Linz, 05.06.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Z R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W R, O, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn vom 17. Februar 2011, Zl. SV96-250-2010-Sc, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.
Rechtsgrundlagen:
Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 4.000 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 66 Stunden verhängt, weil er zwei näher bezeichnete ausländische Staatsangehörige "bis laufend … in der Busgarage der Fa. S AG KFZ-Technik in S, A", ohne das Vorliegen der für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere beschäftigt habe.
Der Bescheid ist adressiert an "Herrn Z R …, W, S".
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beschäftigung von Ausländern durch Unternehmen im Zweifel der Sitz des Unternehmens Tatort. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält zwar den Arbeitsort, nicht aber den Tatort. Die Angabe des Tatorts ist aber ein elementares Sprucherfordernis im Sinne des § 44a VStG. Da auch die Aufforderung zur Rechtfertigung (als einzige in Betracht kommende verfolgungsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung) an demselben Mangel leidet, ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Spruchkorrektur verwehrt. Bemerkt sei, dass die Erschließbarkeit des Unternehmenssitzes aus der Adressierung der jeweiligen Erledigung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Reichenberger