Linz, 15.03.2012
B E S C H L U S S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 22. November 2011, Zl. Pol96-71-2011-No, wegen einer Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.
Begründung:
1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 22. November 2011, Zl. Pol96-71-2011-No, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 20 Euro) verhängt und zusätzlich der Verfall von drei näher bezeichneten Softgun-Waffen (eine Pistole und zwei Gewehre) ausgesprochen, weil er seinem 11-jährigen Sohn dadurch die Begehung einer Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes, LGBl.Nr. 93/2001, i.d.F. LGBl.Nr. 67/2011 (im Folgenden: OöJSchG), ermöglicht bzw. erleichtert habe, dass jener mit seinem Wissen eine Softgun-Waffe besessen, diese am 6. Mai 2011 gebraucht und damit unabsichtlich seinen Schulfreund am rechten Auge verletzt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Z. 1 und § 13 Abs. 9 OöJSchG i.V.m. der Verordnung der Oö. Landesregierung über Jugendgefährdende Gegenstände, LGBl.Nr. 146/2001, begangen, weshalb er nach § 12 Abs. 1 Z. 1 OöJSchG zu bestrafen gewesen sei.
2. Gegen dieses ihm am 25. November 2011 zugestellte Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 9. Dezember 2011 – und damit rechtzeitig – per e-mail Berufung erhoben.
Am 13. März 2012 hat er diese Berufung wieder zurückgezogen.
3. Das gegenständliche Berufungsverfahren war daher in analoger Anwendung des § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG einzustellen.
4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1 VStG kein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. G r o f