Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301130/8/Gf/Bu

Linz, 15.03.2012

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 22. November 2011, Zl. Pol96-71-2011-No, wegen einer Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes beschlossen:

 

 

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 22. November 2011, Zl. Pol96-71-2011-No, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 20 Euro) verhängt und zusätzlich der Verfall von drei näher bezeichneten Softgun-Waffen (eine Pistole und zwei Gewehre) ausgesprochen, weil er seinem 11-jährigen Sohn dadurch die Begehung einer Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes, LGBl.Nr. 93/2001, i.d.F. LGBl.Nr. 67/2011 (im Folgenden: OöJSchG), ermöglicht bzw. erleichtert habe, dass jener mit seinem Wissen eine Softgun-Waffe besessen, diese am 6. Mai 2011 gebraucht und damit unabsichtlich seinen Schulfreund am rechten Auge verletzt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Z. 1 und § 13 Abs. 9 OöJSchG i.V.m. der Verordnung der Oö. Landesregierung über Jugendgefährdende Gegenstände, LGBl.Nr. 146/2001, begangen, weshalb er nach § 12 Abs. 1 Z. 1 OöJSchG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses ihm am 25. November 2011 zugestellte Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 9. Dezember 2011 – und damit rechtzeitig – per e-mail Berufung erhoben.

 

Am 13. März 2012 hat er diese Berufung wieder zurückgezogen.

 

3. Das gegenständliche Berufungsverfahren war daher in analoger Anwendung des § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1 VStG kein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

 

 

 

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