Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-720322/2/BP/Jo

Linz, 13.06.2012

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der X, StA von Rumänien, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 8. Mai 2012, GZ: Sich40-181, mit dem gegen die Berufungswerberin die Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgesprochen wurde, beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 8. Mai 2012, GZ.: Sich40-18158, wurde die Berufungswerberin (im Folgenden Bw) auf Basis des § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen und gleichgehend gemäß § 70 Abs. Abs. 3 FPG der Bw von Amts wegen ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub gewährt.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des in Rede stehenden Bescheides findet sich ua. der Hinweis auf das Erfordernis der Einbringung der Berufung bei der belangten Behörde und weiterführend für technische Übermittlung auf die Angaben im Bescheid, wo die Telefax-Nummer mit 0043-732/7720-268449 angegeben ist. 

 

Der Bescheid wurde laut im Akt aufliegendem Zustellnachweis der Bw durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 10. Mai 2012 zugestellt.

 

1.2. Dagegen erhob die Bw mit Telefax vom 24. Mai 2012 durch die X (haftungsbeschränkt) mit Sitz in X (Deutschland) Berufung. Dieses Telefax wurde um  21:01 Uhr an ein Empfangsgerät des Amtes der OÖ. Landesregierung (vermutliche Telefax-Nummer 0043/732/7720-268448 oder 0043/732/7720-11621 gesendet und von dort am darauffolgenden Tag (25. Mai 2012) um 9:28 Uhr (mit Übertragungsfehler) sowie um 9:33 Uhr (vollständig) der belangten Behörde übermittelt.

 

2.1. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt. Dabei wies die belangte Behörde bereits auf ihre Zweifel sowohl hinsichtlich der Rechtzeitigkeit als auch der Vertretungsbefugnis hin.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten widerspruchsfreien Sachverhalt aus.

 

Zusätzlich ergibt sich aus dem Akt, dass die Vertretungsbefugnis der X (laut deren Vollmachtsbekanntgabe) für wirtschaftliche und steuerliche Angelegenheiten erteilt wurde.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von den Parteien binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für Jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

3.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst klargestellt und auch von der Bw in keinster Weise bestritten, dass der in Rede stehende Bescheid nach Zustellversuch am 9. Mai 2012 mit Beginn der Abholfrist 10. Mai 2012 hinterlegt wurde.

 

3.2.2. Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist, sofern ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Brifkaste, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. 

 

3.2.3. Allfällige Zustellmängel im Sinne der obigen Bestimmungen ergeben sich keinesfalls aus dem Akt und wurden demgemäß darüber hinaus nicht behauptet. Die Zustellung gilt also am 10. Mai 2012 als bewirkt und dieser Tag somit als fristauslösend.

 

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides weist zudem eindeutig auf die zweiwöchige Berufungsfrist hin.

 

Somit endete die Berufungsfrist gemäß § 32 Abs. 2 iVm. § 63 Abs. 5 AVG mit Ablauf des 24. Mai 2012.

 

Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Berufung, sei es durch Beschreiten des Postwegs, sei es durch persönliche Abgabe bei der belangten Behörde erhoben werden müssen.

 

3.3.1. Die in Rede stehende Berufung wurde zwar am 24. Mai 2012 um 21:01 Uhr von der X per Telefax mit der Anschrift der belangten Behörde übermittelt; allerdings ergibt sich schon aus dem Berufungsschreiben, dass nicht die im angefochtenen Bescheid angegebene Nummer verwendet wurde, sondern die letzte Ziffer falsch angenommen wurde. Dies führte dazu, dass die Berufung nicht am 24. Mai 2012 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die Übermittlung erfolgte am darauffolgenden Morgen (9:33 Uhr) durch Weiterleitung des Amtes der Oö. Landesregierung.

 

3.3.2. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

 

3.3.3. Eine Übermittlung eines in den Nachtstunden eingelangten Telefaxes schon am nächsten Morgen ist fraglos ohne unnötigen Aufschub erfolgt. Entscheidend ist für den vorliegenden Fall, dass die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters vorgenommen wird, weshalb die in Rede stehende Einbringung erst am 25. Mai 2012 also außerhalb der Berufungsfrist erfolgte.

 

3.3.4. Aus diesem Grund war das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen.

 

3.4. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen würde, wäre wohl die Zulässigkeit der Einbringung durch die X mehr als fraglich. Diese Einrichtung, deren Dienstleistung in der Beratung bei betriebswirtschaftlichen Fragen besteht, beruft sich selbst darauf die Bw in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten. Eine Vertretungsvollmacht für Rechtsmittel im Bereich des FPG bzw. des NAG wird nicht vorgebracht. Eine Vertretungsmacht gemäß § 10 Abs. 1 AVG wird somit nicht angenommen werden können. Somit wäre die Berufung aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

 

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum