Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101134/2/Weg/Ri

Linz, 11.02.1994

VwSen-101134/2/Weg/Ri Linz, am 11. Februar 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des F vom 2. März 1993 gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. März 1993, VerkR96/3427/1992, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis b e h o b e n und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden verhängt, weil dieser am 3. November 1992 um 10.50 Uhr mit dem PKW in L, Kreuzung N, bei rotem Licht der Verkehrsampel nicht vor der Haltelinie angehalten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 70 S vorgeschrieben.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und zulässigen Berufung vom 2. März 1993 und führt an, er habe auch früher nie Schwierigkeiten gehabt, da er in Linz meistens als Kraftfahrer beschäftigt gewesen sei.

3. Da - wie unten darzulegen sein wird - bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß das angefochtene Straferkenntnis zu beheben ist, war von der Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Auf Grund der Aktenlage steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

Laut Anzeige des Rev.Insp. Peter S, Bundespolizeidirektion Linz, hat der Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen am 3. November 1992 das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet. Als Tatörtlichkeit ist in der Anzeige angeführt Kreuzung N der N stadtauswärts fahrend. Diese Tatortkonkretisierung des Meldungslegers wäre ausreichend. Der im Wege der Lenkerauskunft ermittelte Lenker des angeführten PKW's, der nunmehrige Berufungswerber, wurde schließlich mit Strafverfügung vom 2. Dezember 1992 wegen der oben angeführten Verwaltungsübertretungen bestraft, weil er an der Kreuzung N bei rotem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten hat. Auch in den darauffolgenden Schriftsätzen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach scheint dieser Tatort, nämlich Kreuzung N immer wieder und ohne jede Konkretisierung, vor allem von welcher Seite der Berufungswerber sich der Kreuzung genähert hat, auf. Aus dem Aktengang ist zu ersehen, daß dem Berufungswerber die Anzeige, wo die Tatörtlichkeit korrekt zum Vorwurf gemacht wurde, nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Auch im letztlich ergangenen Straferkenntnis ist lediglich von der Kreuzung N die Rede.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Konkretisierung des Tatortes. Der Tatort wurde weder in einer der Verfolgungshandlungen noch im Straferkenntnis so präzisiert, daß daraus klar zu ersehen wäre, von welcher Seite sich der Berufungswerber der genannten Kreuzung genähert hat.

Infolge Ablaufes der gemäß § 31 Abs.2 VStG normierten Verfolgungsverjährungsfrist ist es der Berufungsbehörde im derzeitigen Verfahrensstadium verwehrt, den Tatort zu konkretisieren.

Aus diesem Grunde war in Anwendung des § 45 Abs.1 Z3 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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