Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730562/2/BP/WU

Linz, 16.04.2012

 

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA des Iran, unbekannten Aufenthalts, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding vorn 27. Dezember 2011, GZ.: Sich41-401-2011, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots in der Dauer von 18 Monaten gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der        angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage/ اساس قانونی :

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding vom 27. Dezember 2011, GZ.: Sich41-401~2011, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 iVm. 53 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung und ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum ausgesprochen sowie gemäß § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit festgesetzt.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein iranischer Staatsangehöriger, am 25. Dezember 2011, nachdem er an diesem Tag nachweislich mit einem total gefälschten griechischen Reisepass, von Athen nach Wien Schwechat geflogen sei, gegen 23:20 Uhr als Insasse des Linienbusses der Fa. X, auf der Innkreisautobahn A6, von Wien kommend, in Richtung Deutschland mit dem Zeil Brüssel im Rahmen einer Fahndungskontrolle der API Ried im Innkreis aufgegriffen worden sei. Dabei seien die oa. Umstände bekannt geworden.

 

Für die Fremdenpolizeibehörde stehe fest, dass er unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, da er kein gültiges Reisedokument und auch keinen gültigen Aufenthaltstitel habe vorweisen können.

 

Bei der Befragung durch die API Ried habe der Bw angegeben, vor ca. 10 Tagen eine Schlepperorganisation mit seiner Schleusung vom Iran bis nach Belgien beauftragt zu haben. Dafür habe er insgesamt 6.000 Euro bezahlen müssen. Die Reise sei bis nach Athen zum Teil zu Fuß, mit Kleinbussen und nach Griechenland mit einem kleinen Bott erfolgt. In Athen habe er vom Schlepper eine gefälschte griechische ID-Karte erhalten, wie auch ein Flugticket von Athen nach Wien. In Wien habe er von einem anderen Schlepper das in Rede stehende Busticket bekommen.

 

Der Bw sei von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Schubhaft genommen worden.

 

Der Bw sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er Anspruch auf einen Rechtsberater habe. Ihm sei die ARGE Rechtsberatung der Volkshilfe zugewiesen worden.

 

Bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 27. Dezember 2011 durch die BPD Wels sei dem Bw mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, gegen ihn in den nächsten Tagen eine Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot von 18 Monaten und einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen zu erlassen. Die Caritas habe sich dazu bereit erklärt dem Bw bei der Organisation seiner Ausreise zu unterstützen. Weiters habe der Bw mitgeteilt, dass er die Möglichkeit wahrnehmen wolle, nach Belgien zu gelangen, da er dort Freunde habe.

 

1.1.2. Die belangte Behörde führt in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich der Bw unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

 

Bei Gesamtbetrachtung wögen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung so schwer, dass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes, dringend geboten seien.

Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch diese Rückkehrentscheidung liege nicht vor, da der Bw keine Angaben über weitere eventuell in Österreich lebenden Familienangehörigen oder sonstige Angehörigen gemacht habe. Weiters lägen keine Zeiten- legaler Erwerbstätigkeit in Österreich vor. Eine Interessensabwägung sei daher im Sinne des § 61 FPG nicht vorzunehmen gewesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schreiben vom 5. Jänner 2012.

 

Darin stellt er zunächst die Anträge

1. auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu

2. auf Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" entfalle.

 

Begründend führt der Bw aus, dass er - wenn er auch illegal und ohne gültige Reisedokumente eingereist sei - in seiner Heimat nicht mehr sicher vor Verfolgung gewesen sei, weshalb er nach Europa geflüchtet sei. Er habe in Österreich deshalb keinen Asylantrag gestellt, da Belgien sein erklärtes Ziel gewesen sei. Zudem beruft er sich auf Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention. Auch sieht der Bw durch die fremdenpolizeiliche Maßnahme einen Eingriff in sein Privatleben als gegeben an.

 

Darüber hinaus erscheine die Verhängung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum als unverhältnismäßig. Diesbezüglich verweist der Bw auf ein Erkenntnis des UVS Wien.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 16. Jänner 2012 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.

 

2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.2.2. Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister wie auch aufgrund einer telefonisch eingeholten Auskunft bei der belangten Behörde, ergibt sich, dass der Bw nach Entlassung aus der Schubhaft am 27. Dezember 2011 in Österreich keinen Wohnsitz begründete und somit entweder untergetaucht oder ausgereist ist. Es ist daher keine Zustelladresse eruierbar.

 

2.2.3. Von der Durchführung einer Öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei und völlig unwidersprochen aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Auch liegt kein daraufgerichteter Parteienantrag vor.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt 1.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 112/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er aktuell über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist. An dieser Feststellung würde sich im Ergebnis nichts ändern, wenn der Bw bereits das Bundesgebiet verlassen hat, da der UVs auch für diesen Fall zu einer Entscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG berufen ist.

 

Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige    Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung - basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung - vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen.

 

3.3.2. Im Fall des Bw könnte von der fremdenpolizeilichen Maßnahme lediglich das Privatleben betroffen sein, zumal er in Österreich mit keinen Familienangehörigen im selben Haushalt lebt bzw. keine Sorgepflichten hat.

 

3.3.3. Der Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet beträgt oder betrug nicht mehr als höchstens wenige Tage, Wochen oder maximal 3 Monate. Dieser Aufenthalt ist auch bislang nicht legalisiert. Der Bw ist keinesfalls beruflich oder sozial integriert und lässt auch keinen Zweifel daran, dass er sich auch im Bundesgebiet nicht integrieren, sondern sich nach Belgien begeben wollte. Das Privatleben erscheint in diesem Sinn auch nicht als schützenswert. Die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat kann ohne nähere Angaben des Bw weder klar festgestellt noch klar abgesprochen werden, da der Bw hiezu zum Einen keine entsprechende Auskunft erteilte, zum Anderen auch nicht für weitere Ermittlungen zur Verfügung steht. Es spricht aber viel dafür, dass die angebliche Verfolgung im Heimatstaat nicht ausschlaggebend sein kann, da er selbst angab, dass sein Ziel Belgien gewesen sei, was daran zweifeln lässt, dass er tatsächlich Schutz vor Verfolgung suchte; vielmehr scheint er wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Wäre es ihm um die Erlangung von Schutz vor Verfolgung gegangen, hätte er sich gerne dem Asylverfahren in Österreich gestellt.

 

Seine Unbescholtenheit kann der Bw wohl nicht ins Treffen führen, da er während seines aktenkundigen Aufenthalts durchgehend fremdenpolizeilicher Behandlung ausgesetzt war.

 

Auch Verzögerungen von Seiten der Behörden sind nicht festzustellen.

 

Interessen von österreichischen Staatsangehörigen oder EWR-Bürgern im Sinne des § 61 Abs. 3 FPG sind im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen.

 

3.3.4. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, la, lb oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs­und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.       den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur    Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren   Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.       aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.       ein Drittstaatsangehöriger Öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.4.2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Dessen Dauer beträgt mindestens 18 Monate, auch wenn keiner der besonderen Umstände der § 53 Abs. 2 und 3 FPG vorliegt. In diesem Sinn ist der Festlegung der belangten Behörde zu folgen.

 

3.4.3.1. Allerdings stellt der Bw nunmehr auch den Antrag den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend einzuschränken, dass die Wortfolge "für den gesamten Schengenraum" entfallen möge.

 

3.4.3.2. § 53 Abs. 1 FPG normiert zwar, dass das Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gilt; das FPG bleibt aber sowohl nach grammatikalischer Interpretation dieser Bestimmung als auch nach allfälligen expliziten Begriffsbestimmungen die Antwort schuldig, um welche Mitgliedstaaten, welchen internationalen Vertragswerks es sich handelt. Bei Heranziehen der teleologischen Interpretation wie auch der "Erläuternden Bemerkungen" wird deutlich, dass unter dem Begriff "Mitgliedstaaten11 hier die Mitgliedstaaten des Schengen-Aquis zu verstehen sind.

 

Wie sich aus dem - vom Bw zitierten Erkenntnis des UVS Wien zutreffend ablesen lässt - ergibt sich das Verbot für einen Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung eines Schengenstaates erlassen wurde, in andere Schengenstaaten einzureisen oder sich dort aufzuhalten aus der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex). Dabei handelt es sich aber um einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union, der keiner innerstaatlichen Umsetzung bedarf, bzw. ist eine solche grundsätzlich ausgeschlossen.

 

3.4.3.3. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde ein Einreiseverbot angeordnet. Dieses Einreiseverbot gilt (gemäß dem Schengener Grenzkodex) für den gesamten Schengenraum. Es mag zwar fraglich sein, ob die explizite Anführung des Geltungsbereichs erforderlich ist, zumal sich dieser per se schon aus der oa. Verordnung ergibt. Es ist aber dadurch für den Bw materiell nichts gewonnen, da das Einreiseverbot jedenfalls im gesamten Schengenraum gilt. In diesem Sinn geht aber auch der Spruch nicht zu weit, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 1 folgt und darüber hinaus eine Nennung des Geltungsbereichs nicht entgegen dem Umsetzungsverbot des EU-Rechts scheint.

 

3.4.3.4. Es also auch diesem Berufungsantrag nicht zu folgen.

 

3.5. Auch, wenn die Gewährung eines 14-tägigen Zeitraums für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG in der Berufung nicht problematisiert wurde, ist anzumerken, dass nach Aktenlage keine Veranlassung besteht, von diesem Spruchpunkt abzugehen.

 

Daher erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung völlig zurecht.

 

3.6. Es war daher im Ergebnis die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

تعلیم راه قانونی

بر علیه این تصمیم راه قانونی عادی مجاز نیست.

 

تذکر

بر علیه این تصمیم میتوان در ظرف مدت شش هفته از ارسال آن به دادگاه قانون اساسی و یا دادگا قانون اداری شکایت کرد, این باید به غیر از استثنائات قانونی وهر دفعه از طرف یک وکیل زن و یا یک وکیل مرد که دارای اختیار مطلق باشد ارائه شود. برای هر شکایتی مبلق ۲۲۰ اویرو کار مزد تعلق میگیرد. 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

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