Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301002/9/AB/Hk

Linz, 23.04.2012

B e s c h l u s s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Berger über die Berufung X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 20. Jänner 2011, Z Sich96-324-2010, wegen einer Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 20.1.2011, Z Sich96-324-2010, der X z.H. ihres Rechtsanwaltes zugestellt, wurde vom Bezirkshauptmann des Bezirks Wels-Land gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Glücksspielgesetz iVm § 39 VStG zur Sicherung der Strafe des Verfalles die Beschlagnahme der am 14.12.2010 durch Organe des Finanzamtes Grieskirchen-Wels aus dem Lokal "X" in X, X, entfernten folgenden Gegenstände angeordnet: vier Geräte "X", X, X, X, X, ein "X", ein "X", Nr. X sowie eine Chipkarte und ein Schlüssel Nr. X.

 

Begründend führt die belangte Behörde dazu nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlage aus, dass bei einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Grieskirchen-Wels am Standort des oa. Lokals am 14.12.2010 festgestellt worden sei, dass die oa. Geräte eben dort aufgestellt gewesen seien, obwohl dies gem. § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz verboten sei.

Da der Verdacht bestehe, dass mit diesen Geräten gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen werde und dies eine Verwaltungsübertretung bilde, werde gegen die Bescheidadressatin ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, in welchem die beschlagnahmten Geräte – unabhängig von einer Bestrafung – samt Inhalt für verfallen erklärt werden könnten.

Zur Sicherung des Verfalles sowie um sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung nicht fortgesetzt begangen werde, sei die Beschlagnahme erforderlich.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Berufung der X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, vom 7.2.2011 (eingebracht durch Fax vom 7.2.2011).

 

Darin wird ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Unter Bezugnahme auf Gutachten und Rechtsprechung wird im Wesentlichen das Gemeinschaftsrecht und dessen Auswirkungen auf den vorliegenden Fall dargestellt. Die X wird in der Berufung lediglich als "Einschreiter" bezeichnet – nähere Angaben zu Eigentumsverhältnissen etc. werden nicht getroffen.

 

2.1. Mit Schreiben vom 24.2.2011 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufungsschrift den bezughabenden Verwaltungsakt. Das zuständige Finanzamt wurde über die Berufung in Kenntnis gesetzt und erstattete eine Äußerung, in der im Wesentlichen das Gemeinschaftsrecht und dessen Auswirkungen auf den vorliegenden Fall dargestellt werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Mangels näherer Anhaltspunkte im Verwaltungsakt und in der Berufung ersuchte der Oö. Verwaltungssenat die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.10.2011 u.a. um ergänzende Ermittlungen, ob die X Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände ist. Die belangte Behörde führte in einem E-Mail vom 25.11.2011 aus, dass hinsichtlich der Eigentümerschaft "außer der ergangenen Auskunft anlässlich der Kontrolle (den Kundendienst macht die X) nichts bekannt" sei. In der verwiesenen Niederschrift vom 14.12.2010 wird von der befragten Person auf die Frage hin, wer im Falle einer Störung verständigt wird, festgehalten: "Für die Multigame rufe ich die Nr. lt. Visitenkarte der X Vertrieb GmbH, Hotline: ..., an".

 

Da sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates daraus – entgegen den Angaben der belangten Behörde – in keiner Weise eine Eigentümerschaft der X ergibt, ersuchte der Oö. Verwaltungssenat die belangte Behörde mit Schreiben vom 2.4.2012 erneut – gegebenenfalls unter Beiziehung des zuständigen Finanzamtes – um weiterführende Ermittlungen zu näher konkretisierten Sachverhaltsfragen. Dazu äußertte sich die belangte Behörde in einem E-Mail vom 12.4.2012 wie folgt:

"1. Der durch die Berufung bekämpfte Beschlagnahmebescheid erging nur an die X und somit an keine weiteren Bescheidadressaten.

2. Aufgrund der Niederschrift mit Frau X (Mitarbeiterin im Wettlokal) vom 14.12.2010 welche die X  GmbH erwähnte als auch aufgrund des Schreibens von Dr. X vom 12.01.2011, wo bekannt gegeben wird, dass dieser die Firma X recht[s]freundlich vertrete, ging die Behörde davon aus, dass es sich bei der X um den Eigentümer der Geräte handle, weshalb ihr der Beschlagnahmebescheid zugestellt wurde."

 

Weiters forderte der Oö. Verwaltungssenat die X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, mit Verbesserungsauftrag vom 2.4.2012 bei sonstiger Zurückweisung (mangels Parteistellung) auf, bis spätestens 17.4.2012 nähere Angaben zu folgender Frage zu machen:

In welchem nach dem Glücksspielgesetz relevanten Naheverhältnis zu den gegenständlich beschlagnahmten Gegenständen steht die X? Ist diese hinsichtlich der genannten Gegenstände Eigentümerin, Veranstalterin oder Inhaberin iSd § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz?

 

2.3. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Da die Berufung zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG entfallen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung erwogen:

 

Aus den Angaben der belangten Behörde ergibt sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates in keiner Weise, dass die X Eigentümerin der mit dem in Rede stehenden Bescheid beschlagnahmten Gegenstände ist. Insbesondere kann aus der verwiesenen Niederschrift vom 14.12.2010 (diese nennt die X GmbH als zu Verständigende in einem Störungsfall) und aus der bezogenen Eingabe des Rechtsanwaltes der X vom 12.1.2011 (diesbezüglich wird lediglich eine Bevollmächtigung bekannt gegeben und um Akteneinsicht ersucht) ein Eigentümerverhältnis hinsichtlich der in Rede stehenden Gegenstände nicht erschlossen werden.

 

Da nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung "das Berufungsrecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, ... verneint [wird], selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war" (VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112 mwN) , war für den Oö. Verwaltungssenat zunächst die Frage zu klären, ob die X eine solche vom Gesetz genannte Bescheidadressatin ist.

 

Vor dem gesetzlichen Hintergrund, dass nur eine Berufung einer Partei iSd § 8 AVG zulässig ist (§ 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG), forderte der Oö. Verwaltungssenat die X daher – im Rahmen eines Verbesserungsauftrages unter Androhung der Zurückweisung – auf, hinsichtlich der Parteistellung nähere Angaben zu machen. Die X nahm diese Möglichkeit nicht wahr und erstattete keine Äußerung.

 

Da der Oö. Verwaltungssenat weder durch die belangte Behörde, noch durch die Berufungswerberin selbst nähere Anhaltspunkte hinsichtlich deren Zugehörigkeit zum "Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten" und der damit verbundenen Parteistellung im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren erhielt, konnte das erkennende Mitglied – mangels weiterer Ermittlungsmöglichkeiten – nur von der fehlenden Parteistellung der Berufungswerberin ausgehen.

 

Im Übrigen wurde auch dem nach § 13 Abs. 3 iVm § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG erteilten Verbesserungsauftrag seitens der Berufungswerberin nicht entsprochen, weshalb die Berufung auch aus diesem Grund – wie im Verbesserungsauftrag ausdrücklich erwähnt – als unzulässig zurückzuweisen war.

 

4. Mangels Zulässigkeit der Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall der erstinstanzliche Bescheid – den Angaben der erstinstanzlichen Behörde zufolge – weder an den Eigentümer noch an den Veranstalter oder Inhaber im Sinne des Glücksspielgesetzes ergangen ist, weshalb nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung diesem Bescheid keine Beschlagnahmewirkung zukommen dürfte (VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112 mwN).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Astrid Berger

 

 

VwSen-301002/9/AB/Hk vom 23. April 2012

 

Beschluss

 

 

Rechtssatz

 

GSpG §53 Abs3

 

 

Da sich aus den Angaben der belangten Behörde in keiner Weise ergibt, dass die Bw Eigentümerin der mit dem in Rede stehenden Bescheid beschlagnahmten Gegenstände ist, und da nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung "das Berufungsrecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, ... verneint [wird], selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war" (VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112 mwN), war für den Oö. Verwaltungssenat die Frage zu klären, ob die Bw eine solche vom Gesetz genannte Bescheidadressatin ist.

 

Vor dem gesetzlichen Hintergrund, dass nur eine Berufung einer Partei iSd § 8 AVG zulässig ist (§ 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG), wurde die Bw daher – im Rahmen eines Verbesserungsauftrages unter Androhung der Zurückweisung – aufgefordert, hinsichtlich der Parteistellung nähere Angaben zu machen.

 

Da die Bw diese Möglichkeit jedoch nicht wahrnahm und keine Äußerung erstattete und der Oö. Verwaltungssenat somit weder durch die belangte Behörde, noch durch die Bw selbst nähere Anhaltspunkte hinsichtlich deren Zugehörigkeit zum "Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten" und der damit verbundenen Parteistellung im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren erhielt, konnte das erkennende Mitglied – mangels weiterer Ermittlungsmöglichkeiten – nur von der fehlenden Parteistellung der Bw ausgehen.

 

Im Übrigen wurde auch dem nach § 13 Abs. 3 iVm § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG erteilten Verbesserungsauftrag seitens der Berufungswerberin nicht entsprochen, weshalb die Berufung auch aus diesem Grund – wie im Verbesserungsauftrag ausdrücklich erwähnt – als unzulässig zurückzuweisen war.

 

 

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