Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-600119/4/Gf/Rt

Linz, 25.05.2012

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß; Berichter: Dr. Grof; Beisitzer: Dr. Brand­stetter) über den Antrag des X, vertreten durch RA X, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bezirkshauptmann von Linz-Land in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz beschlossen:

 

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

1. In seiner am 10. Mai 2012 per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten, explizit auf § 73 Abs. 2 AVG gestützten und als "Devolutionsantrag" bezeichneten Eingabe bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass der Bezirkshauptmann von Linz-Land am 5. Juli 2010 gegen ihn zu Zl. Sich96-394-2010 eine Strafverfügung wegen einer Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes erlassen habe.

 

Dagegen habe er am 29. Juli 2010 einen Einspruch erhoben und den Tatvorwurf in einer zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22. Dezember 2010 abgegebenen Stellungnahme – unter Hinweis auf eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft Linz zu Zl. 15 St 78/10y – weiterhin bestritten.

 

Ungeachtet mehrfacher weiterer Urgenzen sei jedoch die belangte Behörde bis dato weiterhin untätig geblieben, weshalb an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Antrag gestellt wird, das Verwaltungsstrafverfahren im Devolutionsweg einzustellen.

 

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

2.1. Nach § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden u.a. dazu verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden; wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der Partei auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bzw. auf den Unabhängigen Verwaltungssenat über.

 

2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch in Verwaltungsstrafsachen – wobei dieser Begriff weit zu verstehen ist – ein Übergang der Entscheidungspflicht (vom – hier nicht vorliegenden – Fall einer Privatanklagesache gemäß § 56 VStG abgesehen) nicht vorgesehen (vgl. z.B. VwGH vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0076, sowie die weiteren bei W. Hauer – O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Wien 2004, 1107, angeführten Entscheidungen).

 

2.3. Im vorliegenden Fall wurde der auf § 73 Abs. 2 AVG gegründete Antrag – wovon auch der Rechtsmittelwerber selbst ausgeht – im Rahmen eines aus Anlass der Anlastung einer Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes eingeleiteten, sich gegenwärtig noch im  Stand des Ermittlungsverfahrens befindlichen Verwaltungsstrafverfahrens eingebracht.

 

Im Sinne der zuvor dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich dieser daher als unzulässig, weshalb er gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG zurückzuweisen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  W e i ß

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum