Linz, 18.04.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Nigeria, derzeit aufhältig in X, JA X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 10. Februar 2012, AZ.: 1071645/FRB, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
The appeal is dismissed as being unfounded and the decision opposed is upheld
Rechtsgrundlage/legal basis:
§ 66 Abs. 4 AVG
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 10. Februar 2012, AZ.: 1071645/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 iVm. 53 Abs. 1 und 3 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung und ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum ausgesprochen sowie gemäß § 57 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.
Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein nigerianischer Staatsangehöriger,
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Telefax vom 15. Februar 2012.
Darin stellt er zunächst die Anträge,
- auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu
- auf Einschränkung der Gültigkeitsdauer des in Rede stehenden Einreiseverbotes,
- auf Behebung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum.
Begründend führt der Bw ua. aus, dass er im Asylverfahren bereits ausgewiesen worden sei, und dass nach § 10 Abs. 7 AsylG diese durchsetzbare Ausweisung als Rückkehrentscheidung nach dem FPG gelte, weshalb eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei.
Der Bw weist darauf hin, dass bei seiner Verurteilung von 3 Jahren (davon 2 Jahre bedingt) das Gericht von einem geringen Schuldgehalt ausgegangen sei, weshalb die Verhängung der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes von den nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG maximalen 10 Jahren unverhältnismäßig sei.
Hinsichtlich der Zukunftsprognose merkt der Bw an, dass er die Straftat bereue und sich dessen bewusst sei, dass er bei neuerlicher Straffälligkeit mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu rechnen habe.
Weiters beruft sich der Bw auf ein Erkenntnis des UVS Wien, wonach die Anordnung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum nicht zulässig sei.
2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 24. Februar 2012 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.
2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
2.2.2. Am 16. März übermittelte die belangte Behörde ein englisches Schreiben des Bw samt Übersetzung ins Deutsche.
Darin wendet sich der Bw neuerlich gegen das 10-jährige Einreiseverbot in sämtliche Schengenstaaten und seine "Deportation" nach Nigeria. Er werde in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauungen mit dem Leben bedroht.
Er verstehe nicht Deutsch, sondern nur Englisch, weshalb ihm der Inhalt des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht verständlich sei.
Seine Straftat habe er nicht absichtlich begangen, denn er habe nie geplant, einen Raub zu begehen. Er habe nicht gewusst, dass bei X Messer verkauft werden; er sei betrunken gewesen und unter Stress, weil er unter Kopfweh gelitten habe. Auch die Sachbeschädigungenin der JA X hätten ihren Grund in diesem Kopfweh gehabt, Er habe sich sehr schlecht gefühlt, aber niemand habe ihn ernst genommen. Er habe im Rahmen der Festnahme nicht gekämpft oder Widerstand geleistet.
Der Bw entschuldigt sich für all die in Österreich begangenen Verbrechen, meint jedoch, dass die Verbrechen kein Grund für ein schengenweites Einreiseverbot seien, zumal er sie lediglich in Österreich begangen habe.
Bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme sei aufgrund eines Missverständnisses seine Wille nach Italien zu gehen, wo sein Bruder in Rom in Nettuno lebe, nicht zum Ausdruck gekommen.
2.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei und völlig unwidersprochen aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Auch liegt kein daraufgerichteter Parteienantrag vor.
2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1. und 2.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.
Zusätzlich ergibt sich aus dem Fremdenakt, dass der Bw jahrelang als Asyltourist in der Schweiz, in Deutschland, in Österreich und in Italien, wohin er zumeist ab- bzw. zurückgeschoben wurde, aufhältig war. Entgegen seiner undokumentierten Angabe, er verfüge in Italien über eine Aufenthaltsberechtigung, ist den Akten zu entnehmen, dass ihm dort kein gültiger Titel ausgestellt wurde.
2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).
3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 112/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er aktuell über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist. Nachdem er aber auch über keinen Aufenthaltstitel eines anderen EWR-Staates verfügt, kommt § 52 Abs. 2 FPG nicht zur Anwendung. Angemerkt sei aber, das im vorliegenden Fall auch nach dieser Bestimmung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten wäre.
3.1.3. Wenn der Bw in der Berufung anführt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei in seinem Fall nicht mehr zulässig, da bereits seine durchsetzbare Ausweisung im Asylverfahren schon als Rückkehrentscheidung gelte (vgl. § 10 Abs. 7 AsylG), ist ihm entgegenzuhalten, dass hier unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen. Die Ausweisung im Asylverfahren gilt als Rückkehrentscheidung mit 18 Monaten Einreiseverbot, während der nunmehr von ihm gesetzte Sachverhalt § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG berührt, der den Rahmen der Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre erstreckt. Die parallele Verhängung einer rein fremdenpolizeilichen Rückkehrentscheidung ist sohin keinesfalls ausgeschlossen.
Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.
3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.
Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Um so mehr gilt dies, wenn – wie im vorliegenden Fall – die öffentliche Sicherheit massivst durch den Verbleib des Bw im Bundesgebiet gefährdet ist.
3.3.2. Im Fall des Bw könnte von der fremdenpolizeilichen Maßnahme lediglich das Privatleben betroffen sein, zumal er in Österreich mit keinen Familienangehörigen im selben Haushalt lebt bzw. keine Sorgepflichten hat.
3.3.3. Der Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet beträgt nunmehr knapp 11 Monate, wobei der absolut überwiegende Teil davon als unrechtmäßig anzusehen ist und der Bw schon 3 Tage nach seiner Einreise in Strafhaft genommen wurde und seither auch angehalten wird.
Der Bw ist keinesfalls beruflich oder sozial integriert, verbrachte nahezu die gesamte Aufenthaltsdauer in Strafhaft und beherrscht die deutsche Sprache – wie er selbst angibt – nicht. Das Privatleben erscheint in diesem Sinn auch nicht als schützenswert.
Die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat ist fraglos gegeben, da er dort aufgewachsen ist, dort 12 Jahre Grundschule absolvierte und auch verschiedene Familienangehörige in Nigeria aufhältig sind. Er kann jedenfalls als im Heimatland sozialisiert gelten.
Strafrechtlich ist der Bw keinesfalls unbescholten, wobei hier schon angemerkt werden muss, dass die im höchsten Maß vorhandene kriminelle Energie des Bw sich schon am zweiten Tag seines Aufenthalts eindrucksvoll manifestierte und am dritten Tag zu versuchtem, bewaffnetem Raub, Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt steigerte.
Auch Verzögerungen von Seiten der Behörden sind nicht festzustellen.
Interessen von österreichischen Staatsangehörigen oder EWR-Bürgern im Sinne des § 61 Abs. 3 FPG sind im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen.
3.3.4. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bw am Verbleib in Österreich gegeben werden muss.
Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.
3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
7. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
3.4.2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als Fiktion dieser Umstände wird in Z. 1 dieser Bestimmung ua. die – im vorliegenden Fall einschlägige – mehr als sechs Monate teilbedingte strafgerichtliche Verurteilung angeführt. Die Z. 5 bis 8, die eine unbefristete Verhängung rechtfertigen würden, finden auf den vorliegenden Fall – mangels einschlägigen Sachverhalts - somit per se schon keine Anwendung, da mit dem in Rede stehenden Urteil lediglich eine 3-jährige teilbedingte Haftstrafe verhängt wurde. Es ist folglich die Dauer des in Rede stehenden Einreiseverbotes von höchstens 10 Jahren zulässig.
3.4.3. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend zu gefährden.
Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Eigentums- und insbesondere der Gewaltdelikte, wenn noch dazu in der hier vorliegenden massiven Form gegeben, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert. Aber auch dem Schutz vor Vandalismus und dem Schutz der Rechtspflege kommt besondere Bedeutung zu.
3.4.4. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.
Es zeugt fraglos von erheblicher krimineller Energie Diebstähle, bewaffneten Raub (wenn es auch hier beim Versuch geblieben ist), Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwere Sachbeschädigung zu begehen. Besonders ist hier anzumerken, dass der Bw die Diebstähle am 2. Tag seines Aufenthalts, den versuchten Raub, die schwere Körperverletzung und den Widerstand am 3. Tag beging. Seine raptische Einstellung zeigt sich aber auch durch die völlig unverständlichen, mehrfachen Sachbeschädigungen während der Strafhaft, die jedenfalls geeignet waren, das Leben und die Gesundheit anderer zu gefährden. Brände zu legen, wenn man sich nicht ernst genommen fühlt und wenn man unter Kopfweh leidet, weist wohl auf einen Höchstgrad an krimineller Energie hin.
Auch ist anzumerken, dass der Bw - in realitätsverweigernder Weise - seine Verbrechen zu rechtfertigen sucht, wenn er als Grund für den versuchten Raub, bei dem er gleich drei Verkäuferinnen mit Messern bedrohte, anführt, nicht gewusst zu haben, dass X Messer verkauft oder dass er wegen Kopfwehs unter Stress stand. Wenn er anführt, bei der Festnahme keinen Widerstand geleistet und nicht gekämpft zu haben, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal das Verhalten des Bw in einer schweren Körperverletzung mündete und 4 Polizeibeamte erforderlich waren, um die Festnahme zu sichern.
Es scheint dem Bw jegliches Mittel recht gewesen zu sein, um sich bereichern zu können oder seinen eigenen Interessen nachzugehen, dies ohne jegliche Rücksichtnahme auf die Gesundheit anderer oder rechtlich geschützter Werte. Durch die Massivität der Begehung der Delikte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig bestand, sondern von ihm bewusst gewählt wurde.
Zudem ist auf seine Darstellung (vgl. Punkt 2.2.2.) zu verweisen, die klar belegt, dass dem Bw das Unrecht seiner Tat auch jetzt noch nicht bewusst sein kann.
Ein Wohlverhalten im Bundesgebiet kann nicht konstatiert werden. Die reuigen Beteuerungen des Bw, sich hinkünftig rechtskonform verhalten zu wollen, scheinen als nicht ausreichend, um einen geänderten Gesinnungswandel dokumentieren zu können. Einem allfälligen Wohlverhalten während der Strafhaft käme im Übrigen nach der Judikatur der Höchstgerichte keine entscheidende Bedeutung zu. Ein solches ist im Fall des Bw ohnehin auch wahrlich nicht festzustellen.
3.4.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro reo außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.
3.5. Im Lichte der eben getroffenen Feststellungen scheint die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum im Ausmaß von 10 Jahren unbedingt erforderlich und auch verhältnismäßig. Bei derart vielfältiger und raptischer Kriminalität bedarf es jedenfalls eines beträchtlichen Zeitraums, um von einer geänderten Gesinnung, vom Wegfall des Gefährdungspotentials und somit von einer günstigeren Zukunftsprognose ausgehen zu können. Die maximale Ausschöpfung des Rahmens von 10 Jahren ist sohin gerechtfertigt.
3.6.1. Allerdings stellt der Bw nunmehr auch den Antrag den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend einzuschränken, dass die Wortfolge "für den gesamten Schengenraum" entfallen möge.
3.6.2. § 53 Abs. 1 FPG normiert zwar, dass das Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gilt; das FPG bleibt aber sowohl nach grammatikalischer Interpretation dieser Bestimmung als auch nach allfälligen expliziten Begriffsbestimmungen die Antwort schuldig, um welche Mitgliedstaaten, welchen internationalen Vertragswerks es sich handelt. Bei Heranziehen der teleologischen Interpretation wie auch der "Erläuternden Bemerkungen" wird deutlich, dass unter dem Begriff "Mitgliedstaaten" hier die Mitgliedstaaten des Schengen-Aquis zu verstehen sind.
Wie sich aus dem – vom Bw zitierten Erkenntnis des UVS Wien zutreffend ablesen lässt – ergibt sich das Verbot für einen Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung eines Schengenstaates erlassen wurde, in andere Schengenstaaten einzureisen oder sich dort aufzuhalten aus der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex). Dabei handelt es sich aber um einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union, der keiner innerstaatlichen Umsetzung bedarf, bzw. ist eine solche grundsätzlich ausgeschlossen.
3.6.3. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde ein Einreiseverbot angeordnet. Dieses Einreiseverbot gilt (gemäß dem Schengener Grenzkodex) für den gesamten Schengenraum. Es mag zwar fraglich sein, ob die explizite Anführung des Geltungsbereichs erforderlich ist, zumal sich dieser per se schon aus der oa. Verordnung ergibt. Es ist aber dadurch für den Bw materiell nichts gewonnen, da das Einreiseverbot jedenfalls im gesamten Schengenraum gilt. In diesem Sinn geht aber auch der Spruch nicht zu weit, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 1 folgt und darüber hinaus eine Nennung des Geltungsbereichs nicht entgegen dem Umsetzungsverbot des EU-Rechts scheint.
3.6.4. Es war also auch diesem Berufungsantrag nicht zu folgen.
3.7.1. Gemäß § 57 Abs. 1 FPG ist der Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, der Fremde entgegen einem Einreiseverbot in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder Fluchtgefahr besteht.
Die Rückkehrentscheidung ist sofort durchsetzbar, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung dagegen aberkannt hat; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wird gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt.
3.7.2. Auch, wenn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht in der Berufung moniert wurde, ist dennoch festzuhalten, dass aufgrund des vom Bw vor seiner Verhaftung und während der Haft an den Tag gelegten Verhaltens jedenfalls die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt ist, dass im Sinne des § 57 FPG die sofortige Ausreise des Bw nach Entlassung aus der Strafhaft unbedingt erforderlich sein wird; dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit.
3.8. Es war daher im Ergebnis die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 28,60 Euro (Eingabegebühr zweifach) angefallen.
Instruction on the right to appeal
No legal remedies are permitted against this decision.
Information
Within 6 weeks after delivery a complaint can be lodged against this decision with the Constitutional Court and/or with the Administrative Court; except from legal exceptions, it must be lodged by an authorized attorney. Paying 220 Euros as an appeal fee is required for each complaint to be lodged.
Bernhard Pree