Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600120/4/Kei/Eg

Linz, 05.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Berichter Dr. Keinberger, Beisitzer Dr. Schön) über die als Devolutionsantrag gewertete Eingabe des Herrn I. Z., x (Rumänien), vom 21.5.2012 auf Entscheidung über die einbehaltene Sicherheitsleistung im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen den Antragsteller, Zl. VerkR96-18597-2011, zu Recht:

 

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 und 37 Abs.1 u. 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Antragsteller übermittelt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein mit rumänischer Adresse versehenes, jedoch in Pasching am 21.5.2012 der Post zur Beförderung übergebenes Schreiben mit folgendem Inhalt:

"……. Unter Bezugnahme auf das Schreiben der BH-Linz-Land vom 4.5.2012 halte ich unter einem fest:

 

P. benötigte für den Zweizeiler ca. ein halbes Jahr (siehe dazu § 73 AVG - aber da steht ja schon in der Marginalrubrik das Wort „PFLICHT" - also grauenvoll für Behördenarbeiter) und ging auf die gestellten Beweisanträge vom 25.11.2011 in keinster Weise ein!

 

Nunmehr will P. von mir einen Kaufvertrag, einen deutschen Fahrzeugbrief etc.

 

Aus der Aktenlage ist allerdings deutlich ersichtlich, dass ich lediglich der Lenker des Fahrzeuges war. Der Zulassungsbesitzer war der Bulgare S. T. und sein Nationale ist auf den abgenommenen Papieren, welche bei der Unterbehörde aufliegen, einwandfrei ersichtlich!

 

Also hat sich P. an den damaligen Zulassungsbesitzer zu wenden und nicht mich mit derartigen Wünschen zu belästigen, welche mit den von mir gestellten Beweisanträgen und den mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nichts zu tun haben.

Lediglich der Ordnung halber halte ich fest, dass ich damals den Lkw auf einen anderen Lkw verladen lassen musste und in der Folge durch eine Transportfirma nach Rumänien verbringen lassen musste. Alleine der bloße Transport des Lkw, von welchem mir rechtswidrig die Kennzeichentafeln abgenommen wurden, kostete 1.500.- Euro! Auch wenn ich damals nur der Übersteller des Lkw war, konnte ich diesen nicht einfach auf der Straße stehen lassen, sondern musste meinem Auftrag, den Lkw nach Rumänien zu verbringen, nachkommen.

 

P. wird aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Erhalt des geg. Schreibens, mich schriftlich von der Einstellung samt rechtlicher Begründung anher zu verständigen oder ein Straferkenntnis zu erlassen (damit ich dagegen entsprechende Rechtsmittel ergreifen kann) und das geg. Verfahren auf keinen Fall nicht länger rechtswidrig zu verzögern!

 

Trotz mehrmaliger Aufforderungen wurde mir anher noch nicht mitgeteilt, nach welchen gesetzlichen Grundlagen (Gesetz, §, Absatz, Zif., lit. etc.) die Abnahmen der Kennzeichentafeln und der Versicherungskarte erfolgten!

R. wird angezeigt, weil er rechtswidrig die Kennzeichentafeln und die Versicherungskarte abnahm und darüber hinaus auch noch die Anzeige erstatte und darüber hinaus auch noch eine Sicherheitsleistung von 400.- Euro ebenfalls rechtswidrig einhob.

G. und E. werden angezeigt, weil sie bei der Unterbehörde niederschriftlich angaben, die Anzeige zwar aufrechtzuerhalten, aber von der Amtshandlung bzw. von den angezeigten Verwaltungstatbeständen eigenen Angaben zu Folge gar nichts mitbekommen haben.

 

P. schließlich hätte aufgrund des bekannten und aktenkundigen Sachverhaltes schon längst das Verfahren einstellen und die Rücküberweisung des Geldes veranlassen müssen!

 

In der Folge werde ich mich selbstverständlich hinsichtlich der entstandenen Gesamtkosten noch an die Finanzprokuratur der Republik wenden und werde meinen Entschädigungsaufwand spätestens mit Sommeranfang, also dem 21.6.2012 bekanntgeben, falls P. wiederum glaubt, das Verfahren nach wie vor rechtswidrig verzögern und nicht entsprechend schnell reagieren zu müssen.

 

Einen Devolutionsantrag an die nächste Instanz stelle ich schon alleine deshalb, weil ich mich von P. nicht noch länger verarschen lasse als sie es ohnehin schon getan hat. Im nächsten Schreiben, welches ihrem Tempo zu Folge vielleicht zu Weihnachten nächstes Jahr kommen wird, fragt sie mich dann wahrscheinlich nach dem Wasserstand der Donau im Donaudelta, in dessen Anfangsbereich ich wohnhaft bin!  Möglicherweise ist P. aber auch nur ganz einfach mit dem geg. Verfahren und den damit verbundenen, rechtlichen Komponenten heillos überfordert!

 

Die Sicherheitsleistung in der Höhe von 400.- Euro musste ich allerdings sofort an Ort und Stelle erlegen und auch die 1.500.- Euro für den Transport des Lkw musste ich damals sofort bezahlen -und nunmehr werde ich seit mehr als einem Jahr sowohl von P. als auch von den drei Polizisten nur mehr verarscht...!!!

 

Es kann nicht sein, dass ein Ausländer, der allerdings EU-Bürger ist, von den österreichischen Behörden bzw. dessen Organen so behandelt, besser wohl ausgedrückt verarscht wird - nunmehr ist aber endgültig Schluss mit lustig!

 

Unter einem beantrage ich die Bestrafung der angeführten Personen wegen augenscheinlichen Missbrauchs der Amtsgewalt!

 

Der Korruptionsstaatsanwaltschaft lege ich Gleichdrucke der Schreiben vom 7.6.2011, 7.10.2011 und vom 25.11.2011 bei, welche jeweils im Original nachweislich an die BH-Linz-Land zu den relevanten Zeiten ergangen sind.

 

Eigentlich ist es unglaublich, dass die österreichischen Behörden die Frechheit besitzen, die Ausstellung von Urkunden, welche von deutschen Behörden in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden, einfach als ungültig abzustempeln ! Nach dem Motto: "Mir san mir!" Die typisch österreichische Beamtenmentalität also! Was andere Behörden in anderen Ländern tun, interessiert uns nicht im Geringsten - und damit "basta"!

 

Die Fakten sprechen aber leider eine andere, aber dafür ganz deutliche Sprache...!!!

 

Es darf auch hinterfragt werden, weswegen mir P. einen sogenannten Pausenfüller - ihr Schreiben vom 4.5.2012 kann seriöserweise als nichts anderes bezeichnet werden - übersendet und das Verfahren in der vom Gesetzgeber an sich vorgesehenen Geschwindigkeit nicht korrekt weiterführt bzw. sowieso einstellt, weil ich nachweislich keine einzige Verwaltungsübertretung setzte...???

 

Anlagen. erwähnt

Hochachtungsvoll".

(Namensparaphe).  

 

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch schriftliche Anfrage bei der Behörde erster Instanz über den unter der genannten Geschäftszahl anhängigen Verfahrensgegenstand. Die Behörde erster Instanz hat mit Schreiben vom 24.5.2012 den Gegenstand und Stand des bei ihr anhängigen Verfahrens dargelegt (siehe 2.1.).

Da der Devolutionsantrag zurückzuweisen ist konnte gemäß § 51e Abs.2  Z2 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen.

 

 

 

2.1. Die Behörde erster Instanz teilt über h. Anfrage am 24.5.2012 Folgendes mit (auszugsweise Wiedergabe):

"Der Beschuldigte wurde aufgefordert, taugliche Nachweise dafür vorzulegen, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug tatsächlich um ein deutsches Fahrzeug gehandelt hat und dies deshalb, da es sich nach der ständigen (auch europäischen) Judikatur bei der Zulassung eines Fahrzeug um einen nationalen Rechtsakt handelt.

Dieser kann sich, was die zulassungsrechtlichen Bestimmungen des Ausstellungsstaates betrifft, grundsätzlich nur auf Fahrzeuge beziehen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Rechtsakts den einschlägigen nationalen Bestimmungen überhaupt unterworfen sind bzw. waren, was einen Standort im jeweiligen Hoheitsgebiet voraussetzt.

 

Zu dem handelt es sich nach einhelliger deutscher Rechtsansicht bei den sogenannten "Kurzzeitkennzeichen" an sich um gar keinen Akt der Zulassung, sondern um einen Rechtsakt sui generis handelt, der demzufolge auch nicht entsprechend der internationalen Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr abgehandelt bzw. beurteilt werden kann.

 

Rechtswirkungen einer derartigen KFZ Anmeldung können daher umso mehr ausschließlich im Zusammenhang mit Fahrzeugen entfaltet werden, die einen hoheitlichen Zugriff überhaupt unterliegen (Standort im Hoheitsgebiet).

 

Da den erhebenden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens vom Lenker des Kraftfahrzeuges mitgeteilt wurde, dass es sich um ein in Österreich gekauftes Fahrzeug handelt war dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt der Betretung nicht zugelassen und demzufolge auch nicht versichert.

 

Einzig der Nachweis der nationalen Herkunft des Fahrzeuges ist geeignet den zur Last gelegten Tatvorwurf zu entkräften und die Einstellung des Verfahrens zu rechtfertigen.

Eben dieser Nachweis wurde bis dato nicht erbracht, weshalb allfällige Säumigkeit (unabhängig von der Tatsache, dass das Rechtsinstitut des Devolutionsantrages im Verwaltungsstrafverfahren gar nicht vorgesehen ist) nur im Zusammenhang mit dem Handeln bzw. dem Unterlassen des Beschuldigten gesehen werden kann. 

 

Wenn die Weiterfahrt mit einem derartigen Fahrzeug nicht kategorisch und nachvollziehbar ausgeschlossen werden kann, erscheint auch die Abnahme der Kennzeichentafeln aus oben bereits angeführten Überlegungen möglicher Haftungen gerechtfertigt. Dass dies im konkreten Anlassfall anzunehmen ist, zeigt sich in der offenkundigen (in der Eingabe des Beschuldigten auch mehrfach betonten) Notwendigkeit der Auftragserfüllung, sprich der beinahe bedingungslosen Notwendigkeit zur Verbringung des Fahrzeugs nach Rumänien, was wohl zum Zeitpunkt des Einschreitens für die Beamten erkennbar war.

 

Die eingehobenen Sicherheitsleistung ist im Zusammenhang mit der nachweislich schwierigen bzw. teilweise unmöglichen Durchführung von Verfahrensschritten gegen EU-Bürger aus Ländern mit zu mindest mangelhafter Einwohnererfassung bzw. den daraus resultierenden regelmäßigen Unzustellbarkeiten jedenfalls gerechtfertigt.

 

Zu den übrigen zur Last gelegten Übertretungen (Verbandszeug, Warnkleidung, Warneinrichtung) erübrigt sich im Zusammenhang mit dem Säumnisvorbringen des Beschuldigten jede nähere Ausführung."

 

 

3. Sachverhalt:

Eingangs wird festgehalten, dass gegen den Antragsteller ein Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit dem Transport eines Pkw  durch Österreich,  dessen Herkunft und Zulassung ungeklärt scheint, durchgeführt wird. Der Wohnsitz des Antragstellers in Rumänien und das Fehlen eines Zustellbevollmächtigten wirkt hier offenbar einer zügigen Verfahrensabwicklung entgegen.

Der Antragsteller rügt hier in einer im äußerst unsachlich gehalten Stil verfassten Eingabe die von ihm im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens eingehobene und ihm bislang nicht rückerstattete Sicherheitsleistung. 

Anzumerken gilt hier insbesondere, dass der  Antragsteller offenbar nicht geneigt zu sein scheint, gedeihlich am eigenen Verfahren mitzuwirken. Dies belegt insbesondere die bloße Anführung seiner rumänischen Adresse, obwohl er sein Schreiben in Pasching der Post zur Beförderung an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übergeben hat. So müsste es ihm wohl zumutbar gewesen sein entweder selbst oder durch den offenbar in der Anonymität verharrenden Verfasser dieses beleidigenden Antrages einen unmittelbaren und sachbezogenen Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu suchen um die Sache einer rascheren Erledigung zuführen zu können.

Ob der Inhalt dieser Eingabe vom Willen des Betroffenen überhaupt getragen ist könnte wohl durchaus bezweifelt werden. Dies müsste gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten Verfahrens geklärt werden.

Da einerseits die Vollstreckbarkeit einer allfälligen Strafe bei dem in Rumänien wohnhaften Antragsteller nicht gesichert gelten kann, andererseits die Ermittlungen der Behörde erster Instanz durchaus als komplex und mangels Mitwirkung des offiziell nicht vertretenen Berufungswerbers einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, ist ein in der Sphäre der Behörde liegendes Verschulden im bislang noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren wohl kaum zu vermuten.

Hinzuweisen ist der Antragsteller an dieser Stelle auf § 37 Abs.1 VStG. Wenn  begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde, so kann ihm die Behörde durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG, der die Entscheidungspflicht und den allfälligen Übergang derselben normiert, nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden.

Da es sich hier um eine Verwaltungsstrafsache handelt, selbst wenn damit Sicherstellungen und eine Sicherheitsleistung verbunden sind, kommt § 73 AVG nicht zur Anwendung und ein diesbezüglicher Übergang der Entscheidungsfrist auf den Unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß § 52b VStG von vorn herein nicht möglich.

Der Begriff der Verwaltungsstrafsache muss umfassend verstanden werden (VwGH 28.4.1993, 93/02/0028). Demnach gelten auch Sicherheitsleistungen mit dem Gegenstand der Verwaltungsstrafsache untrennbar verbunden. Somit ist auch eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht gegeben (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0018, VwGH 4.10.1996, 96/02/0076, Slg. 14531 A, sowie VwGH 20.12.1996, 96/02/0429).

Auch wird bemerkt, dass bei einer Erlassung eines Sicherstellungsauftrages die Vorschriften des Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden sind, weil das Sicherstellungsverfahren als zum Verwaltungsstrafverfahren gehörig anzusehen ist.

Der Devolutionsantrag ist daher zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

                                                                                                                                                      

 

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