Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730576/4/BP/WU

Linz, 18.04.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Nigeria, derzeit aufhältig in X, JA X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 10. Februar 2012, AZ.: 1071645/FRB, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der        angefochtene Bescheid bestätigt.

 

         The appeal is dismissed as being unfounded and the decision         opposed is upheld

 

 

Rechtsgrundlage/legal basis:

§ 66 Abs. 4 AVG

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 10. Februar 2012, AZ.: 1071645/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 iVm. 53 Abs. 1 und 3 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung und ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum ausgesprochen sowie gemäß § 57 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein nigerianischer Staatsangehöriger, am 25.5.2011 illegal nach Österreich ein gereist sei und am 26.5.2011 einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei mit Wirkung vom 16.07.2011 gem. § 5 Asylgesetz rechtskräftig zurückgewiesen worden. Die damit verbundene Ausweisung gem. § 10 Asylgesetz sei eben­falls am 16.07.2011 in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 28.05.2011 sei der Bw gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung wegen des Verdachtes des Diebstahles durch Einbruch festgenommen worden und schließlich am 28.05.2011 in die Justizanstalt X verbracht worden.

 

Am 20.07.2011 sei der Bw vom Landesgericht Linz, unter der Zahl 24 Hv 3/11t

I.                     wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubs nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB,

II.                   des Vergehen(s) des Diebstahls nach § 127 StGB ,

III.                 des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1,269 Abs 1 StGB und

IV.                des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 33 Abs , 84 Abs 2 Z 4 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB und unter zusätzlicher Anwen­dung des § 41 Abs 1 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei bei einem Teil der verhängten Strafe im Ausmaß von zwei Jahren diese unter Be­stimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen worden sei, der un­bedingte Teil der Freiheitsstrafe somit 1 Jahr betrage (§ 43a Abs.4 StGB).

 

Das Oberlandesgericht Linz habe einer Berufung dagegen in der Berufungsverhandlung am 8.11.2011, AZ: 8Bs 335/1 p nicht Folge gegeben.

 

Dieser Verurteilung liege zugrunde, dass der Bw

I. am 28. Mai 2011 den Mitarbeiterinnen des X Marktes X, X, X und X durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in unbekannter Höhe, mit einem auf Zueignung und unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz abzunötigen versucht habe, indem er zuerst ein Küchenmesser in Richtung der an der Kasse tätigen X gehalten und mit einem zweiten Küchenmesser im Kassabereich gekratzt habe und ihr dadurch unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass sie ihm Geld aus der Kassenlade aushändigen solle und er unmittelbar danach der weiteren Bediensteten X die beiden Messer an den Bauch gehalten und zu ihr gesagt habe "Give me money" und im Anschluss daran zu der in der Feinkostabteilung tätigen X gegangen sei und sie aufgefordert habe "Leave your hands", wobei er gleichzeitig mit der messerführenden Hand eine Auf- und Abbewegung gemacht und sie dadurch aufgefordert habe, ihm ebenfalls Bargeld auszuhändigen bzw. er selbst nach Bargeld gesucht habe, wobei allerdings die Vollendung der Tat durch Flucht der X aus dem Kas­senbereich und aus dem weiteren Umstand, dass X und X über kein Bargeld verfügten, unterblieben sei;

 

II. zu nach genannten Zeiten nach angeführten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich

oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen ha­be und zwar

1. am 27. Mai 2011 in zwei Angriffen Verfügungsberechtigten des X Marktes in

X eine Flasche Weißwein und eine Flasche Likör der Marke Baleys im Gesamtwert von etwa EUR 20,00,

2. am 28. Mai 2011 Verfügungsberechtigten des X Marktes X eine Flasche Champagner der Marke Moet & Chandon im Wert von EUR 36,99;

 

III. am 28. Mai 2011 dadurch, dass er die Polizeibeamten RI X, X, X und AI X, mithin Beamte, die im Begriff gestanden seien ihn festzunehmen, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht habe, indem er bei seiner Festnahme heftige Gegenwehr geleistet und in Richtung der Beamten geschlagen und gegen diese mit den Füßen getreten habe;

 

IV.     durch die unter III. geschilderte Gegenwehr und Gewaltanwendung gegen AI x diesen während der Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich verletzt habe und zwar indem er gegen x eine Beinschere gesetzt und diesen in Form einer Zerrung der Halswirbelsäule und Zerrung des rechten Armes leicht verletzt habe.

 

Am 10.11.2011 sei der Bw vom Landesgericht Wels, unter der Zahl 13 Hv 121/11 i wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125. 126 Abs. 1 Zi. 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden.

Dieser Verurteilung liege zugrunde; dass der Bw zu nach angeführten Zeiten in Wels fremde, teils der öffentlichen Sicherheit dienende Sachen (Punkt 1., 2., 3. und 4.) der Justizanstalt X beschädigt bzw. unbrauchbar gemacht habe:

1.) am 20.7.2011 durch Anzünden einer Matratze samt Decke und Polster, wodurch es zu einer starken Rauchentwicklung gekommen und der Haftraum des Bw, sowie die angrenzenden Hafträume haben evakuiert werden müssen;

2.) am 19.7.2011 durch Einschlagen einer Plexiglasscheibe im Absonderungshaftraum 019; 3.) am 11.7.2011 durch Einschlagen einer Fensterscheibe und der Deckenbeleuchtung im Haftraum U-023;

4.) am 21.6.2011 durch Einschlagen einer Fensterscheibe im Haftraum UH-221; 5.) am 17.6.2011 durch Einschlagen eines Spiegels und einer Etagere; 6.) am 11.7.2011 durch Einschlagen eines Fernsehers.

 

Im Zuge seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme am 14.11.2011 sei dem Bw mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihn nach Haftentlassung aus der JA X in Schubhaft zu nehmen und nach Italien zu überstellen. Gleichzeitig sei ihm Gelegenheit gegeben worden dazu Stellung zu nehmen und seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.

 

Der Bw habe dazu im Wesentlichen angegeben, dass er keinerlei Dokumente besitze, in Österreich nicht gemeldet sei und hier keine Verwandten habe. Er sei in Österreich kei­ner legalen Beschäftigung nachgegangen und bundesbetreut untergebracht gewesen. Zu Österreich habe er keinerlei Beziehung. Seine Verwandten würden in Nigeria leben. Nach Italien wolle er nicht zurück, sondern in Österreich bleiben.

 

Mit Schreiben vom 30.01.2012 sei der Bw vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, aufgrund genannter Verurteilung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gleichzeitig sei ihm Gelegenheit gegeben worden dazu Stellung zu nehmen und seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Der RSa Brief sei von ihm am 1.2.2012 persönlich übernommen worden.

In der Stellungnahme vom 06.02 2012 habe der Bw im Wesentlichen wie folgt angegeben:

Er sei am 25. Mai 2011 nach Österreich gekommen, weil er Arbeit habe finden wollen. Er habe eine Aufenthaltsberechtigung für Italien; leider habe er dort keine Arbeit gefunden. Seit ca. 8 Monaten lebe er nun in Österreich. Er habe keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Er habe keine Dokumente, die seine Personalien belegen würden. In Nigeria habe er die Grundschule — 12 Jahre — absolviert und ca. 2 Jahre als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Sein Bruder würde in Italien leben. Vor seiner Inhaftierung habe er  regelmäßig mit seinem Bruder telefoniert. Sein Bruder und er hätten einen gemeinsamen Wohnsitz in Rom, X. Er sei bei seinem Bruder mitversi­chert; dieser komme für den Unterhalt des Bw auf. In Österreich sei er in einem "Flüchtlingsheim" in X wohnhaft gewesen. Die Mutter und 2 Brüder seien in Nigeria wohnhaft. Der Bw sei in einer Gruppe, die von der Regierung verfolgt worden sei, gewesen. Wenn er nicht geflüchtet wäre, dann wäre er verhaftet und möglicherweise umgebracht worden. Deshalb habe er Nigeria verlassen müssen. Der Bw spreche dzt. kaum Deutsch aber möchte unbedingt Deutsch lernen.

 

Im Fall der Entlassung wolle er unbedingt wieder zurück nach Italien, weil er dort eine Aufenthaltsberechtigung habe und auch weil sein Bruder dort wohnhaft sei.

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass sich der Bw nach Abschluss seines Asylverfahrens nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. 

 

Wie bereits zuvor angeführt, sei der Bw am 20.07.2011 vom Landesgericht Linz, unter der Zahl 24 Hv 3/11t wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubs nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB , des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 2 Z 4 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB und unter zusätzlicher Anwendung des § 41 Abs 1 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe (davon 2 Jahre bedingt) verurteilt worden.

 

Am 10.11.2011 sei er wiederum vom Landesgericht Wels, unter der Zahl 13 Hv 121/11 i wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Damit seien die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG zweifellos gegeben.

 

Das vom Bw gesetzte Fehlverhalten sei schwer zu gewichten, da sich aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums manifestiere, die dadurch noch erheblich verstärkt werde, dass er anderen Personen sogar unter Zuhilfenahme eines Messers bedroht habe; dies lasse auf eine enorme kriminelle Energie schließen. Als besonders verwerflich sei auch der Umstand zu werten, dass er bereits kurz nach seiner illegalen Einreise bzw. seiner Asylantragsstellung, versucht habe, die Bevölkerung jenes Landes zu bestehlen, von dem er sich Asylgewährung erwartet habe.

 

Aufgrund seines Fehlverhaltens, könne es keinem Zweifel unterliegen, dass der weitere Auf­enthalt des Bw im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheine und, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssten, um derartigen Straftaten entgegenzuwirken.

 

Der Bw gebe im Zuge seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme am 14.11.2011 und in seiner Stellungnahme vom 6.2.2012 selbst an, dass er in Österreich keinerlei private oder familiäre Bindungen habe. Seine Verwandten lebten in Nigeria und ein Bruder in Italien. Aufgrund dieser Tatsache, sowie aufgrund des Umstandes, dass er erst im Alter von etwa 23 Jahren nach Österreich eingereist sei, somit den Großteil seines Lebens in Nigeria, einige Zeit auch in Italien verbracht habe, könne zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass ihm eine Reintegration im Heimatland möglich und zumutbar sei.

 

Der Bw habe in Österreich keinen Wohnsitz und sei hier noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen.

 

Abgesehen davon, dass der Zeitraum des Aufenthaltes in Österreich viel zu kurz sei, um von einer entsprechenden Integration ausgehen zu können, sei ihm in Anbetracht der strafbaren Handlungen die für das Ausmaß einer Integration wesentliche soziale Komponente völlig abzusprechen.

 

Da der Bw hier offensichtlich keinerlei Bindungen aufweise, könne davon ausgegangen werden, dass durch die gegenständliche fremdenpolizeiliche Maßnahme nicht in das Privat- und Familienleben eingegriffen werde.

 

Selbst wenn dies dennoch der Fall sein sollte, sei im Fall des Bw die Erlassung einer Rück­kehrentscheidung aufgrund der oben näher geschilderten Umstände nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Lichte des § 61 Abs. 2 FPG zulässig.

 

Die Geltungsdauer des Einreiseverbotes sei mit 10 Jahren festzusetzen gewesen, weil aufgrund der vom Bw begangenen strafbaren Handlungen, insbesondere der Tatsache, dass er diese Handlungen bereits kurze Zeit nach der illegalen Einreise begangen habe, sowie der großen Wiederholungsgefahr, welche Eigentumsdelikten innewohnt, dieser Beobachtungszeitraum einzuhalten sein werde.

 

Die aufschiebende Wirkung einer Berufung sei zuschließen gewesen, weil die sofortige Ausreise des Bw nach Entlassung aus der Strafhaft im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Telefax vom 15. Februar 2012.

 

Darin stellt er zunächst die Anträge,

-         auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu

-         auf Einschränkung der Gültigkeitsdauer des in Rede stehenden Einreiseverbotes,

-         auf Behebung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum.

Begründend führt der Bw ua. aus, dass er im Asylverfahren bereits ausgewiesen worden sei, und dass nach § 10 Abs. 7 AsylG diese durchsetzbare Ausweisung als Rückkehrentscheidung nach dem FPG gelte, weshalb eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei.

 

Der Bw weist darauf hin, dass bei seiner Verurteilung von 3 Jahren (davon 2 Jahre bedingt) das Gericht von einem geringen Schuldgehalt ausgegangen sei, weshalb die Verhängung der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes von den nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG maximalen 10 Jahren unverhältnismäßig sei.

 

Hinsichtlich der Zukunftsprognose merkt der Bw an, dass er die Straftat bereue und sich dessen bewusst sei, dass er bei neuerlicher Straffälligkeit mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu rechnen habe.

 

Weiters beruft sich der Bw auf ein Erkenntnis des UVS Wien, wonach die Anordnung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum nicht zulässig sei.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 24. Februar 2012 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.

 

2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.2.2. Am 16. März übermittelte die belangte Behörde ein englisches Schreiben des Bw samt Übersetzung ins Deutsche.

 

Darin wendet sich der Bw neuerlich gegen das 10-jährige Einreiseverbot in sämtliche Schengenstaaten und seine "Deportation" nach Nigeria. Er werde in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauungen mit dem Leben bedroht.

 

Er verstehe nicht Deutsch, sondern nur Englisch, weshalb ihm der Inhalt des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht verständlich sei.

 

Seine Straftat habe er nicht absichtlich begangen, denn er habe nie geplant, einen Raub zu begehen. Er habe nicht gewusst, dass bei X Messer verkauft werden; er sei betrunken gewesen und unter Stress, weil er unter Kopfweh gelitten habe. Auch die Sachbeschädigungenin der JA X hätten ihren Grund in diesem Kopfweh gehabt, Er habe sich sehr schlecht gefühlt, aber niemand habe ihn ernst genommen. Er habe im Rahmen der Festnahme nicht gekämpft oder Widerstand geleistet.

Der Bw entschuldigt sich für all die in Österreich begangenen Verbrechen, meint jedoch, dass die Verbrechen kein Grund für ein schengenweites Einreiseverbot seien, zumal er sie lediglich in Österreich begangen habe.

 

Bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme sei aufgrund eines Missverständnisses seine Wille nach Italien zu gehen, wo sein Bruder in Rom in Nettuno lebe, nicht zum Ausdruck gekommen.

 

2.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei und völlig unwidersprochen aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Auch liegt kein daraufgerichteter Parteienantrag vor.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1. und 2.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Zusätzlich ergibt sich aus dem Fremdenakt, dass der Bw jahrelang als Asyltourist in der Schweiz, in Deutschland, in Österreich und in Italien, wohin er zumeist ab- bzw. zurückgeschoben wurde, aufhältig war. Entgegen seiner undokumentierten Angabe, er verfüge in Italien über eine Aufenthaltsberechtigung, ist den Akten zu entnehmen, dass ihm dort kein gültiger Titel ausgestellt wurde.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 112/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er aktuell über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist. Nachdem er aber auch über keinen Aufenthaltstitel eines anderen EWR-Staates verfügt, kommt § 52 Abs. 2 FPG nicht zur Anwendung. Angemerkt sei aber, das im vorliegenden Fall auch nach dieser Bestimmung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten wäre.

 

3.1.3. Wenn der Bw in der Berufung anführt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei in seinem Fall nicht mehr zulässig, da bereits seine durchsetzbare Ausweisung im Asylverfahren schon als Rückkehrentscheidung gelte (vgl. § 10 Abs. 7 AsylG), ist ihm entgegenzuhalten, dass hier unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen. Die Ausweisung im Asylverfahren gilt als Rückkehrentscheidung mit 18 Monaten Einreiseverbot, während der nunmehr von ihm gesetzte Sachverhalt § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG berührt, der den Rahmen der Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre erstreckt. Die parallele Verhängung einer rein fremdenpolizeilichen Rückkehrentscheidung ist sohin keinesfalls ausgeschlossen. 

 

Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Um so mehr gilt dies, wenn – wie im vorliegenden Fall – die öffentliche Sicherheit massivst durch den Verbleib des Bw im Bundesgebiet gefährdet ist.

 

3.3.2. Im Fall des Bw könnte von der fremdenpolizeilichen Maßnahme lediglich das Privatleben betroffen sein, zumal er in Österreich mit keinen Familienangehörigen im selben Haushalt lebt bzw. keine Sorgepflichten hat. 

 

3.3.3. Der Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet beträgt nunmehr knapp 11 Monate, wobei der absolut überwiegende Teil davon als unrechtmäßig anzusehen ist und der Bw schon 3 Tage nach seiner Einreise in Strafhaft genommen wurde und seither auch angehalten wird.

 

Der Bw ist keinesfalls beruflich oder sozial integriert, verbrachte nahezu die gesamte Aufenthaltsdauer in Strafhaft und beherrscht die deutsche Sprache – wie er selbst angibt – nicht. Das Privatleben erscheint in diesem Sinn auch nicht als schützenswert.

 

Die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat ist fraglos gegeben, da er dort aufgewachsen ist, dort 12 Jahre Grundschule absolvierte und auch verschiedene Familienangehörige in Nigeria aufhältig sind. Er kann jedenfalls als im Heimatland sozialisiert gelten.

 

Strafrechtlich ist der Bw keinesfalls unbescholten, wobei hier schon angemerkt werden muss, dass die im höchsten Maß vorhandene kriminelle Energie des Bw sich schon am zweiten Tag seines Aufenthalts eindrucksvoll manifestierte und am dritten Tag zu versuchtem, bewaffnetem Raub, Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt steigerte.

 

Auch Verzögerungen von Seiten der Behörden sind nicht festzustellen.

 

Interessen von österreichischen Staatsangehörigen oder EWR-Bürgern im Sinne des § 61 Abs. 3 FPG sind im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen.

 

3.3.4. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bw am Verbleib in Österreich gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3      des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs.    1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs.     1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des   Grenzkontrollgesetzes, des      Meldegesetzes, des          Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des        Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich         dabei           nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es           sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten       Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht         ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach      den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben          Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die     Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine           Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig       gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen          Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,          zwecks Zugangs zum     heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung          aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene          Partnerschaft berufen, aber mit         dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben    im Sinne des Art. 8 EMRK        nicht geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder    Aufrechterhaltung          eines Aufenthaltstitels für den          Erwerb oder die    Aufrechterhaltung eines          unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den        Erwerb der österreichischen     Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum       heimischen Arbeitsmarkt oder zur     Hintanhaltung      aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder     vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder         teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten    oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung          beruhenden strafbaren   Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von   drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.      ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden       ist;

4.      ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich          strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des     Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder       verurteilt worden ist;

5.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB),           Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person   für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die         öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf      zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die      nationale Sicherheit gefährdet oder

8.      ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch      Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein           Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.4.2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Als Fiktion dieser Umstände wird in Z. 1 dieser Bestimmung ua. die – im vorliegenden Fall einschlägige – mehr als sechs Monate teilbedingte strafgerichtliche Verurteilung angeführt. Die Z. 5 bis 8, die eine unbefristete Verhängung rechtfertigen würden, finden auf den vorliegenden Fall – mangels einschlägigen Sachverhalts - somit per se schon keine Anwendung, da mit dem in Rede stehenden Urteil lediglich eine 3-jährige teilbedingte Haftstrafe verhängt wurde. Es ist folglich die Dauer des in Rede stehenden Einreiseverbotes von höchstens 10 Jahren zulässig.

 

3.4.3. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend zu gefährden.

 

Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Eigentums- und insbesondere der Gewaltdelikte, wenn noch dazu in der hier vorliegenden massiven Form gegeben, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert. Aber auch dem Schutz vor Vandalismus und dem Schutz der Rechtspflege kommt besondere Bedeutung zu.

 

3.4.4. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung   ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Es zeugt fraglos von erheblicher krimineller Energie Diebstähle, bewaffneten Raub (wenn es auch hier beim Versuch geblieben ist), Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwere Sachbeschädigung zu begehen. Besonders ist hier anzumerken, dass der Bw die Diebstähle am 2. Tag seines Aufenthalts, den versuchten Raub, die schwere Körperverletzung und den Widerstand am 3. Tag beging. Seine raptische Einstellung zeigt sich aber auch durch die völlig unverständlichen, mehrfachen  Sachbeschädigungen während der Strafhaft, die jedenfalls geeignet waren, das Leben und die Gesundheit anderer zu gefährden. Brände zu legen, wenn man sich nicht ernst  genommen fühlt und wenn man unter Kopfweh leidet, weist wohl auf einen Höchstgrad an krimineller Energie hin.

 

Auch ist anzumerken, dass der Bw - in realitätsverweigernder Weise - seine Verbrechen zu rechtfertigen sucht, wenn er als Grund für den versuchten Raub, bei dem er gleich drei Verkäuferinnen mit Messern bedrohte, anführt, nicht gewusst zu haben, dass X Messer verkauft oder dass er wegen Kopfwehs unter Stress stand. Wenn er anführt, bei der Festnahme keinen Widerstand geleistet und nicht gekämpft zu haben, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal das Verhalten des Bw in einer schweren Körperverletzung mündete und 4 Polizeibeamte erforderlich waren, um die Festnahme zu sichern.

 

Es scheint dem Bw jegliches Mittel recht gewesen zu sein, um sich bereichern zu können oder seinen eigenen Interessen nachzugehen, dies ohne jegliche Rücksichtnahme auf die Gesundheit anderer oder rechtlich geschützter Werte. Durch die Massivität der Begehung der Delikte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig bestand, sondern von ihm bewusst gewählt wurde.

 

Zudem ist auf seine Darstellung (vgl. Punkt 2.2.2.) zu verweisen, die klar belegt, dass dem Bw das Unrecht seiner Tat auch jetzt noch nicht bewusst sein kann.

 

Ein Wohlverhalten im Bundesgebiet kann nicht konstatiert werden. Die reuigen  Beteuerungen des Bw, sich hinkünftig rechtskonform verhalten zu wollen, scheinen als nicht ausreichend, um einen geänderten Gesinnungswandel dokumentieren zu können. Einem allfälligen Wohlverhalten während der Strafhaft käme im Übrigen nach der Judikatur der Höchstgerichte  keine entscheidende Bedeutung zu. Ein solches ist im Fall des Bw ohnehin auch wahrlich nicht festzustellen.

 

3.4.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro reo außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

3.5. Im Lichte der eben getroffenen Feststellungen scheint die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum im Ausmaß von 10 Jahren unbedingt erforderlich und auch verhältnismäßig. Bei derart vielfältiger und raptischer Kriminalität bedarf es jedenfalls eines beträchtlichen Zeitraums, um von einer geänderten Gesinnung, vom Wegfall des Gefährdungspotentials und somit von einer günstigeren Zukunftsprognose ausgehen zu können. Die maximale Ausschöpfung des Rahmens von 10 Jahren ist sohin gerechtfertigt.

 

3.6.1. Allerdings stellt der Bw nunmehr auch den Antrag den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend einzuschränken, dass die Wortfolge "für den gesamten Schengenraum" entfallen möge.

 

3.6.2. § 53 Abs. 1 FPG normiert zwar, dass das Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gilt; das FPG bleibt aber sowohl nach grammatikalischer Interpretation dieser Bestimmung als auch nach allfälligen expliziten Begriffsbestimmungen die Antwort schuldig, um welche Mitgliedstaaten, welchen internationalen Vertragswerks es sich handelt. Bei Heranziehen der teleologischen Interpretation wie auch der "Erläuternden Bemerkungen" wird deutlich, dass unter dem Begriff "Mitgliedstaaten" hier die Mitgliedstaaten des Schengen-Aquis zu verstehen sind.

 

Wie sich aus dem – vom Bw zitierten Erkenntnis des UVS Wien zutreffend ablesen lässt – ergibt sich das Verbot für einen Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung eines Schengenstaates erlassen wurde, in andere Schengenstaaten einzureisen oder sich dort aufzuhalten aus der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex). Dabei handelt es sich aber um einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union, der keiner innerstaatlichen Umsetzung bedarf, bzw. ist eine solche grundsätzlich ausgeschlossen.

 

3.6.3. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde ein Einreiseverbot angeordnet. Dieses Einreiseverbot gilt (gemäß dem Schengener Grenzkodex) für den gesamten Schengenraum. Es mag zwar fraglich sein, ob die explizite Anführung des Geltungsbereichs erforderlich ist, zumal sich dieser per se schon aus der oa. Verordnung ergibt. Es ist aber dadurch für den Bw materiell nichts gewonnen, da das Einreiseverbot jedenfalls im gesamten Schengenraum gilt. In diesem Sinn geht aber auch der Spruch nicht zu weit, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 1 folgt und darüber hinaus eine Nennung des Geltungsbereichs nicht entgegen dem Umsetzungsverbot des EU-Rechts scheint.

 

3.6.4. Es war also auch diesem Berufungsantrag nicht zu folgen.

3.7.1. Gemäß § 57 Abs. 1 FPG ist der Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, der Fremde entgegen einem Einreiseverbot in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder Fluchtgefahr besteht.

 

Die Rückkehrentscheidung ist sofort durchsetzbar, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung dagegen aberkannt hat; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wird gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt.

 

3.7.2. Auch, wenn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht in der Berufung moniert wurde, ist dennoch festzuhalten, dass aufgrund des vom Bw vor seiner Verhaftung und während der Haft an den Tag gelegten Verhaltens jedenfalls die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt ist, dass im Sinne des § 57 FPG die sofortige Ausreise des Bw nach Entlassung aus der Strafhaft unbedingt erforderlich sein wird; dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit.

 

3.8. Es war daher im Ergebnis die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 28,60 Euro (Eingabegebühr zweifach) angefallen.

 

 

Instruction on the right to appeal

No legal remedies are permitted against this decision.

 

Information

Within 6 weeks after delivery a complaint can be lodged against this decision with the Constitutional Court and/or with the Administrative Court; except from legal exceptions, it must be lodged by an authorized attorney. Paying 220 Euros as an appeal fee is required for each complaint to be lodged.

 

Bernhard Pree

 

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