Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560153/2/Wim/Bu

Linz, 31.05.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung samt Vorlageantrag des Herrn X, geb. X, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mann­schaft Ried im Innkreis vom 3.2.2012, SO10-651240 in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom 20.2.2012, wegen Reduzierung der zuerkannten Mindestsicherung um den Wohnbedarf nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm § 13 Abs. 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber eine Mindestsicherung für den Mindeststandard für Alleinstehende bis 29.2.2012 befristet zuerkannt. Die Leistung für die Sicherung des Lebensunterhaltes wurde gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund fehlenden Wohnungsaufwandes um 139,20 Euro reduziert.

 

Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig mit Schriftsatz von 14.2.2012 Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass er einen fixen und gemeldeten Hauptwohnsitz in X, X habe und ihm daher die gesetzlich zustehende Auszahlung des Wohnbedarfes von 139,20 Euro zu unrecht verweigert worden sei. Er stellte darin die Anträge der Berufung Folge zu geben und ihn diesen gesetzlich zustehenden Wohnbedarf von 139,20 Euro rückwirkend und auch für die Zukunft zu bewilligen und auszubezahlen.

 

Über diese Berufung wurde von der Erstinstanz mit Bescheid vom 20.2.2012, SO10-651240, eine Berufungsvorentscheidung erlassen mit der die Berufung abgewiesen wurde.

 

Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 8.3.2012 einen als Berufung bezeichneten Vorlageantrag eingebracht.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Schon daraus ergibt sich zweifelsfrei der nachstehende entscheidungsrelevante Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hat am 3. Februar 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mündlich einen Antrag auf Mindestsicherung für Februar 2012 gestellt. Dies wurde in einer Niederschrift festgehalten. Darin findet sich auch die Formulierung: "Es ist noch immer so, dass ich für die Wohnung nichts bezahlen muss, aber ich muss hiefür eine Arbeitsleistung an Herrn X, X, X, erbringen."

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Mindestsicherung für den Mindeststandard Alleinstehende befristet bis 29.2.2012 zuerkannt. Darin wurde aufgrund des fehlenden Wohnungsaufwandes der Mindeststandard um den Wohnbedarf in der Höhe von 139,20 Euro reduziert. Der zuerkannte Monatsanspruch betrug somit 704,50 Euro.

 

Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Berufungswerber auch in seinen Berufungsausführungen nicht bestritten, insbesondere auch nicht der Umstand, dass er für das Wohnen nichts bezahlen muss.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

§ 13 Abs. 4 erster Satz Oö. BMSG lautet: "Sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, ist die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18% des Netto-Ausgleichs­zulagen–Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern."

 

Da der Berufungswerber keinen finanziellen Aufwand für das Wohnen zu tragen hat, steht keine Leistung zur Sicherung des Wohnbedarfes zu und erfolgte daher die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht.

 

Wenn vom Berufungswerber eingewendet wird, dass er Arbeitsleistungen für das kostenlose Wohnen zu erbringen hat, so ist auch dazu auszuführen, dass er dadurch seinen gesamten Wohnaufwand abdeckt und daher auch unter diesen Umständen keine zusätzliche Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes anfällt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum