Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301221/2/Sch/Eg

Linz, 18.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G. H., wh, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. März 2012, Zl. Pol-271/11, wegen einer Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 30 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit Straferkenntnis vom 5. März 2012, Zl. Pol-271/11, über Herrn G. H. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2 Z. 1 OÖ. Hundehaltegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 150  Euro, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 15 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz verhängt, weil er es als Hundehalter zu vertreten habe, dass sein Hund nicht derart beaufsichtigt gewesen war, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, da dieser Hund am 5. Juli 2011 gegen 15:05 Uhr in x, nächst dem Hause (Billa-Filiale) x, Herrn F. S. von hinten ansprang. Herr F. S. wurde somit von seinem Hund gefährdet.

Da Hunde in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren und zu führen sind, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes dar.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut Aktenlage kam es am 5. Juli 2011 in x, nächst dem Hause x, kurz nach 15:00 Uhr zwischen dem Berufungswerber und dem ihm bekannten F. S. zu einer verbalen Auseinandersetzung. Die Auseinandersetzung artete auch in Tätlichkeiten aus. Der vom Berufungswerber - ob an der Leine oder nicht, kann dem Akt nicht zweifelsfrei entnommen werden - geführte Hund (laut Polizeianzeige vermutlich ein Staffordshire Terrier) lief dem sich in der Folge entfernenden S. nach und sprang ihn von hinten an. Der Angriff wurde vom Genannten mit dem Fuß abgewehrt. Hierauf hat er von dem Vorfall die Polizei verständigt. Dass der Hund des Berufungswerbers F. S. von hinten angesprungen hat, ist durch die niederschriftlichen Angaben mehrerer Augenzeugen belegt, auch vom Berufungswerber selbst wird dieser Umstand nicht in Abrede gestellt. Neben der Aussage des erwähnten F. S. liegen auch die Angaben einer unbeteiligten Zeugin vor, die angab, der Hund des Berufungswerbers sei hinter S. nachgelaufen und habe ihn angesprungen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Hund nicht mehr vom Berufungswerber geführt worden.

 

Vom Rechtsmittelwerber wurde der Berufung eine schriftliche Stellungnahme von Frau J. C. beigelegt, die sich selbst als Zeugin des Vorfalles bezeichnet, wenngleich sie im Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde (auch nicht in der zugrundeliegenden Polizeianzeige) namentlich vorkommt.

 

Hierin gibt die Genannte an, dass sich "die Hündin von Herrn H. losriss und Herrn S. bis zum gegenüberliegenden Geschäft Billa herjagte". Es kann zwar nach der gegebenen Beweislage nicht verifiziert werden, ob der Berufungswerber, wie vom Zeugen S. vermutet, den Hund auf ihn gehetzt hätte, auch ohne ein solche Zutun durch den Berufungswerber stellte der Umstand, dass der Hund dem S. nachlaufen und ihn anspringen konnte, einen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Beaufsichtigungspflicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 1 Oö. Hundehaltegesetz dar. Der Hund des Berufungswerbers hat demnach den Zeugen S. verfolgt und ihn von hinten angesprungen. Es war für diesen notwendig, Abwehrhandlungen vorzunehmen. Ein solcher Vorgang stellt die Gefährdung der betroffenen Person durch den Hund dar. Ein Staffordshire Terrier – oder ein ähnlicher mittelgroßer Hund – kann beim Anspringen einer Person diese unter Umständen zu Sturz bringen, von einem stressbedingten Stolpern beim Davonlaufen ganz abgesehen. Sohin liegt eine vom Berufungswerber zu verantwortende Übertretung der oben erwähnten Bestimmung des Oö. Hundehaltegesetzes vor.

 

4. Zur Strafbemessung:

Der von der Erstbehörde verhängte Strafbetrag in der Höhe von 150 Euro stellt angesichts des Strafrahmens des § 15 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 von bis zu 7000 Euro dessen Ausschöpfung in einem Bereich von bloß etwa 2 % dar. Die Strafbemessung kann daher schon aus diesem Blickwinkel heraus nicht als überhöht angesehen werden. Dazu kommt noch, dass, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis, dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Der Berufungswerber scheint vielmehr wiederholt verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt, wenngleich auch nicht einschlägig, auf.

 

Dem Berufungswerber konnten also keinerlei Milderungsgründe zugute gehalten werden.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, insbesondere seinem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1500 Euro, wurde in der Berufung nicht entgegen getreten, sodass sie auch der Entscheidung der Berufungsbehörde zugrunde gelegt werden konnten. Es kann demnach erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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