Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166944/4/Ki/Ga

Linz, 05.06.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 10. Mai 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. April 2012, VerkR96-361-2012-Hof, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. April 2012, VerkR96-361-2012-Hof, wurden dem Berufungswerber Übertretungen der StVO 1960 zur Last gelegt und über ihn Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Das Straferkenntnis wurde lt. RSb-Rückschein von einer Mitbewohnerin des Berufungswerbers (x) übernommen und gilt dieser Umstand als Ersatzzustellung gemäß § 16 Zustellgesetz. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die am 10. Mai 2012 eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung mit Schreiben vom  11. Mai 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängte wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Das gegenständliche Straferkenntnis vom 24. April 2012 wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis am 25. April 2012 im Sinne des § 16 Zustellgesetz zugestellt. Die Berufung hätte daher spätestens am 9. Mai 2012 eingebracht werden müssen und ist daher offensichtlich verspätet. Mit Schreiben vom 14. Mai 2012, VwSen-166944/2/Ki/CG, wurde dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt, sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Verspätungsvorhalt zu äußern. Eine Äußerung dazu seitens des Berufungswerbers ist jedoch nicht erfolgt.

 

Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann.

 

Die Berufung war demnach als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Es war der Berufungsinstanz damit auch versagt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach auseinander zu setzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum