Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166631/8/Zo/REI

Linz, 11.04.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A K, geb. x, vertreten durch y Rechtsanwälte GmbH, S vom 16.01.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 03.01.2012, Zl. VerkR96-11066-2011, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 05.04.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge:

           "a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt, oder b)"

         zu entfallen hat. 

 

         Bezüglich der Strafhöhe wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 10.03.2011 um 14.06 Uhr in Schörfling auf der A1 bei Strkm 230,000 als Lenker des Sattelzugfahrzeuges x (D), Sattelanhänger y (D), welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen habe.

 

Es wurde festgestellt, dass obwohl er sich als Fahrer am 07.03.2011, 22.48 Uhr bis 09.03.2011, 04.53 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, er es unterlassen habe, die in Abs.3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt, oder b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Manuelle Nachträge fehlen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art.15 Abs.2 der VO (EG) 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG begangen und es handle sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1b KFG verhängt.

 

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30  Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass ihm eine Reihe von Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit Fahrten im Zeitraum von 07.03.2011, 22.48 Uhr bis 09.03.2011, 04.53 Uhr vorgeworfen würden. Diese Entscheidung begründe die Behörde im Wesentlichen mit einem Geständnis des Beschuldigten.

 

Nach Ausführung verfahrensrechtlicher Grundsätze und der dazu ergangenen Judikatur bemängelte der Berufungswerber, dass die Erstinstanz lediglich ihren Rechtsstandpunkt dargelegt habe, welcher im Gesetz keine Deckung finde. Die Erstinstanz habe keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen für die wesentlichen Fragen getroffen. Dies insbesondere dahingehend, wann und wo der Beschuldigte diese Übertretungen begangen habe und ob es ihm überhaupt möglich gewesen sei, den Unrechtsgehalt seines Handelns zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Behörde habe nicht einmal versucht, den Meldungsleger, den Zeugen R D oder den Beschuldigten einzuvernehmen.

 

Als Verstoß gegen § 44a VStG wurde geltend gemacht, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, wann und wo der Beschuldigte die Übertretung begangen haben soll. Auch die Strafbemessung sei nicht ausreichend begründet und es sei nicht klar, weshalb die bisherige Unbescholtenheit nicht berücksichtigt worden sei.

 

Er bestreite die Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens, selbst wenn dies aber der Fall sei, so habe er jedenfalls alle Sorgfaltspflichten eingehalten, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er Zeiten, die er nicht im Fahrzeug verbringt, manuell nachtragen muss. Er habe an Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen des Berufskraftfahrergesetzes Modul I teilgenommen, auch dabei seien entsprechende Hinweise unterblieben. Zum Beweis dafür wurde die Einvernahme des Beschuldigten selbst sowie des Herrn R D im Rechtshilfeweg beantragt.

 

Sofern der Beschuldigte überhaupt tatbildmäßig gehandelt haben sollte, so wäre dies jedenfalls zum größten Teil außerhalb Österreichs gewesen, sodass er im Inland nicht bestraft werden dürfe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 05.04.2012. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 10.03.2011 das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Kontrolle auf der A1 bei Strkm 230,000 um 14.06 Uhr wurde seine Fahrerkarte ausgewertet, wobei die Zeit vom 07.03.2011 22.49 Uhr bis 09.03.2011, 04.52 Uhr als "unbekannte Zeit" aufschien.

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfertigte sich der Berufungswerber dahingehend, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er Zeiten, welche er nicht im Fahrzeug verbringe, manuell nachtragen müsse. Dies sei ihm auch in den Weiterbildungsmaßnahmen "Berufskraftfahrergesetz, Modul I" nicht mitgeteilt worden. Er werde in Zukunft derartige Zeiten manuell nacherfassen, zumal ihm dies auch von den Kontrollorganen erklärt worden sei.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Artikel 15 Abs.2 der VO (EWG) 3821/85 lautet:

Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs.3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen werden, oder

b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden.

 

Befindet sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang I B ausgestatteten Fahrzeuges mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Fahrtenschreiber eingeschoben wird.

 

Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass die in Anhang I Ziffer 2 Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

 

5.2. Der Berufungswerber lenkte ein Sattelkraftfahrzeug, welches mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet war. Er verwendete dabei grundsätzlich seine Fahrerkarte, in dem im Spruch angeführten Zeitraum sind auf seiner Fahrerkarte jedoch weder Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten noch Ruhezeiten gespeichert. Offensichtlich hat der Berufungswerber diese Zeiten nicht manuell nacherfasst, obwohl sich die Fahrerkarte nicht im Kontrollgerät befand. Dies ergibt sich auch aus seiner eigenen Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren, wonach ihm die Verpflichtung zum Nacherfassen nicht bekannt war. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Richtig ist, dass der Ort, an welchem sich der Berufungswerber in dieser Zeit befunden hat, nicht bekannt ist. Für das Verwaltungsstrafverfahren ist das jedoch völlig irrelevant, weil als Tatort gemäß § 134 Abs. 1a KFG der Ort der Kontrolle anzusehen ist. Die vom Vertreter des Berufungswerbers geltend gemachten Spruchmängel liegen daher nicht vor. Zur Klarstellung des Tatvorwurfes war es jedoch erforderlich, jenen Teil des Spruches, welcher sich auf das Kontrollgerät gemäß Anhang I und das dazugehörige Schaublatt bezieht, aus dem Spruch zu entfernen. Da es sich dabei lediglich um eine Einschränkung des Tatvorwurfs handelt, war dies auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung zulässig.

 

Es ist durchaus möglich, dass der Berufungswerber im Zuge der bisher von ihm absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen nicht auf die Verpflichtung zum manuellen Nachtragen von Zeiten, die er nicht im Fahrzeug verbracht hat, hingewiesen wurde. Aus rechtlicher Hinsicht ist dies jedoch nicht entscheidend, weil der Berufungswerber als Inhaber einer Lenkberechtigung der Klasse C und Berufskraftfahrer mit der Funktionsweise des Kontrollgerätes und den ihn dabei treffenden Verpflichtungen vertraut sein muss. Die entsprechenden Beweisanträge auf Einvernahme des Berufungswerbers bzw. seines Arbeitgebers zu dieser Frage waren daher abzuweisen. Sofern der Berufungswerber diese Verpflichtung tatsächlich nicht gekannt haben sollte, begründet dieses fehlende Wissen jedenfalls fahrlässiges Verhalten. Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfene Übertretung daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Entsprechend dem Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG vom 30.01.2009 bilden fehlende Eingaben von Hand, wenn diese vorgeschrieben sind, sehr schwerwiegende Verstöße. Diese Einordnung ist auch gut nachvollziehbar, weil durch die fehlenden Eintragungen auf der Fahrerkarte die Lenk- und Ruhezeiten in diesem Zeitraum nicht nachvollzogen werden können. Die gesetzliche Mindeststrafe für die vom Berufungswerber begangene Übertretung beträgt daher 300 Euro und die Erstinstanz hat lediglich die Mindeststrafe verhängt.

 

Richtig ist, dass dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zu Gute kommt und ihm lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Diese Umstände ermöglichen jedoch keine Herabsetzung der Strafe unter die gesetzliche Mindeststrafe, weil damit die Voraussetzungen des   § 20 VStG nicht erfüllt sind. Auch eine Ermahnung kommt nicht in Betracht. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass wegen der gegenständlichen Übertretung ein Zeitraum von ca. 30 Stunden nicht nachvollzogen werden kann. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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