Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166701/6/Zo/REI

Linz, 19.04.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau K G, geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte Y vom 13.02.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 26.01.2012, Zl. VerkR96-1497-2010, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.04.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 14 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 14.05.2010 um 14.52 Uhr als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen X nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass sie ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und welches kleiner als 150 cm war, am Beifahrersitz befördert habe und dieses dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatte. Sie habe ihren Sohn, S, geb. am x mit einer Körpergröße unter 150 cm befördert, die Fahrtstrecke habe sich in A, von der Kirchengasse kommend auf der S und W bis zum Sportplatz A befunden.

 

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.5 Z2 KFG begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt wurde.

 

Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass der Gurt auf dem Beifahrersitz vor der Abfahrt verwickelt gewesen sei und sie ihren Sohn noch extra darauf hingewiesen habe, dass er diesen entwickeln müsse. Ihr Sohn habe dies dann auch gemacht und sich angegurtet. Sie wisse sicher, dass ihr Sohn bei der Abfahrt angegurtet gewesen sei. Ob er sich während der Fahrt abgegurtet habe, könne sie nicht angeben, da sie sich während der Fahrt auf den Straßenverkehr konzentrieren müsse. Ein Abgurten sei ihr jedoch nicht aufgefallen. Es könne ihr nicht zugemutet werden, alle paar Minuten zu kontrollieren, ob ihr Sohn noch angegurtet ist. Dies wäre grob fahrlässig, da sie dabei für ein paar Sekunden die Straße nicht im Blickfeld hätte und die Gefahr eines Unfalles stark erhöht wäre. Als sie den Gurt das letzte Mal kontrolliert habe, sei ihr Sohn noch angegurtet gewesen.

 

In dem von der Polizei angefertigten Video sei aufgrund der Distanz zwischen ihrem Fahrzeug und der Kamera nicht ersichtlich, ob ihr Sohn angegurtet war oder nicht. Das Video stelle deshalb kein geeignetes Beweismittel dar. Als die Beamten zu ihrem Fahrzeug gekommen seien, sei ihr Sohn bereits ausgestiegen. Es wurde daher die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen beantragt. Dies zum Beweis dafür, dass es für die Beamten nicht möglich gewesen wäre, bei der Vorbeifahrt bzw. Nachfahrt festzustellen, ob ihr Sohn angegurtet gewesen sei. Auch auf dem Video sei dies nicht möglich gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. April 2012. An dieser haben der Rechtsvertreter der Berufungswerberin und ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurde der Zeuge GI S zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW in A. Sie bog mit ihrem Fahrzeug mit niedriger Geschwindigkeit links auf die S ein, wobei ihr in diesem Bereich der Zeuge mit einem Zivilstreifenfahrzeug entgegenkam. Bereits bei diesem Begegnungsverkehr ist dem Zeugen aufgefallen, dass der auf dem Beifahrersitz sitzende junge Bursche nicht angegurtet war, weshalb er sein Fahrzeug gewendet und die Nachfahrt aufgenommen hat. Während der Nachfahrt konnte er wiederum ins Fahrzeuginnere sehen und auch dabei feststellen, dass der Beifahrer nicht angegurtet war. Bei der Verkehrskontrolle stellte der Beamte dann fest, dass es sich beim Beifahrer um den damals noch nicht 10-jährigen Sohn der Berufungswerberin gehandelt hatte, welcher kleiner als 150 cm war.

 

Die ggst. Nachfahrt wurde mit Video aufgenommen und in der Verhandlung wurde in die Videoaufzeichnungen Einsicht genommen. Auch aus dem Video ist ersichtlich, dass jedenfalls kurz vor der Anhaltung der Gurt auf der Beifahrerseite offensichtlich nicht schräg von der B-Säule über den Körper des Beifahrers verläuft.

 

Die Aussagen des Zeugen S sind unbedenklich und es entspricht der Lebenserfahrung, dass man im Begegnungsverkehr, insbesondere wenn das entgegenkommende Fahrzeug gerade rechtwinklig abbiegt und daher entsprechend langsam fährt, in das Fahrzeuginnere sehen und erkennen kann, ob der Beifahrer angegurtet ist oder nicht. Auch bei der Nachfahrt konnte der Zeuge diesen Umstand nochmals feststellen, was auch durch die Videoaufzeichnung bestätigt wird. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der am Beifahrersitz sitzende, ca. 10-jährige Sohn der Berufungswerberin damals nicht angegurtet war.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 106 Abs.5 Z2 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.

 

5.2. Der zum Tatzeitpunkt ca. x-jährige Sohn der Berufungswerberin, welcher kleiner als 1,50 Meter war, verwendete als Beifahrer den Sicherheitsgurt nicht. Es wurde daher keine geeignete Rückhalteeinrichtung verwendet, weshalb die Berufungswerberin die ihr vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Die Berufungswerberin bestreitet ihr Verschulden, weil sie nicht habe wahrnehmen können, ob sich ihr Sohn während der Fahrt möglicherweise abgeschnallt habe. Dazu ist festzuhalten, dass sich ihr Sohn auf dem Beifahrersitz befunden hat und erfahrungsgemäß Aktivitäten des Beifahrers auch vom Fahrzeuglenker leicht wahrgenommen werden können. Beim Öffnen des Sicherheitsgurtes ertönt ein charakteristisches Geräusch, welches – sofern nicht ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen – vom Fahrzeuglenker deutlich wahrgenommen werden kann. Weiters lenkte die Berufungswerberin zumindest kurz vor der Anhaltung ihr Fahrzeug auf einer ansonsten völlig verkehrsfreien ländlichen Straße, sodass es ihr jederzeit möglich gewesen wäre, zu überprüfen, ob ihr Sohn noch angeschnallt ist. Falls sie diesen Umstand tatsächlich nicht wahrgenommen haben sollte, so beruht dies jedenfalls auf Fahrlässigkeit. Sie hat daher die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die ggst. Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5000 Euro.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin als strafmildernd berücksichtigt. Weiters ist als strafmildernd zu berücksichtigen, dass das gesamte Verfahren ca. 2 Jahre gedauert hat, wobei dies nicht von der Berufungswerberin verschuldet wurde. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Trotzdem kommt eine Herabsetzung der von der Erstinstanz verhängten Strafe nicht in Betracht. Der Unrechtsgehalt der ggst. Übertretung ist relativ hoch, was der Gesetzgeber unter anderem auch damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese Übertretung als Vormerkdelikt im Sinne des FSG definiert hat. Die bis zum Schluss des Berufungsverfahrens aufrecht erhaltene Rechtfertigung, dass sie das Abgurten ihres Sohnes nicht habe wahrnehmen können, deutet darauf hin, dass die Berufungswerberin nicht über ein ausreichendes Unrechtsbewusstsein hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit für mitbeförderte Kinder verfügt, weshalb eine spürbare Strafe notwendig erscheint, um sie in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe.

 

Die Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 1,4 % aus. Sie entspricht auch den finanziellen Verhältnissen der Berufungswerberin, wobei die erstinstanzliche Einschätzung zu Grunde gelegt wird (monatl. Nettoeinkommen von ca. 800 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflicht für 1 Kind), weil die Berufungswerberin dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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