Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102900/2/Gf/Km

Linz, 01.08.1995

VwSen-102900/2/Gf/Km Linz, am 1. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der Dr. E. M., .........., ........., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ....... vom 19. April 1995, Zl.

VerkR96-4918-1994/Bi/Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es in dessen Überschrift anstelle von "Straferkenntnis" nunmehr "Bescheid" zu heißen sowie dessen bisheriger Spruch zu entfallen und stattdessen "Dem Einspruch wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe mit 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Stunden festgesetzt wird" zu lauten hat.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 49 Abs. 2 VStG; § 64 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von .......... vom 14. November 1994, Zl. VerkR96-4918-1994, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 1.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil sie am 28. Juli 1994 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h überschritten habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 518/1994 (im folgenden: StVO), begangen, weshalb sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu bestrafen gewesen sei.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen lediglich gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch erhoben.

Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ......... vom 19. April 1995, Zl. VerkR96-4918-1994/Bi/Hu, wurde die Geldstrafe mit 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Stunden festgesetzt.

1.2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 21. April 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. Mai 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ........ zu Zl. VerkR96-4918-1994. Im übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Richtet sich der Einspruch lediglich gegen die Höhe der mit der Strafverfügung festgesetzten Strafe, so legen der dritte und vierte Satz des § 49 Abs. 2 VStG fest, daß die Behörde, von der die Strafverfügung stammt, über diesen zu entscheiden hat und - nur - in allen anderen Fällen die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt, mithin diese bei einem lediglich gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch jedenfalls zum Teil von vornherein bestehen bleibt.

Daraus folgt, daß in diesem Fall die Strafverfügung zunächst hinsichtlich ihres Schuldspruches in Rechtskraft erwächst; über die Strafhöhe ist sodann von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, selbst - und zwar, weil im Gesetz diesbezüglich anderes nicht festgelegt ist, in der Regelform des Bescheides (vgl. R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, Wien 1991, RN 376) - zu entscheiden. Dieser Bescheid bildet mit der Strafverfügung sodann insofern eine Einheit, als er - für den Fall, daß der Einspruch abgewiesen wird - deren Strafhöhe bestätigt bzw. diese - wenn dem Einspruch Folge gegeben wird - insoweit modifiziert, sohin im Ergebnis aber nicht ihren Rechtscharakter als Strafverfügung tangiert.

Denn daran, daß nach Abschluß eines derartigen Einspruchsverfahrens nach wie vor jedenfalls (bloß) eine - sodann auch hinsichtlich der Strafhöhe rechtskräftige - Strafverfügung vorliegt, soll dieser Bescheid nach dem aus § 49 Abs. 2 letzter Satz VStG klar hervorleuchtenden Willen des Gesetzgebers eben nichts ändern.

Für den im Strafverfahren Beschuldigten ist dies in erster Linie insofern von Bedeutung, als er im Fall eines bloß gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruches somit kein Kostenrisiko trägt, weil ihm die Kosten des Verfahrens gemäß § 64 Abs. 1 VStG ja nur im Falle der Erlassung eines Straferkenntnisses vorgeschrieben werden können, ein solches Einspruchsverfahren aber - wie dargetan - eben nicht durch ein Straferkenntnis, sondern durch Strafverfügung abgeschlossen wird. Der in den - bislang vereinzelten - Erkenntnissen vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0027, und vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0256, zum Ausdruck gebrachten gegenteiligen, aber nicht näher begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes vermag sich der Oö. Verwaltungssenat aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

3.2. Die belangte Behörde war daher im vorliegenden Fall aus den angeführten Gründen von vornherein nicht berechtigt, in Form eines Straferkenntnisses zu entscheiden sowie mit diesem einen Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben, weshalb der Spruch der vorliegenden erstbehördlichen Entscheidung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG zu korrigieren war.

3.3. Im Gegensatz zur Berufungswerberin kann der Oö.

Verwaltungssenat jedoch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung gemäß § 19 VStG zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte. Zum einen wurde offensichtlich auf das hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und die damit notwendig einhergehende grobe Fahrlässigkeit, also das gravierende Verschulden der Berufungswerberin, Bedacht genommen, das gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz VStG bei der Strafbemessung besonders zu berücksichtigen ist. Die zunächst mit der Strafverfügung verhängte Strafe von 1.400 S erschien daher durchaus nicht als überschießend, wenn man bedenkt, daß in solchen Fällen üblicherweise Geldstrafen von 2.000 S und darüber ausgesprochen werden. Zum anderen wurden sodann die in der Folge erhobenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie deren bisherige Unbescholtenheit in der Weise berücksichtigt, daß die Geldstrafe auf 1.000 S und dementsprechend auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wurde. Ein Ermessensmißbrauch dahin, daß diese im untersten Zehntel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Straffestsetzung nicht in gleicher Weise tat- und schuldangemessen wäre, kann darin jedenfalls nicht erblickt werden.

4. Aus diesem Grund war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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