Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166922/4/Ki/Ga

Linz, 05.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vertreten durch x Rechtsanwalt OG, x, x, vom 10. April 2012 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 30. März 2012, GZ.: 0042019/2011, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Juni 2012 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 80,-- Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "wohnhaft: x, x" entfällt.

 

II.                Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 8,-- Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

I.                     §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

II.                   §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 30. März 2012, GZ.: 0042019/2011, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

"Der Beschuldigte, x, geb. x, wohnhaft: x, x, hat als Eigentümer des KFZ Mercedes Benz x, x, Begutachtungsplakette x, verwaltungsstrafrechtlich nachfolgende Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu verantworten:

Das oben angeführte Kraftfahrzeug war am 19.9.2011 in 4030 Linz, Hallestraße nächst dem Zugang zu den Häusern 49 – 57 (Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung) ohne amtliche Kennzeichentafeln abgestellt ohne dass sie im Besitz einer hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen wären."

 

Er habe dadurch § 99 Abs. 3 lit.d. iVm. § 82 Abs. 1 und 2 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d, §§ 16, 19 VStG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10,-- Euro (10% der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 10. April 2012 Berufung erhoben, dies mit den Anträgen, es wolle der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das anhängig gemachte Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht werden; in eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverwiesen werden; in eventu wolle die verhängte Strafe angemessen herabgesetzt werden; jedenfalls aber möge gemäß § 51 e Abs. 2 VStG eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden.

Im Wesentlichen bemängelt der Berufungswerber, dass ihm kein Recht auf Gehör eingeräumt worden wäre, die Beweiswürdigung, eine unzureichende Begründung sowie die Strafbemessung.

 

2.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 24. April 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Erstbehörde eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Juni 2012. An dieser Verhandlung nahmen eine Rechtsvertreterin des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil, als Zeuge wurde das Erhebungsorgan des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, x, einvernommen. Der Berufungswerber hat sich wegen einer Ausbildung entschuldigt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Das gegenständliche Fahrzeug wurde zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort vom Erhebungsorgan des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, x, vorgefunden. Dieser zeichnet auch zunächst für die Bearbeitung der Strafverfügung vom 20. September 2011, GZ.: 101-5/3-51991, welche gegen den Berufungswerber erlassen wurde, verantwortlich. In dieser Strafverfügung wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100,-- Euro bzw. (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.

 

Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diese Strafverfügung Einspruch und es hat die Erstbehörde in der Folge den Berufungswerber mit Schreiben vom 21. Februar 2012, GZ.: 0042019/2011, unter gleichzeitigem Tatvorwurf zur Rechtfertigung aufgefordert.

 

Der Berufungswerber hat darauf nicht reagiert und es wurde in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge den zur Last gelegten Sachverhalt, er räumte jedoch ein, dass 14 Tage nach Erlassung der Strafverfügung das Fahrzeug bereits weggeschafft war.

 

Die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers stellte in Frage, ob der Berufungswerber tatsächlich noch Eigentümer des Fahrzeuges war, er hätte dies bereits verkauft gehabt und es sei vom neuen Besitzer nicht weggeschafft worden.

 

Aus dem Zulassungsregister geht hervor, dass das gegenständliche Fahrzeug am 2. September 2011 abgemeldet wurde.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der zur Last gelegte Sachverhalt tatsächlich verwirklicht wurde. Der Argumentation, das Fahrzeug sei nicht mehr im Eigentum bzw. Besitz des Berufungswerbers gewesen, wird kein Glauben geschenkt. Es erscheint doch signifikant, dass der Berufungswerber während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens und auch nicht in der Berufung sich in diese Richtung gerechtfertigt hätte. Auch zur mündlichen Verhandlung ist er letztlich nicht erschienen.

 

3.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung eine sportliche Veranstaltung nach § 64 abhält.

 

Gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

 

Gemäß § 82 Abs. 2 StVO 1960 ist eine Bewilligung nach Abs. 1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

 

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug tatsächlich zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes ohne Kennzeichen abgestellt war. Zulassungsbesitzer war bis zum Zeitpunkt der Abmeldung am 2. September 2011 der Berufungswerber. Wie bereits unter 2.6. dargelegt wurde, wird dem Vorbringen, er habe das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft und es sei vom neuen Eigentümer bzw. Besitzer nicht weggeschafft worden, kein Glauben geschenkt, demnach wird der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht als verwirklicht angesehen.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden, sodass der Schuldspruch zu Recht erfolgt ist. Die Spruchkorrektur war erforderlich, zumal die – nicht tatbestandswesentliche Adresse – nicht korrekt war.

 

3.2. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Bezüglich Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten schätzte die Behörde das monatliche Nettoeinkommen mit 1.500,-- Euro bzw. wurde das Nichtvorliegen von Sorgepflichten angenommen. Der Berufungswerber ist diesen Annahmen nicht entgegen getreten.

 

Unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welche als Milderungsgrund zu werten ist, sowie der von der Erstbehörde angenommenen sozialen Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine Reduzierung der Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist.

 

Was die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so wurde in der Strafverfügung lediglich als Ausmaß 1 Tag festgelegt. Nachdem im Strafverfahren keine Verschlechterung eintreten darf, wurde auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß reduziert.

 

Der Berufungswerber wurde durch die nunmehr festgesetzte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in seinen Rechten verletzt, die festgelegten Strafen werden auch sowohl generalpräventiven als auch spezialpräventiven Zwecken gerecht.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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