Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-740031/2/Gf/Rt

Linz, 18.05.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufungen 1.) der X und 2.) des X, beide X, beide vertreten durch RA X, gegen den die Beschlagnahme von Geräten nach dem Glücksspielgesetz anordnenden Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Wels vom 17. April 2012, Zl. S-4180/12, zu Recht:

 

 

Den Berufungen wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Wels vom 17. April 2012, Zl. S-4180/12, wurde zwecks Sicherung der Einziehung gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 76/2011 (im Folgenden: GSpG), die Beschlagnahme eines näher bezeichneten, am 8. März 2012 zunächst von Organen der Finanzpolizei in einem Lokal in X vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes nunmehr behördlich angeordnet.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass die Rechtsmittelwerber als Unternehmer mit diesen Geräten zumindest am Vorfallstag Ausspielungen durchgeführt hätten, in deren Zuge die Spieler keinerlei Möglichkeit gehabt haben, bewusst einen Einfluss auf das Spielergebnis zu nehmen, obwohl die Beschwerdeführer nicht über eine hierfür erforderliche Konzession verfügen würden. Daher sei auf diesem Wege verbotenerweise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden.

 

1.2. Gegen diesen ihnen am 18. April 2012 zugestellten Bescheid richten sich die vorliegenden, am 2. Mai 2012 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebenen Berufungen.

 

Darin wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – zum einen unter Vorlage entsprechender Dokumente vorgebracht, dass die Rechtsmittelwerber weder Eigentümer noch Veranstalter oder Inhaber dieser Geräte seien. Zum anderen sei auch nicht klar, an wen der bekämpfte Bescheid überhaupt gerichtet sei sowie, ob bloß ein oder mehrere Glücksspielgerät(e) von diesem erfasst sind.

 

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Wels zu Zl. S-4180/12; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid (noch) keine Geldstrafe verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Nach § 53 Abs. 2 GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht solche Gegenstände, hinsichtlich derer der Verdacht besteht, dass mit diesen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen; sie haben in diesem Fall dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten; in der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme hinzuweisen; tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG hat die die Behörde im Falle einer vorläufigen Beschlagnahme unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Bescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall geht aus den Unterlagen der Beschwerdeführer hervor, dass sie selbst nicht Eigentümer des in Beschlag genommenen Gerätes waren oder sind.

 

Vielmehr existieren Belege dafür, dass dieser Glücksspielautomat bereits im Oktober vom damaligen Eigentümer (X) an eine darin näher bezeichnete Privatperson um 8.280 Euro verkauft wurde, sodass Letztere seit diesem Zeitpunkt als Eigentümerin anzusehen ist.

 

Da im Übrigen, insbesondere auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt keine Anhaltspunkte für eine rechtliche Zuordnung des beschlagnahmten Gerätes zu den Beschwerdeführern erkennbar ist (sondern die belangte Behörde vielmehr nach § 53 Abs. 3 letzter Satz GSpG vorzugehen gehabt hätte), erweist sich sohin der an sie adressierte Bescheid als rechtswidrig.

3.3. Den vorliegenden Berufungen war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

 

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