Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560175/2/Bm/Hk

Linz, 01.06.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn C H, L B, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 08.02.2012, Gz.: 301-12-2/1ASJF, betreffend Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

 

            Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des             Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 08.02.2012,
            Gz.: 301-12-2/1ASJF, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, § 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG), §§ 4, 5, 6, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde dem Antrag des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Grunde des § 4 Oö. BMSG vollinhaltlich stattgegeben.

 

2. Dagegen hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass mit dem oben genannten Bescheid vom 10.02.2012 über den Antrag nur teilweise abgesprochen worden sei, indem der Richtsatz für Ehepaare gewährt worden sei. Über den Anteil der Gattin C K sei trotz Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist am 10.02.2012 keine Entscheidung erfolgt, sondern sei diese mit Schreiben vom 17.02.2012 verpflichtet worden, sich am 28.02.2012 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Da die Gattin keinen eigenen Antrag gestellt habe, gelte für sie die Antragsstellung des Bw vom 11.11.2011 und der Bescheid vom 10.02.2012. Da die Berufungsfrist hiefür am 27.02.2012 ablaufe und die Untersuchung erst einen Tag später stattfinde, sei der Bw gezwungen, sicherheitshalber eine Berufung wegen Nichtgewährung des Anteiles der Gattin einzubringen.

 

3. Die Berufung wurde vom Magistrat Linz am 31.05.2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei der nachstehende entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Sowohl der Bw als auch die Gattin C K stellten mit Eingabe vom 11.11.2011 einen Antrag auf Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung.

Mit Bescheid vom 08.02.2012 wurde dem Antrag des Bw stattgegeben und Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen gemäß § 1 Abs.1 Z2a Oö. BMSV gewährt.

Hinsichtlich des Antrages der Ehegattin C K wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens noch ein medizinisches Gutachten eingeholt. Nach Vorlage dieses Gutachtens wurde der Ehegattin des Bw ebenfalls die beantragte bedarfsorientierte Mindestsicherung im gebührenden Ausmaß rückwirkend ab 11.11.2011 gewährt.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 Oö. BMSG ist für die Erlassung von Bescheiden in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde und in zweiter Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

1.) von einer sozialen Notlage (§ 6 ) betroffen ist und

2.) bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Nach § 6 Abs.1 Z1 leg. cit liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken können.

 

5.2. Vom Bw wurde in der Berufung selbst angegeben, die Berufung lediglich "sicherheitshalber" einzubringen, da über den Anspruch von der zuständigen Behörde noch nicht entschieden worden sei.

 

Mittlerweile wurde jedoch mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.05.2012 auch dem Antrag der Gattin des Bw Folge gegeben und die bedarfsorientierte Mindestsicherung im ihr zustehenden Ausmaß rückwirkend ab 11.11.2011 gewährt.

Da sohin sowohl dem Antrag des Bw als auch dem Antrag der Frau C K vollinhaltlich durch die Erstbehörde stattgegeben wurde, war der Berufung keine Folge zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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