2.1. Die Behörde erster Instanz teilt über h. Anfrage am 24.5.2012 Folgendes mit (auszugsweise Wiedergabe): "Der Beschuldigte wurde aufgefordert, taugliche Nachweise dafür vorzulegen, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug tatsächlich um ein deutsches Fahrzeug gehandelt hat und dies deshalb, da es sich nach der ständigen (auch europäischen) Judikatur bei der Zulassung eines Fahrzeug um einen nationalen Rechtsakt handelt.
Dieser kann sich, was die zulassungsrechtlichen Bestimmungen des Ausstellungsstaates betrifft, grundsätzlich nur auf Fahrzeuge beziehen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Rechtsakts den einschlägigen nationalen Bestimmungen überhaupt unterworfen sind bzw. waren, was einen Standort im jeweiligen Hoheitsgebiet voraussetzt.
Zu dem handelt es sich nach einhelliger deutscher Rechtsansicht bei den sogenannten "Kurzzeitkennzeichen" an sich um gar keinen Akt der Zulassung, sondern um einen Rechtsakt sui generis handelt, der demzufolge auch nicht entsprechend der internationalen Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr abgehandelt bzw. beurteilt werden kann.
Rechtswirkungen einer derartigen KFZ Anmeldung können daher umso mehr ausschließlich im Zusammenhang mit Fahrzeugen entfaltet werden, die einen hoheitlichen Zugriff überhaupt unterliegen (Standort im Hoheitsgebiet).
Da den erhebenden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens vom Lenker des Kraftfahrzeuges mitgeteilt wurde, dass es sich um ein in Österreich gekauftes Fahrzeug handelt war dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt der Betretung nicht zugelassen und demzufolge auch nicht versichert.
Einzig der Nachweis der nationalen Herkunft des Fahrzeuges ist geeignet den zur Last gelegten Tatvorwurf zu entkräften und die Einstellung des Verfahrens zu rechtfertigen.
Eben dieser Nachweis wurde bis dato nicht erbracht, weshalb allfällige Säumigkeit (unabhängig von der Tatsache, dass das Rechtsinstitut des Devolutionsantrages im Verwaltungsstrafverfahren gar nicht vorgesehen ist) nur im Zusammenhang mit dem Handeln bzw. dem Unterlassen des Beschuldigten gesehen werden kann.
Wenn die Weiterfahrt mit einem derartigen Fahrzeug nicht kategorisch und nachvollziehbar ausgeschlossen werden kann, erscheint auch die Abnahme der Kennzeichentafeln aus oben bereits angeführten Überlegungen möglicher Haftungen gerechtfertigt. Dass dies im konkreten Anlassfall anzunehmen ist, zeigt sich in der offenkundigen (in der Eingabe des Beschuldigten auch mehrfach betonten) Notwendigkeit der Auftragserfüllung, sprich der beinahe bedingungslosen Notwendigkeit zur Verbringung des Fahrzeugs nach Rumänien, was wohl zum Zeitpunkt des Einschreitens für die Beamten erkennbar war.
Die eingehobenen Sicherheitsleistung ist im Zusammenhang mit der nachweislich schwierigen bzw. teilweise unmöglichen Durchführung von Verfahrensschritten gegen EU-Bürger aus Ländern mit zu mindest mangelhafter Einwohnererfassung bzw. den daraus resultierenden regelmäßigen Unzustellbarkeiten jedenfalls gerechtfertigt.
Zu den übrigen zur Last gelegten Übertretungen (Verbandszeug, Warnkleidung, Warneinrichtung) erübrigt sich im Zusammenhang mit dem Säumnisvorbringen des Beschuldigten jede nähere Ausführung."
3. Sachverhalt: Eingangs wird festgehalten, dass gegen den Antragsteller ein Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit dem Transport eines Pkw durch Österreich, dessen Herkunft und Zulassung ungeklärt scheint, durchgeführt wird. Der Wohnsitz des Antragstellers in Rumänien und das Fehlen eines Zustellbevollmächtigten wirkt hier offenbar einer zügigen Verfahrensabwicklung entgegen. Der Antragsteller rügt hier in einer im äußerst unsachlich gehalten Stil verfassten Eingabe die von ihm im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens eingehobene und ihm bislang nicht rückerstattete Sicherheitsleistung. Anzumerken gilt hier insbesondere, dass der Antragsteller offenbar nicht geneigt zu sein scheint, gedeihlich am eigenen Verfahren mitzuwirken. Dies belegt insbesondere die bloße Anführung seiner rumänischen Adresse, obwohl er sein Schreiben in Pasching der Post zur Beförderung an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übergeben hat. So müsste es ihm wohl zumutbar gewesen sein entweder selbst oder durch den offenbar in der Anonymität verharrenden Verfasser dieses beleidigenden Antrages einen unmittelbaren und sachbezogenen Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu suchen um die Sache einer rascheren Erledigung zuführen zu können. Ob der Inhalt dieser Eingabe vom Willen des Betroffenen überhaupt getragen ist könnte wohl durchaus bezweifelt werden. Dies müsste gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten Verfahrens geklärt werden. Da einerseits die Vollstreckbarkeit einer allfälligen Strafe bei dem in Rumänien wohnhaften Antragsteller nicht gesichert gelten kann, andererseits die Ermittlungen der Behörde erster Instanz durchaus als komplex und mangels Mitwirkung des offiziell nicht vertretenen Berufungswerbers einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, ist ein in der Sphäre der Behörde liegendes Verschulden im bislang noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren wohl kaum zu vermuten. Hinzuweisen ist der Antragsteller an dieser Stelle auf § 37 Abs.1 VStG. Wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde, so kann ihm die Behörde durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. 5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG, der die Entscheidungspflicht und den allfälligen Übergang derselben normiert, nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Da es sich hier um eine Verwaltungsstrafsache handelt, selbst wenn damit Sicherstellungen und eine Sicherheitsleistung verbunden sind, kommt § 73 AVG nicht zur Anwendung und ein diesbezüglicher Übergang der Entscheidungsfrist auf den Unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß § 52b VStG von vorn herein nicht möglich. Der Begriff der Verwaltungsstrafsache muss umfassend verstanden werden (VwGH 28.4.1993, 93/02/0028). Demnach gelten auch Sicherheitsleistungen mit dem Gegenstand der Verwaltungsstrafsache untrennbar verbunden. Somit ist auch eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht gegeben (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0018, VwGH 4.10.1996, 96/02/0076, Slg. 14531 A, sowie VwGH 20.12.1996, 96/02/0429). Auch wird bemerkt, dass bei einer Erlassung eines Sicherstellungsauftrages die Vorschriften des Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden sind, weil das Sicherstellungsverfahren als zum Verwaltungsstrafverfahren gehörig anzusehen ist. Der Devolutionsantrag ist daher zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r