Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101135/./Br/La

Linz, 15.03.1993

VwSen - 101135/./Br/La Linz, am 15. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung der Frau M H vom 3. März 1993, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Februar 1993, VerkR96/3604/1992/Ja, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 52 lit.a Z 10a iVm § 99 Abs.3a der Straßenver- kehrsordnung 1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO; § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 867/1992.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 400 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Strafverfügung vom 10.12.1992, Zl. VerkR96/3604/1992 über die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z 10a StVO eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie am 17.6.1992 um 20.53 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von K B 125, km 31,847, Richtung F gelenkt und die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 37 km/h überschritten habe, wobei die Fahrgeschwindigkeit mittels Radar gemessen worden sei.

1.1. Gegen diese Strafverfügung hat die Berufungswerberin (in Folge Bw genannt) binnen offener Frist im Sinne des § 49 Abs.2 VStG gegen das Ausmaß der verhängten Strafe Einspruch erhoben. Sinngemäß führte sie darin aus, daß sie noch nie einen so schweren Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung begangen habe. Sie befände sich derzeit nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Karenzurlaub und beziehe lediglich ein Karenzgeld in Höhe von ca. 5.000 S. Die Strafe in Höhe von 2.000 S stelle für sie daher eine finanzielle Härte dar.

2. Die Erstbehörde hat folglich dem Einspruch der Bw mit dem gemäß § 49 Abs.2 VStG erlassenen Bescheid vom 19.2.1993 keine Folge gegeben. Begründend führte die Ersbehörde sinngemäß aus, daß mit der Übertretung eine Gefährdung der Interessen der Verkehrssicherheit in hohem Maß verbunden gewesen ist. Es seien mit dieser Art von Übertretungen immer wieder Verkehrsunfälle mit schwerwiegenden Folgen für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden. Auch wenn die Übertretung konkret keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe wären diese Übertretungen streng zu ahnden. Es handle sich um eine gravierende Geschwindigkeitsüber- schreitung, sodaß unter Abwägung der vorliegenden Tatsachen und deren Wertung eine Strafherabsetzung nicht in Betracht kommen habe können.

+2.1. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung führt die Bw inhaltlich wie im Einspruch aus. Sie sei für zwei Kinder im Alter von 6 bzw. 1 1/2 Jahren sorgepflichtig und sie verfüge über kein Vermögen. Es sei eine Strafe in dieser Höhe nicht erforderlich um sie vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Sie beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Minderung der Strafe.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Da von der Bw lediglich das Strafausmaß bekämpft worden ist, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Zl.: VerkR96/3604/1992/Ja.

5. Generell ist gemäß § 19 VStG bei der Strafzumessung Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Grundsätzlich ist hinsichtlich des Schnellfahrens auszuführen, daß dieser Übertretung ein erheblicher Unwertgehalt zugrunde liegt. Es gilt als gesicherte Tatsache, daß diese Art der Übertretung eine der häufigsten Unfallsursachen, mit oft schwersten und nicht wieder gutzumachenden Folgen für Menschen, darstellt. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h ist in diesem Sinne eine schwerwiegende Rechtsgutbeeinträchtigung. Die Erstbehörde hat in der Begründung ihres Bescheides die tatsächlichen Gefahrenkomponenten treffend angeführt. Der unabhängige Verwaltungssenat kann sich daher diesen Ausführungen inhaltlich nur anschließen. Der Unwertgehalt dieser Übertretung ist gerade darin zu erblicken, daß die sich mit dem Schnellfahren gleichsam "potenzierende Gefahr" einfach in Kauf genommen wird, wobei es den Lenkern eines Kraftfahrzeuges häufig nicht hinsichtlich der Verbotsnorm, jedoch hinsichtlich der erhöhten abstrakten Gefährdung und Unfallsneigung am Unrechtsbewußtsein mangelt. Aus diesem Grund scheint die verhängte Strafe auch aus Gründen der Generalprävention erforderlich, um den Unwertgehalt derartiger Verhaltensweisen generell zu verdeutlichen und entsprechend zu pönalisieren. Sehr wohl ist aber auch aus dem Aspekt der Spezialprävention (die Berufungswerberin künftighin von derartigen Übertretungen abzuhalten) eine Strafe von 2.000 S angemessen. Wenn die Bw in ihrer Berufung vermeint, diesbezüglich sei die Bestrafung nicht erforderlich, so ist gerade diese Übertretung das Indiz dafür, daß bei der Bw keine ausreichende Verbundenheit mit diesem gesetzlich geschützen Wert (der Respektierung einer verordneten Höchstgeschwindigkeit) vorliegt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem doch sehr erheblichen Ausmaß kann nicht mehr "unbewußt", sozusagen auf bloß leichter Fahrlässigkeit beruhend, begangen worden sein. Diese Strafe scheint darüber hinaus auch noch gerechtfertigt, um bei der Berufungswerberin künftighin als Impuls zu einem höheren Verantwortungsbewußtsein und einer größeren Gewissenhaftigkeit im Straßenverkehr, zu wirken.

Selbst bei den vorliegenden ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sowie der Sorgepflicht für zwei Kinder und der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, ist unter den obigen Gesichtspunkten die verhängte Strafe von 2.000 S durchaus als angemessen zu erachten. Auf den bis zu 10.000 S reichenden gesetzlichen Strafrahmen wird in diesem Zusammenhang hingewiesen (so auch VwGH 91/03/0043 u. 91/03/0250 vom 18. September 1991).

6. Die Kostenentscheidung gründet in der unter II. zitier- ten Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat Dr. B l e i e r

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