Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720314/4/Sr/MB/Jo

Linz, 16.04.2012

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, StA: Deutschland, JA X, X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 30. Jänner 2012, AZ: 1069178/FRB, betreffend ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 AVG und § 13 Abs. 1 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 30. Jänner 2012, AZ: 1069178/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Bw laut Rückschein am 6. Februar 2012 durch persönliche Übernahme in der JA zugestellt.

 

2. Dagegen erhob der Bw Berufung und brachte das mit 11. Februar 2012 überschriebene Rechtsmittel laut Poststempel am 24. Februar 2012 ein.

 

3.1.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 24. Februar 2012 vor.

3.1.2. Mit Schreiben vom 2. März 2012, zugestellt nach Auskunft der Vollzugsdirektion der JA-X (Frau X) am 7. März 2012 durch Übernahme in der JA-X, wurde der Bw aufgefordert, zur vermeintlich verspäteten Einbringung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Der Bw gab keine Stellungnahme ab.

 

3.2. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender, für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.2.1. Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid wurde dem Bw am 6. Februar 2012 durch persönliche Übernahme in der JA-X zugestellt.

 

Die mit 11. Februar 2012 datierte Berufung wurde erst am 24. Februar 2012 zur Post gegeben und damit an diesem Tage eingebracht.

 

3.2.2. Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Berufungsvorbringen lassen sich Mängel bei der Zustellung ersehen. Dies insbesondere auch deshalb, als der Bw vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. März 2012, das verspätete Einbringen des Rechtsmittels vorgehalten wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, hinsichtlich eines allfälligen Zustellmangels binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Bw hat von der Stellungnahmemöglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zustellung ohne Mangel erfolgt ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gem. § 9 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl Nr. I 112/2011 ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig über Berufungen gegen Entscheidungen nach dem Fremdenpolizeigesetz im Falle von EWR-Bürgern zu entscheiden.

 

4.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

4.3. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am Donnerstag, dem 6. Februar 2012 durch persönliche Übernahme. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann daher auch an diesem Tag zu laufen. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre daher der 20. Februar 2012 gewesen. Der Umstand, dass der Bw die mit 11. Februar 2012 datierte Berufung erst am 24. Februar 2012 zur Post gegeben und somit verspätet eingebracht hat, ist aufgrund des Akteninhaltes unzweifelhaft.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung der erkennenden Behörde nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher verwehrt. Aus diesem Grund war die Berufung als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen.  

 

5. Aufgrund der Deutschkenntnisse des Bw kann eine Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere Sprache entfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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