Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590275/18/Br/REI

Linz, 16.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bleier über die Berufung der M "G K", vertreten durch J S, K, S, sowie durch RA Mag. V, S, M, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 04.01.2011, FinD-010.861/13-2011-Br, wegen Festsetzung der Jagdabgabe, nach der am 15. März 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Prüfungsantrag betreffend § 3 Abs.2 Oö. Jagdabgabegesetz an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 Abs.1 B-VG, zu Recht:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 2 Abs.1 Z1 Oö. Abgabengesetz -  Oö. AbgG, LGBl. Nr. 102/2009 iVm § 3 Abs.1 u. 2 Oö. Jagdabgabegesetz idF LGBl. Nr. 25/2002

  

 

 

Entscheidungsgründe:

  

1. Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung iSd § 276 Abs.1 BAO) der Oö. Landesregierung vom 7. Februar 2011, GZ: FinD-010.861/15-2011-Roi/Bla BRP40/Rie, wurde die Berufung der M "G K" (im Folgenden: Berufungswerberin) vom 24.1.2011, gegen die im Abgabebescheid vom 4. Jänner 2011, Zl.: FinD/La-010.861/13-2011-Br, für das Jagdjahr 2010/2011 für das Eigenjagdgebiet "K" mit 822 Euro bemessene Jagdabgabe als unbegründet abgewiesen.

 

 

1.2. In der Begründung führte die belangte Behörde Folgendes an:

Mit Abgabenbescheid vom 4.1.2011 hat die Oö. Landesregierung der M "G K" hinsichtlich des Jagdjahres 2010/2011 die Jagdabgabe für die Eigenjagd in Hö­he von 822 Euro gemäß den §§ 1 und 2 sowie gemäß § 3 Abs.1 und 2 Oö. Jagdabgabegesetz, LGBI. Nr. 10/1967 i.d.F. LGBI. Nr. 25/2002, vorgeschrieben.

 

 

 

Gegen den vorangeführten Abgabenbescheid der Oö. Landesregierung als Abgabenbehörde I. Instanz hat die M "G K" mit Schreiben des Rechtsvertreters Mag. V vom 24.1.2011 fristgerecht Berufung im Wesentlichen mit der Begründung er­hoben, dass die Einhebung der Landesabgabe bezüglich der Eigenjagd insofern verfassungswidrig sei, als das Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie Unantastbarkeit des Eigentums ver­letzt werde. Da die festgesetzte Landesjagdabgabe nicht auf die Pachtfläche, sondern auf die Hö­he des Pachtzinses abstelle, komme es zu einer deutlich höheren Abgabensumme im Bereich der Eigenjagden im Verhältnis zu den Genossenschaftsjagden, da bei den Eigenjagden deutlich höhe­re Pachtzinse vorhanden seien. Anhand von angeführten Beispielen von Pachtzinshöhen im Inn­viertel bei Eigenjagden sowie bei Genossenschaftsjagden sei erkennbar, dass eine Eigenjagd so viel Landesjagdabgabe entrichte, wie eine fünf bis zehn Mal größere Genossenschaft. Es müsse folglich ein differenzierter Steuersatz oder eine andere Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden.

 

 

 

Die Oö. Landesregierung hat hierüber in Form der Berufungsvorentscheidung wie erfolgt erwogen:

 

 

 

Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Jagdabgabegesetz, LGBI. Nr. 10/1967 i.d.g.F., ist für die Ausübung des Jagdrechtes eine Jagdabgabe zu entrichten. Diese ist laut Abs.2 dieser Bestimmung eine aus­schließliche Landesabgabe.

 

 

 

Laut § 3 Abs.1 leg.cit. beträgt die Jagdabgabe 30% des Jagdwertes, weshalb in Anbetracht des Jagdwertes von 2.740 Euro die Jagdabgabe mit 822 Euro berechnet wurde. Die Jagdabgabe ist für jedes Jagdjahr (1. April bis 31. März) zu entrichten. In den Absätzen 2 bis 5 des § 3 ist die Bemes­sung der Jagdabgabe geregelt.

 

 

 

Für die Ermittlung und Festsetzung der Jagdabgabe, die für den mit der Ausübung verbundenen Nutzen, speziell für seine Verwertbarkeit, zu entrichten ist, gilt: Der Jagdwert ist, wenn das Jagd­recht verpachtet ist, das im Pachtvertrag für das Jagdjahr festgesetzte Jagdpachtentgelt zusätzlich des Wertes aller vom Pächter während des Jagdjahres dem Verpächter zu erbringenden Neben­leistungen. Als Nebenleistungen gelten ex lege alle vom Pächter an der Verpächter zu erbringen­den Geld- und Naturalleistungen, die nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind.

 

 

 

Im vorliegenden Fall wurde der Jagdwert des "G K" auf Grundlage des einbekannten Pachtentgeltes mit 2.740 Euro festgestellt, auf dieser Bemessungsgrundlage die 30 % ige Jagdab­gabe in der Höhe von 822 Euro ermittelt und der dieser Abgabenbetrag der M mit Bescheid vom 4.1.2011 auf der Grundlage der maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Jagdabgabegesetzes vorgeschrieben.

 

 

 

Exkurs zur weitgehend ähnlichen Besteuerungsregelung in der Steiermark: Die Grundlage für die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechts ist das Gesetz vom 9. Juli 1964, LGBI. Nr, 317 i.d.g.F., demzufolge für jedes Jagdgebiet vom Inhaber der Jagd (Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter, Gemeinde) eine jährliche Abgabe zu entrichten ist. Gemäß    §    2    Abs.1    leg.   cit.    sind    zur    Abgabenentrichtung    verpflichtet

 

a)                  für verpachtete  Gemeindejagden,  Eigenjagden  und  Jagdeinschlüssen  der Pächter,

 

b)                 für sonstige Ejgenjagden der Grundeigentümer,

 

c)                  für nicht verpachtete Gemeindejagden die Gemeinde.

 

Laut § 3 Abs.1 dieses Stmk. Landesgesetzes beträgt die jährliche Abgabe (einheitlich) 25% des Jagdwertes. Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert das jährliche Pachtentgelt einschließlich des Wertes aller dem Verpächter vom Jagdpächter zukommenden Nebenleistungen. Bei nicht ver­pachteten Jagden ist der Jagwert nach dem Durchschnitt der in dem politischen Bezirk, in dem das Jagdgebiet liegt, im jeweils letzten Jagdjahr erzielten Jahrespachtentgelte einschließlich sämtlicher Nebenleistungen zu errechnen. Für die Berechnung ist die Summe der Jahrespachtentgelte ein­schließlich sämtlicher Nebenleistungen aller verpachteten Jagden eines politischen Bezirkes durch die Summe der in Hektar ausgedrückten Grundfläche dieser Jagden zu teilen und so der der durchschnittliche Hektarwert zu ermitteln. Das der Grundfläche des Jagdgebietes, dessen Jagd­wert zu errechnen ist, entsprechende Vielfache dieses durchschnittlichen Hektarwertes ergibt den Jagdwert dieses Jagdgebietes.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.2.1999, G212/98; V90/98, im Rah­men eines Gesetzesprüfungsverfahrens des steiermärkischen Jagdabgabegesetzes zu Recht er­kannt, dass eine Anknüpfung an den Durchschnitt der in jeweiligen politischen Bezirk erzielten Jahrespachtschillinge nicht unsachlich ist. Festgestellt wurde, dass sich die Jagdabgabe, die sich für verpachtete Jagden an dem für das jeweilige Gebiet vereinbarten Pachtzins orientiert und bei allen anderen Jagden anhand eines fiktiven Jagdwertes errechnet, wobei die Anknüpfung an den Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk erzielten Jahrespachtschillinge nicht unsachlich ist. Die damit pauschalierende Regelung wurde (unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes) nicht beanstandet. Eine Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit, weil sich der jährliche Jagdwert für die genannten Jagden mit gleichem Prozentsatz des Jagdpachtentgelts (Stmk.: Jagdpachtschil­lings) oder des fiktiven Jagdwertes errechnet, wurde vom Höchstgericht nicht festgestellt. Ange­sichts des Umstandes, dass es bei der steiermärkischen und der oberösterreichischen Regelung hinsichtlich der Abgabenhöhe kaum Unterschiede gibt (allerdings gilt ein 5%iger Unterschied beim Prozentsatz des Jagdwertes, im Übrigen existiert in keine auf einen "politischen Bezirk" be­zugnehmende Spezialregelung), wird die Zugrundelegung eines für Eigen- und Genossenschafts­jagden gleichermaßen heranzuziehenden Prozentbetrages des Jagdwertes als gerechtfertigt an­gesehen.

 

 

 

Ein Verstoß gegen den im Artikel 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz ist folglich insofern nicht gegeben, als sich der Abgabenbescheid auf ein erkennbar nicht gleichheitswidriges Landes­gesetz stützt. Ebenso wenig verstößt die Regelung des § 3 Oö. Jagdabgabegesetz bzw. der erlas­sene Abgabenbescheid vom 4.1.2011 gegen Art.5 StGG, da durch eine legal vorgenommene Be­steuerung der M eines Eigenjagdgebietes nicht in das Recht auf Unver­letzlichkeit des Eigentums eingegriffen werden kann. Eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums infolge von Anwendung der als verfassungs- bzw. gesetzwidrig kritisierten Recht­grundlage der Abgabenvorschreibung liegt infolgedessen nicht vor.

 

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

 

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrem Vorlageantrag worin sie wie bereits in der Berufung v. 24.1.2011 im Ergebnis inhaltsgleich Nachfolgendes ausführt:

In umseits bezeichneter Abgabensache hat die Direktion Finanzen des Amtes der OÖ. Landesregierung eine Berufungsvorentscheidung datiert mit 07.02.2011 erlassen. Demnach wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Innerhalb offener Frist

 

 

 

b e a n t r a g e n

 

die Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung.

 

 

 

 

 

Dies wird begründet wie folgt:

 

 

 

Grundsätzlich ist den Berufungswerbern bekannt, dass die Abgabenbehörden an die Gesetzeslage gebunden sind, also nicht infolge der Verfassungswidrigkeit der Landesjagdabgabe der Berufung stattgeben können. Dies ist dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten, der seitens der Berufungswerber nach Ausschöpfung des Instanzenzuges angerufen werden wird. Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung wurde aber bereits auf die von den Berufungswerbern geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der OÖ. Landesjagdabgabe eingegangen. Deshalb sei dieser Argumentation im Rahmen dieses Antrages nochmals entgegnet:

 

 

 

Der Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 25.02.1999, G 212/98, V 90/98, das zur steiermärkischen Rechtslage ergangen ist, ist erhellend, zeigt aber bei näherer Betrachtung, dass die Fälle unterschiedlich gelagert sind. Zum einen werden von den Berufungswerbern für den Vergleich nicht selbst bewirtschaftete, also nicht verpachtete Eigenjagden mit verpachteten Eigenjagden verglichen, sondern verpachtete Eigenjagden mit verpachteten Genossenschaftsjagden.

 

Dieser Vergleich ist ebenso zulässig, da es sich in allen Fällen um verpachtete bejagbare Flächen handelt.

 

 

 

Der Unterschied zum zitierten Erkenntnis des VfGH besteht nun darin, dass die Ungleichbehandlung im gegenständlichen Fall bzw. beim gegenständlichen Vergleich zwischen verpachteten Eigenjagden und Genossenschaftsjagden wesentlich krasser ist. Einerseits sind die nach der steierrmärkischem Gesetzeslage zu ermittelnden "Durchschnittssätze" durchaus höher, als die Pachtzinse für Genossenschaftsjagden, da bei der Ermittlung dieser Durchschnittssätze auch die Pachtentgelte für Eigenjagden einfließen. Der durchschnittliche, nur aus der Verpachtung von Genossenschaftsjagden ermittelte Pachtzins ist hingegen mit Sicherheit geringer, als die nach steiermärkischen Recht zu ermittelnden Durchschnittssätze. Zum anderen wird bei dem von den Berufungswerbern herangezogenem Vergleich offenkundig, dass das Verursacherprinzip, wonach nämlich derjenige mehr beizutragen hat, der die Tätigkeit der Behörden mehr in Anspruch nimmt, vollkommen ignoriert wird. Die Tätigkeit der Jagdbehörden und des Jagdverbandes, der auch aus den Jagdabgaben gespeist wird, bezieht sich nämlich bei weitem überwiegend auf Genossenschaftsjagden. Schon aufgrund der zumeist sehr heterogenen Eigentümerstruktur von GJ und dem Umstand, dass es sich um eine „Zwangsverpachtung" handelt, die nur durch entsprechende behördliche Begleitung möglich ist, ist die Jagdbehörde vorwiegend mit den Belangen der Genossenschaftsjagden befasst. Dies zeigt sich auch ganz deutlich an dem Regelungsumfang, der im OÖ. Jagdgesetz für Eigenjagden vorgesehen ist. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Vorschrift, nämlich § 34 OÖ. Jagdgesetz. Die Verpachtung und Abwicklung von Genossenschaftsjagden hingegen nimmt ein Vielfaches davon in Anspruch. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung bei Streitigkeiten zwischen Verpächtern und Pächtern eines Eigenjagdgebietes die ordentlichen Gericht und nicht die Jagdbehörde zuständig, sodass die Jagdbehörde mit derartigen Konflikten überhaupt nicht belastet wird. Im Falle von gerichtlichen Auseinandersetzungen ist aber Pauschalgebühr an die Justizbehörden zu entrichten, sodass dies nichts

 

mit der Jagdabgabe zu tun hat. 

 

 

 

Gerade die Inanspruchnahme von Behörden ist ein sehr wesentlicher Aspekt, der den gegenständlichen Fall von der zitierten VfGH-Entscheidung erheblich unterscheidet. Bei verpachteten und eigenbewirtschafteten Eigenjagden ergeben sich kaum Unterschiede im Hinblick auf die erforderliche Behördentätigkeit. Tatsächlich ist der Verwaltungsaufwand bei nicht verpachteten Eigenjagden noch geringer als bei verpachteten Eigenjagden. Es entfällt nämlich die Prüfung und allfällige Aussetzung des Pachtvertrages durch die Jagdbehörde gem. § 34 Abs.4 OÖ. Jagdgesetz. Sieht man die zitierte Entscheidung des VfGH also unter diesem Aspekt, wäre es auch noch zu vertreten, dass im Falle der Eigenbewirtschaftung von Eigenjagden weniger bezahlt wird, als im Fall der Verpachtung. Wie oben dargestellt, stimmt dies beim hier herangezogenen Vergleich mit Genossenschaftsjagden nicht, da Genossenschaftsjagden im Ergebnis einen weit, höheren Verwaltungsaufwand verursachen, aber im Bezug auf die Jagdfläche einen Bruchteil an Jagdabgabe zu entrichten haben, als verpachtete Eigenjagden.

 

 

 

Hinsichtlich des verletzten Grundrechtes auf Unantastbarkeit des Eigentums sei ausgeführt, dass die Berufungswerber umsatzssteuerpflichtig sind und es deshalb zu einer doppelten Besteuerung desselben Besteuerungsgegenstandes kommt. Insgesamt ist die Jagd Verpachtung im gegenständlichen Fall mit 20% Ust. und 30% OÖ. Landesjagdabgabe besteuert, was zu einer Gesamtsteuerbelastung von 50% führt. Dies ist auch der Grund, warum das Jagdrecht im gegenständlichen Fall zu einem relativ moderaten Preis verpachtet werden musste, ein höherer Pachtzins lässt sich bei so hoher Steuerbelastung kaum erzielen. Die Verpachtung von Genossenschaftsjagden ist nicht umsatzsteuerpflichtig, weshalb es auch hier zu einer weiteren Verzerrung zu Lasten verpachteter Eigenjagdgebiete kommt.

 

Nicht zuletzt sei auch darauf hingewiesen, dass Oberösterreich mit einem Steuersatz von 30 % des Jagdwertes Spitzenreiter unter den österreichischen Bundesländer ist. Mit gutem Grund gibt es in anderen Bundesländern (etwa Salzburg) andere, flächen bezogene Besteuerungsmodelle, weil damit die hier beschriebene Ungerechtigkeit der Steuerlast vermieden wird.

 

 

 

Insgesamt gesehen ändert das Erkenntnis des VfGH vom 25.02.1999 (G 212/98, V 90/98) nichts an der Einschätzung der Berufungswerber. Die OÖ. Landesjagdabgabe ist in ihrer derzeitigen Form eklatant gleichheitswidrig, sie verteilt die Lasten umgekehrt proportional zu den Nutzungen und ist deshalb äußerst ungerecht.

 

 

 

Die Berufungswerber wiederholen sohin ihren Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.

 

 

 

M, am 15.02.2011                                                                                                                                                                                                                         M K."

 

 

 

 

2.1. In der Berufung gegen den Abgabebescheid vom 4.1.2011 brachte die  Berufungswerberin bereits zum Ausdruck die hier zur Anwendung gelangende Abgabevorschrift als verfassungswidrig zu erachten. Es wurde darin vorsorglich eine Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof angekündigt, weil darin mehrere verfassungsgesetzlich gewähr­leistete Grundrechte durch die Landesjagdabgabe, insbesondere das Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unantastbarkeit des Eigentums verletzt gesehen werde.

Dies insbesondere weil die Landesjagdabgabe nicht auf die gepachte­te Fläche, sondern den Pachtzins abstelle, was dazu führe, dass von Eigenjagden, die ja bekannt­lich zu weit höheren Preisen verpachtet würden, wesentlich höhere Abgabensummen entrichtet würden, als dies bei Genossenschaftsjagden der Fall wäre. Demgegenüber beschäftigten Eigenjagden die Jagdbe­hörden in einem wesentlich geringeren Ausmaß als Genossenschaftsjagden, was schon damit zusammenhinge, dass es einen direkten Pachtvertrag zwischen Jagdpächter und Verpächter geben würde. Zudem würden Konflikte im Falle, Eigenjagden betreffende Pachtverträge zumeist vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen, dies aber ohnehin wesentlich seltener, als bei Genossen­schaftsjagden die eine wesentlich heterogenere Eigentümerstruktur aufwiesen.

Pachtzinse für Genossenschaftsjagden bewegten sich im Innviertel üblicherweise zwischen € 1,80 und € 2,50 pro ha Jagdfläche. Hingegen seien Pachtzinse für Eigenjagden wesentlich höher und bewegten sich im Bereich zwischen € 10,00 und € 20,00 pro ha Jagdfläche und gehen in Einzelfällen noch darüber hinaus. Dies führte dazu, dass bei Genossenschaftsjagden pro ha Jagdfläche bei einem angenommenen Pachtzins von € 2,00 pro ha lediglich € 0,60 zu zahlen wären. Bei einer Eigenjagd, die um € 10,00 pro ha verpachtet würde, beliefe sich die zu entrichtende Abgabe auf € 3,00 pro ha. Bei einer durchaus nicht unüblichen Jagdpacht von € 20,00 pro ha seien dann € 6,00 (also der 10-fache Wert gegenüber der Genossenschafts­jagd!) zu entrichten. Indem für Eigenjagden derselbe Steuersatz zu entrichten sei wie für Genossenschaftsjagden, entstünde eine enorme Ungleichbehandlung, die durch nichts zu rechtfertigen wäre. Grob gesagt, so die Berufungswerberin, entrichte eine Eigenjagd so viel Landesjagdabgabe wie fünf bis zehn Mal größere Genossenschaftsjagden. Dies jedoch vor dem Hintergrund, dass die Inanspruchnahme von Behörden bei Weitem geringer sei!

Eine gerechtere Verteilung der Zahllast könnte einerseits nur dadurch geschaffen werden, dass ein differenzierender Steuersatz eingeführt würde, oder aber als Bemessungsgrundlage die in Pacht genommene Fläche herangezogen würde.

Des Weiteren würde unberücksich­tigt bleiben, dass die Behördeninanspruchnahme durch Eigenjagden im Verhältnis zu Ge­nossenschaftsjagden verschwindend gering ist.

 

 

3.  Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dessen Zuständigkeit ist gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat  hat gemäß der oben angeführten Rechtsvorschrift über die vorliegende Berufung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Amtes der Oö. Landesregierung zu GZ: FinD/La-010.861/17-2011-Br BRP 40/Rie; Im Wege der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurden die Aufzeichnungen über die Jagdpachtleistungen dieses Bezirkes beigeschafft. Ebenfalls wurden die Aufzeichnungen über das dem gegenständlichen Eigenjagdgebiet im vergangenen Jagdjahr entnommene Nutzwild erhoben und die daraus erzielbar gewesenen Erlöse schlussgefolgert.

Zur ergänzenden Klärung des Sachverhaltes schien die Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung geboten (§ 2 u. 8 Oö. AbgG, zuletzt geändert mit LGBL. Nr. 25/2002). Im Rahmen der Berufungsverhandlung am 15.3.2011 in unmittelbarer Anhörung der Berufungswerberin im Beisein eines Vertreters der Behörde erster Instanz wurden die erhobenen Fakten und die Rechtslage abermals erörtert. Die inhaltlichen und rechtlichen Ausführungen der Berufungswerberin schienen im Hinblick auf eine Ungleichheit in der Jagdwertbestimmung bei verpachteten Eigenjagden gegenüber Genossenschaftsjagden überzeugend und nachvollziehbar.

Mit Antrag vom 28. März 2011 hat der Unabhängige Verwaltungssenat daher an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der hier anzuwendenden Abgabenvorschrift gestellt. Der Antrag wurde schließlich mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.2.2012, G 36/11-9 abgewiesen.

 

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat nunmehr erwogen:

Die M ist vertreten durch die Verwalter, J S, K, S, Frau C W, E, D-.. O und J D M, J, D-... G, diese wiederum wird durch den o.a. Rechtsanwalt vertreten.

Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Jagdabgabegesetz ist für die Ausübung des Jagdrechtes eine Jagdabgabe zu entrichten. Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.

Nach § 2 Abs.1 ist zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Ausübung des Jagdrechtes in Eigenjagdgebieten der Grundeigentümer des Eigenjagdgebietes verpflichtet.

Gemäß § 3 Abs.1 leg. cit. beträgt die Jagdabgabe 30% des Jagdwertes. Die Jagdabgabe ist für jedes Jagdjahr (1. April bis 31. März) zu entrichten.

Nach § 3 Abs.2 leg. cit. ist Jagdwert im Sinne des Abs.1, wenn das Jagdrecht verpachtet ist, das im Pachtvertrag für das Jagdjahr festgesetzte Jagdpachtentgelt zusätzlich zu den Werten aller vom Pächter während des Jagdjahres dem Verpächter zu erbringenden Geld- und Naturalleistungen die nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind. Bestehen diese Nebenleistungen nicht in Geld, so ist ihr Wert nach dem für gleichartige Leistungen im Zeitpunkt der Bemessung der Jagdabgabe ortsüblichen Preis zu berechnen.

 

 

4.1. In Vermeidung von Wiederholungen kann nunmehr nach Abweisung des Gesetzesprüfungsantrages durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 29.2.2012, G 36/11-9 auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides sowie die ergänzend erhobenen unstrittigen Fakten- u. Aktenlage verwiesen werden.

Demnach begründet der Pachterlös in Höhe von 2.470 Euro den Jagdwert und die Bemessungsgrundlage für die Jagdabgabe in Höhe von 822 Euro. In der gesetzlichen Regelung der Wertbemessung hat der (Landes)Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (Hinweis auf VfSlg. 15.429/1999).

Es steht ihm daher frei, den Jagdwert nicht "originär" an Hand des zu erwartenden wirtschaft­lichen Ertrages eines Jagdgebietes zu ermitteln, sondern aus dem im Einzelfall vereinbarten oder festgelegten Pachtentgelt abzuleiten, weil - wie die Lan­desregierung in deren Gegenschrift zum h. Antrag zu Recht feststellte - die tatsächlich unterschiedlichen Jagdwerte am ehesten über die Höhe des Pachtzinses sichtbar werden. Dass damit eine Bemes­sungsgrundlage zugrunde gelegt wird, die speziell bei Eigenjagden (auch) das im Einzelfall gegebene persönliche Interesse an einem bestimmten Jagdgebiet widerspiegelt, somit jenen Wert berücksichtigt, den die Beteiligten subjektiv als Jagdwert des betreffenden Gebietes betrachten, begegnet lt. Verfassungsgerichtshof keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar auch dann nicht, wenn es zutreffen sollte (zutrifft), dass die Bestimmung des Pachtentgeltes bei Eigenjagden und Genossen­schaftsjagden durch unterschiedliche Faktoren bestimmt sind (VfGH 29.2.2012, G 36/11-9).

 

Das diese Abgabe auch noch um die Mehrwertsteuer erhöht werde ergibt sich laut Verfassungsgerichtshof aus der Systematik der Umsatzsteuer was unionsrechtlichen Vorgaben entspricht (Hinweis auf EuGH 1.6.2006, C-98/05).

 

Da  letztlich der von der Berufungswerberin vorgetragenen Rechtsauffassung nicht gefolgt werden kann ist die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Für dieses Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 111,50 Euro angefallen (3x Eingabegebühr á 14,30 Euro [ON 1 2x u.  ON 8 1x] u. Beilagen [á 3,90 Euro] zu ON 8 = 11,70 Euro u. ON 9 = 56,90 Euro).

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

Beachte:

 

 

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

 

 

VfGH vom 21. September 2012, Zl.: B 669/12-4

 

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