Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523131/3/Fra/Bb/REI

Linz, 04.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, geb. x, x, x, vom 27. März 2012, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. März 2012, GZ VerkR21-249-2012/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8, 24 Abs.1 Z1, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG. 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land hat mit Bescheid vom 22. März  2012, GZ VerkR21-249-2012/LL, x (dem nunmehrigen Berufungswerber), die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 18. Juli 2005 unter GZ VerkR20-2544-2005/LL, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 und 4 FSG mangels gesundheitlicher Eignung (§ 3 Abs.1 Z3 FSG) für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab 20. März 2012 (= Ablauf des Vorentzuges zu GZ VerkR21-224-2011/LL), entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass für die Dauer der Nichteignung gemäß § 32 Abs.1 FSG auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen untersagt ist. Des Weiteren wurde dem Berufungswerber nach § 30 Abs.1 FSG das Recht, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, mündlich verkündet am 22. März 2012, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 27. März 2012 - Berufung erhoben und beantragt, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und ihm eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung zu gewähren.

 

Im Einzelnen führt er zunächst an, dass die verkehrspsychologische Untersuchung nicht seine tatsächlichen kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen widerspiegle. Auf Grund seiner ungarischen Herkunft sei er überredet worden, die zweite Untersuchung in ungarischer Sprache zu absolvieren, obwohl er jedoch aus Siebenbürgen stamme, wo das Schulsystem auf Rumänisch basiere. Seit dem Jahr 1984 lebe er in Österreich und komme mittlerweile auch eher besser mit der deutschen als der ungarischen Sprache zurecht. Berufsbedingt habe er wenig bis gar nichts mit EDV-unterstützter Datenverarbeitung zu tun. Da er diesbezüglich eher als ungeübt gelte, sei für ihn die verkehrspsychologische Untersuchung am Computer besonders schwierig.

 

Darüber hinaus halte er fest, dass er seit Ende März 2011 und nicht erst seit Dezember 2011 abstinent sei. Seit Dezember 2011 liefere er die relevanten Laborparameter über Aufforderung der Amtsärztin. Gerne sei er bereit, seine Abstinenz durch die Vorlage weiterer Befunde nachzuweisen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufungsschrift ohne Berufungsvorentscheidung unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 3. April 2012, GZ VerkR21-249-2012/LL, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevante Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage wurde der Berufungswerber am 27. Dezember 2011 - aus Anlass des Lenkens eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss am 17. März 2011 (1,11 mg/l Atemluftalkoholgehalt!) - amtsärztlich untersucht. Vor Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens unterzog sich der Berufungswerber zunächst am 23. September 2011 bei der Landestelle Oö. der Firma x,  einer verkehrspsychologischen und am 13. Februar 2012 beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. x, x, einer psychiatrisch-neurologischen Untersuchung.

 

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 23. September 2011 weist der Berufungswerber Defizite im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen (Defizite bei der Überblicksgewinnung, Reaktionssicherheit, Belastbarkeit und im Bereich des Konzentrationsvermögens) auf. Die erzielten unzureichenden Ergebnisse würden auf erhebliche Leistungsminderungen in verkehrsbedeutsamen Bereichen hinweisen, sodass trotz der umfassenden Fahrerfahrung des Berufungswerbers keinerlei Kompensationsmöglichkeiten bestünden. Überdies sei er bisher noch nicht in der Lage gewesen, sich mit seiner Vorgeschichte und der bestehenden Alkoholproblematik auseinanderzusetzen, um dadurch die Wahrscheinlichkeit für neuerliche Alkoholdelikte zu minimieren, sodass dementsprechend auch keine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorliege. Aus Sicht der Verkehrspsychologie ist der Berufungswerber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich nicht geeignet. Empfohlen wurde eine engmaschige Kontrolle der zu fordernden Alkoholabstinenz.  

 

Entsprechend des erstatteten psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom 14. Februar 2012 leidet der Berufungswerber an einem episodischen Substanzmissbrauch (schädlicher Gebrauch von Alkohol, ICD10 F10.1).

 

Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begründete seine Diagnose mit dem zweimaligen Lenken eines Kraftfahrzeuges unter erheblichem Alkoholeinfluss und den festgestellten Leistungsdefiziten im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung im September 2011. Die nunmehr geltende gemachte Abstinenz scheine in Anbetracht des unauffälligen psychischen und neurologischen Status und der Laborparameter glaubhaft und der Berufungswerber zeige sich auch hinsichtlich des Aufrechterhaltens der Abstinenz motiviert. Auf Grund der Vorgeschichte müsse aber von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgegangen werden, weshalb weitere Kontrollen der alkoholrelevanten Laborparameter empfohlen wurden. Weiters wurde eine Wiederholung und das positive Absolvieren des verkehrspsychologischen Leistungsteiles als notwendig erachtet, da sich in der Testung nach dem letzten Alkoholdelikt erhebliche Leistungsmängel ergeben hätten. Es wurde weiters eine gestaffelte Befristung des Führerscheines, zunächst auf ein Jahr mit fachärztlicher Kontrolle im Anschluss, empfohlen. Aus psychiatrisch-neurologischer Sicht ist der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bedingt geeignet.

 

Auf Grund der Empfehlung des Facharztes hat sich der Berufungswerber im Hinblick auf seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen und die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 15. März 2012 beigebracht. Demnach ist er aber aus verkehrspsychologischer Sicht wiederum zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 nicht geeignet. Begründend wurde die Nichteignung mit den in mehreren Teilbereichen noch bestehenden Einschränkungen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (Einschränkung im Bereich der reaktiven und konzentrativen Dauerbelastbarkeit, der raschen und detailgetreuen optischen Überblicksgewinnung und der kognitiven Auffassungsfähigkeit). Angeraten wurden die Fortführung der Alkoholabstinenz und die Absolvierung eines neuropsychologischen Trainings, wobei bei konsequenter Umsetzung eine abermalige verkehrspsychologische Untersuchung vor Ablauf eines Jahres für sinnvoll erachtet wurde.

 

Das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Dr. Andrea Überwimmer, vom 19. März 2012, GZ San20-5-139-2011/Ueb, stützt sich bei seiner Aussage im Wesentlichen auf die beiden verkehrspsychologischen Stellungnahmen und berücksichtigt auch das neurologisch-psychiatrische Gutachten. Die Amtsärztin beurteilt den Berufungswerber unter Zugrundelegung der benannten Befunde zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gesundheitlich nicht geeignet und begründet dies damit, dass die seit Dezember 2011 bestehende Alkoholabstinenz nicht ausreiche, um eine Besserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zu bewirken. Durch die Beibehaltung der Alkoholabstinenz sei aber eine Besserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zu erwarten. Voraussetzung für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung sei der Nachweis einer Abstinenz und die Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 8 Abs.1 erster Satz FSG hat der Antragsteller der Behörde vor der Erteilung einer Lenkberechtigung ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen (§ 8 Abs.2 FSG).

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten auszusprechen:

"geeignet”, "bedingt geeignet”, "beschränkt geeignet” oder "nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

...

4.     zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat so hat das Gutachten "nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen ...

...

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.     um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder

2.     um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

5.2. Auf Grund der schlüssigen verkehrspsychologischen und der neurologisch-psychiatrischen Stellungnahmen und des darauf aufbauenden amtsärztlichen Gutachtens steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat nachvollziehbar und unzweifelhaft fest, dass die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen mangels ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit derzeit nicht vorliegt.

 

Die Inbetriebnahme und das Lenken von Kraftfahrzeugen erfordert ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung, das der Berufungswerber nach den schlüssigen gutachtlichen Feststellungen jedoch derzeit (noch) nicht besitzt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint deshalb die neuerliche Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung noch nicht sinnvoll und für den Berufungswerber in führerscheinrelevanter Hinsicht noch wenig erfolgversprechend, da eine wesentliche Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen auf Grund des seit der letzten verkehrspsychologischen Testung am 2. März 2012 verstrichenen Zeitraumes von lediglich drei Monaten wohl noch nicht zu erwarten ist.

 

Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage musste deshalb die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Führerscheingruppe 1, Klasse B, gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG entzogen und im Hinblick darauf der gegenständlichen Berufung ein Erfolg versagt werden.

 

Persönliche, wirtschaftliche und berufliche Interessen des Berufungswerbers am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Im Interesse der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr (Verkehrssicherheit) und damit des Schutzes der Allgemeinheit dürfen nur Personen Inhaber einer Lenkberechtigung sein, die gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Klasse ausreichend geeignet sind.

 

Das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ist eine gesetzliche Folge der Entziehung der Lenkberechtigung und steht daher nicht zur behördlichen Disposition (vgl. § 24 Abs.1 letzter Satz FSG).

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist ebenso zu Recht erfolgt. Die Nichteignung infolge Verkehrsunzuverlässigkeit ist hinsichtlich des Lenkens der in § 32 FSG genannten Kraftfahrzeuge nicht anders zu beurteilen als in Bezug auf andere Kraftfahrzeuge (VwGH 21. Oktober 2004, 2002/11/0166).

 

Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG und ist jedenfalls dann auszusprechen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen (VwGH 13. August 2003, 2002/11/0023).

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle mangelnder gesundheitlicher Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Es wird dem Berufungswerber abschließend dringend empfohlen, der amtsärztlichen und verkehrspsychologischen Empfehlung hinsichtlich strikter Alkoholabstinenz weiterhin nachzukommen. Nur so ist es möglich, schon vor Ablauf von zwölf Monaten nach der letzten verkehrspsychologischen Testung eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung bei der erstinstanzlichen Führerscheinbehörde zu beantragen.   

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

 

 

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