Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560171/2/Wim/Bu

Linz, 30.05.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18.04.2012, SO10-5640 betreffend Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm § 28 Abs. 1 Oö. Mindestsicherungsgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber aufgrund seines Antrages vom 28.3.2012 ab diesem Datum Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt.

 

Mit seiner fristgerechten eingebrachten Berufung ersuchte der Berufungswerber um Aufstockung dieser Mindestsicherung auch für den Zeitraum von 11. bis 27. März 2012 rückwirkend.

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

§ 28 Abs. 1 erster Satz Oö. Mindestsicherungsgesetz lautet: " Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt einen vorigen Antrag voraus."

 

Dies bedeutet, dass von Gesetzes wegen eine rückwirkende Zuerkennung der Mindestsicherung nicht vorgesehen ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer