei signifikanten CDT Wertschwankungen im Beobachtungszeitraum neuerliche psychiatrische Stellungnahme.

 

Diese Stellungnahme wurde auf Grundlage einer fachärztlichen Untersuchung, welche eine Anamnese, insbesondere Alkoholanamnese, sowie die Feststellung des psychiatrischen Status zum Zeitpunkt der Untersuchung zu Grunde legte bzw. nach Einsicht in Laborbefunde betreffend CDT, Gamma-GT sowie MCV verfaßt.

 

Die Amtsärztin legte in ihrem Gutachten vom 8. Mai 2012 diese psychiatrische Stellungnahme zu Grunde und kam zum Ergebnis, dass derzeit eine befristete Eignung auf ein Jahr zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klassen A und B) gegeben ist, dies allerdings unter Vorschreibung der von der Fachärztin für Psychiatrie vorgeschlagenen Auflagen.

 

Unter Zugrundelegung dieser Unterlagen hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass sowohl die angeführte fachärztliche Folgestellungnahme vom 1. April 2012 als auch das der Entscheidung zu Grunde liegende amtsärztliche Gutachten schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen. Der Berufungswerber selbst begründet in keiner Weise, warum er die Befristung der Lenkberechtigung und Auflagen bekämpft. Ein schlüssiges und nicht den Erfahrungen des Lebens widersprechendes Sachverständigengutachten kann lt. ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur durch ein Gutachten, welches auf gleicher fachlicher Ebene erstellt wurde, in Frage gestellt werden. Ein derartiges Gutachten wurde vom Berufungswerber nicht beigebracht.

 

3.                In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z.2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber zur Zeit zwar die gesundheitliche Eignung aufweist, Kraftfahrzeuge der Klassen A und B zu lenken, andererseits aber aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht, dass bezogen auf seine Alkoholproblematik derzeit keine Stabilität besteht, sodass längerfristig eine Verschlechterung oder Zunahme der Trinkmenge nicht auszuschließen ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kommt daher zur Auffassung, dass entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit sowohl die Befristung als auch die erteilten Auflagen notwendig waren und der Berufungswerber daher durch diese Maßnahmen nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Alfred  K i s c h