Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101128/./Br/La

Linz, 03.05.1993

VwSen - 101128/./Br/La Linz, am 3. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des W G vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T S, gegen das Straferkenntnis der Bezirks- hauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 2. Februar 1993, Zl.: VerkR -96/3691/1992/Bi/St, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 29. April 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt.

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ § 61 Abs.1 Straßenverkehrsordnung iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/ 1991 - StVO; § 66 Abs.4 Allgemeinenes Verwaltungs- verfahrensgesetzes, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm §§ 24, 51, 51e Abs.2 und 45 Abs.1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.52/1992 - VStG.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber (im der Folge kurz genannt: Bw) eine Geldstrafe von 1.500 S und im Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 2.7.1992 um 13.50 Uhr den mit Schotter beladenen LKW, Kennzeichen auf der I-Landesstraße , Strkm. 1,450 im Gemeindegebiet von A in Richtung Bundesstraße 1 gelenkt habe, wobei die Ladung am Fahrzeug nicht so verwahrt gewesen sei, daß sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wurde, weil Schotter und Sand von der Ladefläche auf die Fahrbahn gefallen wäre und dadurch ein nachfolgendes Fahrzeug beschädigt worden sei.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Übertretung, auf Grund der Aussage der Zeugin Andrea ZAK erwiesen sei. Diese Zeugin habe angegeben, daß Schotter und Sand eindeutig von der Ladefläche gefallen sei.

2. Dagegen wendet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Darin führt der Bw im wesentlichen aus, daß er zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalles 4,4 m/3 geladen gehabt habe. Die Höhe der Ladung habe bei gänzlich flacher Ausbreitung 45 cm betragen. Die Bordwandhöhe betrage 90 cm. Es sei daher glaubwürdig auszuschließen, daß Teile der Ladung herabfallen konnten. Nicht ausgeschlossen könne jedoch werden, daß sich ein Stein von der Straße (Asphalt) oder vom Profil gelöst haben könnte und weggeschleudert wurde. Ungewöhnlich sei, daß die angeblich Geschädigte nicht, wie es üblich sei, mit ihm durch Hup- oder Blinkzeichen Kontakt aufgenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso aus der Aussage von Frau Z klar zum Ausdruck komme, daß Schotter und Sand von der Ladefläche gefallen sei und seine Verantwortung nicht glaubwürdig wäre.

Es sei daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

3. Zumal eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder zu erkennen. Da eine sogenannte volle Berufung vorliegt war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen ( § 51e Abs.1 VStG).

3.1. Beweis geführt wurde durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde, Zl.: VerkR -96/3691/1992/Bi/St, die Vernehmung der Zeugin A Z und des Berufungswerbers als Beschuldigten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4. Es konnte nicht nachgewiesen werden, daß Schotter oder Sand von der Ladefläche des vom Bw gelenkten LKW's heruntergefallen ist. Entgegen der ursprünglichen diesbezüglichen Angabe der Zeugin, wo sie unter Hinweis auf ihre Angabe bei der Gendarmerie in Enns darzulegen vermochte, daß Schotter und Sand "eindeutig von der Ladefläche gefallen sei", vermochte sie dies bei ihrer nunmehrigen Aussage vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr zu sagen. Sie vermeint daraufhin angesprochen "sie könne dies natürlich nicht exakt sagen". Sie vermute, daß diese "Gegenstände" von der Ladung gekommen seien. Die seinerzeitige Aussage erfährt insbesondere dadurch eine Ungereimtheit, indem die Zeugin in der Anzeige von einer Beladung "über die Bordwand hinaus" spricht. Davon war jetzt keine Rede mehr und ist dies auch durch die Wiegezettel und die darauf eingetragene "Kubatur" belegt. Es lag sohin nur eine Teilbeladung vor. Auch kann es als eine Erfahrungstatsache angesehen werden, daß die "Quelle" eines sogenannten Steinschlages für den Betroffenen nur schwer erkennbar wird. Auch in diesem Fall hatte es sich offenbar um "kleine Substanzen" gehandelt.

Im Gegensatz zu den Angaben der Zeugin vermochte der Bw glaubwürdig darzulegen, daß der Steinschlag, ausgehend von der Ladung, unwahrscheinlich bis auszuschließen ist. Davon war auf Grund des Beweisergebnisses auszugehen.

5. Rechtlich war wie folgt zu erwägen:

5.1. Es stellt sich sohin allenfalls nur mehr die Frage der Zumutbarkeit der Sorgfaltsübung, hinsichtlich des Umfanges der Fremdkörperprüfung an einem LKW, nämlich über die Beladung hinausgehend, ausgehend von der Annahme, daß der Stein doch vom Fahrzeug (z.B. vom Rahmen) gekommen ist.

Ein Verschulden des Lenkers würde auch daraus nicht gefolgert werden können. Es muß in der spezifischen Beschaffenheit eines LKW's und des Einsatzgebietes eines derartigen Fahrzeuges liegend erachtet werden, daß irgendwo in den Konstruktionsteilen kleinere Steine (Sand und Schotter) liegen bleiben und von dort während der Fahrt auf die Straße fallen können. Es würde die Sorgfaltsprlichten eines Lenkers überfordern, wollte man die Vermeidung solcher "Möglichkeiten" ihm zu überantworten.

Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen (s E Slg 9710 A und 28.10.1980, 2244/80), daß der hiefür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises , dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 12.6.1989, 88/10/0169).

Ein solch "anderes Verhalten" muß aus der oben dargelegten Sicht verneint werden. Sehr wohl ist jedoch die Beladung betreffend ein strenger Maßstab an die Sorgfaltspflichten zu legen.

6. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs- gerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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